Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30449
EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08 (https://dejure.org/2009,30449)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2009 - Gutachten 1/08 (https://dejure.org/2009,30449)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2009 - Gutachten 1/08 (https://dejure.org/2009,30449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,30449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen - Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer ...

  • EU-Kommission PDF

    Avis au titre de l'article 300, paragraphe 6, CE

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen - Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer ...

  • EU-Kommission

    Avis au titre de l'article 300, paragraphe 6, CE

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen - Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Avis au titre de l'article 300, paragraphe 6, CE

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Antrag auf ein Gutachten - Welthandelsorganisation (WTO) - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Öffnung der Märkte und die Gewährung der Inländerbehandlung - Abkommen über die ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Die Ausführungen des Gerichtshofs im Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267), wonach allein Dienstleistungen der Erbringungsart 1 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels fielen, seien insoweit in Anbetracht der Änderungen von Art. 133 EG durch den Vertrag von Nizza überholt.

    Wie der Gerichtshof in Randnr. 44 des Gutachtens 1/94 entschieden hat, fällt diese Erbringungsart, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erfasst, unter den Begriff der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Art. 133 Abs. 1 EG.

    Zweitens ist die Klarstellung in Art. 133 Abs. 5 Unterabs. 1 EG dahin, dass der Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet des Handels mit Dienstleistungen nunmehr in den Anwendungsbereich der Handelspolitik fällt, "soweit diese Abkommen nicht von den ... Absätzen [1 bis 4 des Art. 133 EG] erfasst sind", in dem sich aus dem Gutachten 1/94 ergebenden Kontext zu lesen, in dem der Gerichtshof, wie in den Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits zu ähnlichen Argumenten der Kommission im Rahmen des Gutachtenantrags 1/94 zum Abschluss der Abkommen, die dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhänge beigefügt sind, befunden, dass das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, Randnr. 41).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).

    Um zu diesem Schluss zu gelangen hat der Gerichtshof in Randnr. 48 des Gutachtens 1/94 hervorgehoben, dass der Verkehrssektor Gegenstand eines besonderen Titels des Vertrags ist, während die Handelspolitik in einem anderen Titel behandelt wird, und hat dazu darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung eine stillschweigende Außenkompetenz für die gemeinsame Verkehrspolitik besitzt.

    Selbst wenn er in Erbringungsart 1 erfolgte, fiel der Handel mit diesen Dienstleistungen daher, im Unterschied zu anderen Dienstleistungen, unter den Vertragstitel zur gemeinsamen Verkehrspolitik (Gutachten 1/94, Randnr. 53).

    Was die Rechtsprechung zur Wahl der Rechtsgrundlage nach dem Kriterium der Haupt- und der Nebensache anbelangt, auf die sich die Kommission ebenfalls beruft, um für den Abschluss der Abkommen einen Rückgriff allein auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG zu rechtfertigen, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Bestimmungen der fraglichen Abkommen betreffend den Handel mit Verkehrsdienstleistungen nicht als eine notwendige Ergänzung für die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Abkommen in den anderen Dienstleistungsbereichen (vgl. dazu Gutachten 1/94, Randnr. 51) oder als von äußerst begrenzter Tragweite angesehen werden können (vgl. hierzu Gutachten 1/94, Randnr. 67, und Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 75).

    Was schließlich die von der Kommission angeführte legislative Praxis angeht, genügt der Hinweis, dass eine bloße Praxis des Rates Vorschriften des Vertrags nicht abändern und folglich kein Präjudiz schaffen kann, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bände (Gutachten 1/94, Randnr. 52).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Somit ist für das Verfahren nach Art. 300 Abs. 6 EG jede Frage zuzulassen, die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag hervorrufen kann (Gutachten 1/75, S. 1361, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521, Randnr. 14).

    Die Frage, ob die Gemeinschaft allein über die Zuständigkeit verfügt, ein Abkommen zu schließen, oder ob es sich hierbei um eine gemischte Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten handelt, hängt insbesondere von der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen ab, die den Gemeinschaftsorganen die Befugnis einräumen könnten, ein solches Abkommen zu schließen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/92, Randnr. 12).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag der Gemeinschaft keine ausreichende Zuständigkeit zur Ratifizierung des gesamten Abkommens verleiht, so dass die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Abkommens mit Drittländern zu prüfen ist, oder wenn die für diesen Abschlussakt geeignete Rechtsgrundlage ein anderes als das von den Gemeinschaftsorganen tatsächlich angewandte Rechtsetzungsverfahren vorsieht (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5).

    Der Gerichtshof hat bereits zu ähnlichen Argumenten der Kommission im Rahmen des Gutachtenantrags 1/94 zum Abschluss der Abkommen, die dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhänge beigefügt sind, befunden, dass das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, Randnr. 41).

    Die Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft verlangt außerdem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen bei der Aushandlung und dem Abschluss solcher Abkommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/00, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Diese Bestimmung will damit Verwicklungen vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen, welche die Gemeinschaft verpflichten, mit dem Vertrag vor einem Gericht bestritten würde (vgl. u. a. Gutachten 1/75 vom 11. November 1995, Slg. 1975, 1355, 1360).

    Somit ist für das Verfahren nach Art. 300 Abs. 6 EG jede Frage zuzulassen, die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag hervorrufen kann (Gutachten 1/75, S. 1361, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521, Randnr. 14).

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Was die Rechtsprechung zur Wahl der Rechtsgrundlage nach dem Kriterium der Haupt- und der Nebensache anbelangt, auf die sich die Kommission ebenfalls beruft, um für den Abschluss der Abkommen einen Rückgriff allein auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG zu rechtfertigen, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Bestimmungen der fraglichen Abkommen betreffend den Handel mit Verkehrsdienstleistungen nicht als eine notwendige Ergänzung für die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Abkommen in den anderen Dienstleistungsbereichen (vgl. dazu Gutachten 1/94, Randnr. 51) oder als von äußerst begrenzter Tragweite angesehen werden können (vgl. hierzu Gutachten 1/94, Randnr. 67, und Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 75).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestätigt diese Auslegung (vgl. zuletzt Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 112).
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
    Die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Abkommens mit dem Vertrag kann insofern nicht nur von den Bestimmungen des materiellen Rechts abhängen, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Diese Bestimmung dient dazu, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 3, 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 107, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 47).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Im Übrigen fallen, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, alle vier Erbringungsarten im Sinne der Klassifizierung, die von der WTO verwendet wird, unter die gemeinsame Handelspolitik, nämlich die Erbringung einer Dienstleistung aus dem Gebiet eines Mitglieds der WTO in das Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 1), die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 2), die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistenden eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 3) und die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistenden eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 4), (Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 4, 118 und 119).

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 3 EG ausgeführt, dass diese Bestimmung im Hinblick auf den internationalen Handel mit Verkehrsdienstleistungen einen grundsätzlichen Gleichlauf zwischen der internen Zuständigkeit der Union, die durch einseitigen Erlass von Unionsregeln ausgeübt wird, und der Außenkompetenz der Union, die durch Abschluss internationaler Abkommen wahrgenommen wird, herstellen will, wobei die eine wie die andere Zuständigkeit weiterhin in dem speziell der gemeinsamen Verkehrspolitik gewidmeten Titel des Vertrags verankert bleibt (Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 164).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Art der Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft keine Bestimmungen dieser Übereinkunft zu berücksichtigen, die von äußerst begrenzter Tragweite sind (vgl. u. a. Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Im Gutachten 1/08 hat der Gerichtshof erläutert, dass die Frage, ob die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Abkommen ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Charakter hat, und die Frage, auf welche Rechtsgrundlage dieser Abschluss zu stützen ist, eng miteinander zusammenhängen(39).

    Wäre das Ergebnis ein anderes, hätte dies, wie vom Gerichtshof im Gutachten 1/08 festgestellt, zur Folge, dass die Frage, ob Bestimmungen eines internationalen Abkommens, die genau denselben Gegenstand haben, in den Bereich der Verkehrspolitik oder in den Bereich der Handelspolitik fallen, allein davon abhinge, ob die Vertragsparteien des Abkommens entschieden haben, nur den Handel mit Verkehrsdienstleistungen zu regeln, oder ob sie übereingekommen sind, sowohl diesen Handel als auch den Handel mit anderen Arten von Dienstleistungen zu regeln(71).

    Dies erklärt, warum der Gerichtshof im Gutachten 1/08 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme in Art. 207 Abs. 5 AEUV bejahte, indem er auf die sektorspezifischen Verpflichtungen (und die hierneben geltenden horizontalen Verpflichtungen) abstellte.

    Der Gerichtshof stellte im Gutachten 1/08 vorbehaltlich dieser Ausnahmen fest, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss insbesondere internationaler Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen der Erbringungsarten 2 bis 4 erworben hatte(138).

    Dies wird (zumindest implizit) durch das Gutachten 1/08 bestätigt, wo der Gerichtshof feststellte, dass der den Verkehr betreffende Teil der fraglichen Abkommen, die auch die Erbringungsform 3 umfassten, in den Bereich der Verkehrspolitik fiel.

    Diese Auslegung sehe ich durch das Gutachten 1/08 bestätigt, wonach zu "bestimmten Verkehrsdienstleistungen [im Luftverkehr]", die zu der in jenem Verfahren in Rede stehenden Liste gehörten, nach Auffassung des Gerichtshofs "die Reparatur und die Wartung von Flugzeugen, der Verkauf und der Handel mit Verkehrsdienstleistungen und die Dienstleistungen der informatisierten Reservierung" gehörten(151).

    In Anbetracht der Art der nach dem GATS übernommenen Verpflichtungen und des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof im Gutachten 1/08(244) gelangte, fallen unter die gemeinsame Handelspolitik eindeutig auch der Marktzugang und die Behandlung, die zu gewähren ist, nachdem eine kommerzielle Präsenz errichtet worden ist.

    39 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 111).

    40 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 - Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Begründung des Gerichtshofs im Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    43 - Vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 166).

    Diese Bestimmung brachte die Absicht der Verfasser des Vertrags von Nizza zum Ausdruck, "insofern den status quo ante beizubehalten" (vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 159).

    70 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 164).

    71 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 163).

    127 - Die Kommission stützt sich auf die Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 51) und 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 166).

    138 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 119).

    146 - Vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 168 bis 173).

    151 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 169).

    244 - Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    421 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 107) und Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 127).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Diese Bestimmung zielt darauf ab, Verwicklungen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen, die die Union verpflichten, mit dem Vertrag vor einem Gericht bestritten würde (vgl. Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 3, und 1/08 vom 30. November 2009, Slg. 2009, I-11129, Randnr. 107).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Abkommens mit den Verträgen kann insoweit nicht nur von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Union, sondern auch von den Bestimmungen des materiellen Rechts abhängen (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 300 Abs. 6 EG, Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    Zu beachten ist, dass die vom Gerichtshof in Rn. 5 des Gutachtens 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und in Rn. 110 des Gutachtens 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739) hervorgehobenen Sachverhalte nur Beispiele darstellen, bei denen die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage zur Ungültigkeit der Zustimmung der Union, durch das von ihr geschlossene Abkommen gebunden zu sein, oder zu rechtlichen Schwierigkeiten im Innenverhältnis oder in den Außenbeziehungen der Union führen kann.

    Das Gutachten 1/00 vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 1), in dem der Gerichtshof in seine Prüfung der Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mehrere Bestimmungen dieses Abkommens einbezogen hat, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission waren, und das Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 96 bis 105), in dem der Gerichtshof den Vorschlag des Antragstellers abgelehnt hat, seine Prüfung auf bestimmte Teile des in Rede stehenden Abkommensentwurfs, der Gegenstand des Gutachtenantrags war, zu beschränken, sind bereits sehr gute Beispiele dafür.

    18 Vgl. u. a. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145), Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 108 und 109) und Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 43).

    20 Vgl. Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    21 Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

    22 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Insbesondere bei einer internationalen Übereinkunft, die mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, ist daher zu prüfen, ob die Bestimmungen der Übereinkunft, mit denen eine ihrer Zielsetzungen verfolgt wird oder die eine ihrer Komponenten darstellen, die notwendige Ergänzung für die Wirksamkeit von Bestimmungen der Übereinkunft sind, die andere Zielsetzungen verfolgen oder andere Komponenten darstellen, oder ob sie "von äußerst begrenzter Tragweite" sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 166).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    50 So hat der Gerichtshof in Rn. 166 des Gutachtens 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739) ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage(n) eines Rechtsakts den Bestimmungen Rechnung zu tragen sei, die neben einem oder mehreren Zielen dieses Rechtsakts verfolgt werden oder die ihrem Wesen nach äußerst begrenzt sind.

    199 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 127).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    16 Diese Außenkompetenz teilte die Union zu diesem Zeitpunkt noch mit ihren Mitgliedstaaten, vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 135).

    Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hatte der Gerichtshof im Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739) entschieden, dass diese Änderung in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fiel und eine Beteiligung der Mitgliedstaaten erforderlich sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    Mit diesem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung befasste sich auch das Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 110), und er findet sich in Art. 5 Abs. 1 EUV.

    151 - Im Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 127) hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, [EU:C:1994:384,] Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, [EU:C:2001:664,] Randnr. 41).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Koordinierung der Systeme der

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht