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   EuGH, 02.12.2009 - C-89/08 P   

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https://dejure.org/2009,3501
EuGH, 02.12.2009 - C-89/08 P (https://dejure.org/2009,3501)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2009 - C-89/08 P (https://dejure.org/2009,3501)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - C-89/08 P (https://dejure.org/2009,3501)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann ...

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Erfüllung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht für eine Entscheidung von Amts wegen; Grundsatz des ne ultra petita; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens; Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle bei Gewinnung von Tonerde; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230; EG Art. 253
    Prüfung der Erfüllung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht für eine Entscheidung von Amts wegen; Grundsatz des ne ultra petita; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens; Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle bei Gewinnung von Tonerde; ...

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, Irland u. a. / Kommission

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 81/92, Richtlinie 92/81/EWG
    Mineralölsteuer; Steuerbefreiung; Tonerde

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 81/92, EG Art 87 Abs 1, EGEntsch 323/2006
    Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007, Irland u. a. / Kommission (verbundene Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der weiteren von den Beteiligten geltend gemachten Argumente und Rechtsmittelgründe aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und soweit der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Zur Entscheidung über den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht über die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands hinausgegangen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 174).

    Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die nach der Rechtsprechung anerkannte Unterscheidung zwischen einem Klagegrund, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird und der von Amts wegen vom Gemeinschaftsrichter zu prüfen ist, und einem Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit betrifft und der nur geprüft werden darf, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67), nicht beachtet zu haben.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Im Übrigen hat der Gerichtshof im entsprechenden Kontext von Art. 6 EMRK festgestellt, dass er gerade mit Rücksicht auf diesen Artikel und den Sinn und Zweck des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2002 - C-480/99

    Plant u.a. / Kommission und South Wales Small Mines

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 47), und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 24, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Darüber hinaus stehe eine solche Beurteilung im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 47), und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 24, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    8, 9 und 18, sowie Urteil vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-270/97 und C-271/97, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 47), und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 24, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 47), und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 24, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.03.1961 - 49/59

    Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Schreibens von der hohen Behörde;

    Auszug aus EuGH, 02.12.2009 - C-89/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 47), und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 169, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 24, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Er gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Unionsorgans führen kann, durch die die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    Zu den Verteidigungsrechten gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 61, und vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 50).

    Dieser Grundsatz gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 28, und Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 50).

    Er umfasst im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., Randnrn.

    Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 56).

    Die Gemeinschaftsgerichte tragen dafür Sorge, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnrn.

    Auch die Gemeinschaftsorgane können sich folglich auf ihn berufen, wenn sie Parteien eines solchen Verfahrens sind (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 53).

    Zweitens stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz damit gerechtfertigt werden kann, dass das Verfahren auch ohne die fragliche Unregelmäßigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, so dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens keinen Einfluss auf den Inhalt des Urteils vom 6. Mai 2009 haben konnte und die Interessen der EMEA nicht beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof, Randnrn. 33 bis 35, Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 70, und Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 61).

    Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund - sei er auch zwingenden Rechts - stützen, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 57).

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

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