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   EuGH, 04.03.2010 - C-297/08   

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https://dejure.org/2010,2235
EuGH, 04.03.2010 - C-297/08 (https://dejure.org/2010,2235)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2010 - C-297/08 (https://dejure.org/2010,2235)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2010 - C-297/08 (https://dejure.org/2010,2235)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - Störung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - ...

  • Wolters Kluwer

    Abfallbewirtschaftung; Vertragsverletzung durch Nichtergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen; Errichtung eines integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallbewirtschaftung; Vertragsverletzung durch Nichtergreifen der erdorderlichen Maßnahmen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen; Errichtung eines integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Abfälle in der Region Campania zu beseitigen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urteil zur "Müllkrise" von Neapel

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) - Region Campania

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 770 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Was den von der örtlichen Bevölkerung gegen die Ansiedlung bestimmter Beseitigungsanlagen geleisteten Widerstand betrifft, kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Urteile vom 7. April 1992, Kommission/Griechenland, C-45/91, Slg. 1992, I-2509, Randnrn.

    Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten den ihnen durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessensspielraum überschritten haben (Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 68, und vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, Randnr. 22).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Der Gerichtshof habe aber im Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, Slg. 2005, I-3331), entschieden, dass ein System von Deponien, das einer Überlastung nahe sei, und die Existenz von Ablagerungen im ganzen Land einen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2006/12 darstellten.

    Zwar muss die Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (Urteil vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal, C-150/07, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie 2006/12 sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer, öffentlicher oder privater Einrichtungen, der Presse und des betreffenden Mitgliedstaats selbst angewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, Randnr. 43, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 28).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-361/05

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Gestützt u. a. auf die Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, Slg. 2007, I-3475), und vom 24. Mai 2007, Kommission/Spanien (C-361/05), meint die Kommission, es sei nicht zu bestreiten, dass die in den öffentlichen Straßen herumliegenden und die auf den Lagerplätzen ihrer Entsorgung harrenden Abfälle eine signifikante Beeinträchtigung von Umwelt und Landschaft sowie eine echte Bedrohung sowohl der Umwelt als auch der menschlichen Gesundheit darstellten.
  • EuGH, 18.11.2004 - C-420/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Illegale

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, zwar inhaltlich nicht genau festlegt, dass er aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei er ihnen allerdings einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, und vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-150/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Zwar muss die Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (Urteil vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal, C-150/07, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie 2006/12 sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer, öffentlicher oder privater Einrichtungen, der Presse und des betreffenden Mitgliedstaats selbst angewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, Randnr. 43, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, zwar inhaltlich nicht genau festlegt, dass er aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei er ihnen allerdings einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, und vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21).
  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 67).
  • EuGH, 24.04.2007 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Zu dem an die Kommission gerichteten Vorwurf, mit dem die Italienische Republik beanstandet, dass diese die vorliegende Klage erst Jahre nach dem Eintritt der Abfallkrise und gerade zu dem Zeitpunkt erhoben habe, zu dem dieser Mitgliedstaat die eine Bewältigung der Krise ermöglichenden Maßnahmen getroffen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Art. 258 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Anwendung finden, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 15, und vom 24. April 2007, Kommission/Niederlande, C-523/04, Slg. 2007, I-3267, Randnr. 38).
  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass wegen der besonderen Natur von Abfällen deren Ansammlung, noch bevor sie die Gesundheit gefährden, angesichts der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Region oder des einzelnen Ortes eine Gefahr für die Umwelt darstellt (Urteil vom 9. Juli 1992, Kommission/Belgien, C-2/90, Slg. 1992, I-4431, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
    20 und 21, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 72).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-189/07

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 10.05.1995 - C-422/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 08.03.1988 - 296/86

    McNicholl / Minister for Agriculture

  • EuGH, 27.10.2005 - C-23/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 01.04.2004 - C-53/02

    Commune de Braine-le-Château

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

  • EuGH, 15.03.2012 - C-574/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht und dass, wenn eine solche Feststellung getroffen worden ist, es nicht entscheidend ist, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß absichtlich begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, Slg. 2010, I-1749, Randnrn.
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 63 f., vom 1. Oktober 1998 - C-71/97 (Kommission/Spanien) -, juris Rn. 15, und vom 4. März 2010 - C-297/08 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 82, ist es im Übrigen unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich der Mitgliedstaat möglicherweise gegenüber sah.
  • EGMR, 10.01.2012 - 30765/08

    Di Sarno u.a. ./. Italien

    Le 3 juillet 2008, 1a Commission introduisit un nouveau recours en manquement devant la Cour de justice sur le fondement de l'article 226 TCE (affaire C-297/08).

    Dans ces conditions, bien que la Cour de justice de l'Union européenne, appelée à se prononcer sur la question de l'élimination des déchets en Campanie, ait estimé que l'accumulation de quantités importantes de déchets sur la voie publique et des aires de stockage temporaires était susceptible d'exposer à un danger la santé de la population résidente (voir l'arrêt C-297/08, précité, paragraphes 55 et 56 ci-dessus), la Cour ne saurait conclure que la vie et la santé des requérants ont été menacées.

    Eu égard aussi aux conclusions de la Cour de justice de l'Union européenne dans l'affaire C-297/08 précitée, la Cour estime que les circonstances invoquées par l'Etat italien ne sauraient relever de la force majeure.

  • EuG, 19.04.2013 - T-99/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen C-297/08 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde, erhob die Kommission eine Klage gemäß Art. 226 EG auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12 verstoßen habe, dass sie für die Region Kampanien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt würden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Umwelt zu schädigen, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet habe.

    Mit Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien (C-297/08, Slg. 2010, I-1749), gab der Gerichtshof dieser Klage statt und stellte die Vertragsverletzung der Italienischen Republik wie von der Kommission beantragt fest.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Italienische Republik geltend, Gegenstand des unter dem Aktenzeichen C-297/08 in das Register eingetragenen Verfahrens sei im Wesentlichen eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit dem Abfallbeseitigungsnetz gewesen.

    Erstens ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Kommission den italienischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195 am 29. Juni 2007 ein Mahnschreiben und am 1. Februar 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandte, in denen sie ihnen vorwarf, dadurch gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12 verstoßen zu haben, dass sie für die Region Kampanien nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Umwelt zu schädigen, und insbesondere dadurch, dass sie kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hätten, woraufhin sie am 4. Juli 2008 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhob (siehe oben, Randnrn. 8 bis 11, und Urteil Kommission/Italien, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.

    Zweitens geht zu dem gerügten Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195 war, sowohl aus dem Urteil Kommission/Italien (oben in Randnr. 12 angeführt, insbesondere Randnrn. 35, 36, 41, 76, 100 und 113 sowie Nr. 1 des Tenors) als auch aus der Klageschrift der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren (Randnr. 58 vierter und fünfter Gedankenstrich und Randnrn. 82, 84, 86, 87 und 102) klar hervor, dass dieses Verfahren das gesamte System der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in der Region Kampanien betraf, einschließlich zum einen des Wiedereinsatzes oder der Verwertung und zum anderen der mangelnden Effizienz der getrennten Sammlung, die nach dem Vorbringen der Italienischen Republik nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sein soll (siehe oben, Randnrn. 36 und 37).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-323/13

    Kommission / Italien

    À cet égard, elle rappelle que, dans son arrêt Commission/Italie (C-297/08, EU:C:2010:115), la Cour a jugé que la constatation d'une violation de cet article, en ce qui concerne des opérations de valorisation et d'élimination des déchets, ne saurait dépendre de l'existence effective de problèmes sanitaires.

    À cet égard, il convient de rappeler, d'abord, que, en vertu d'une jurisprudence constante de la Cour, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre en cause telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé et les changements intervenus par la suite ne sauraient être pris en compte par la Cour (voir, notamment, arrêts Commission/Espagne, C-168/03, EU:C:2004:525, point 24; Commission/Luxembourg, C-23/05, EU:C:2005:660, point 9, et Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 79).

    D'ailleurs, ainsi qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour, l'existence d'activités criminelles ou de personnes présentées comme agissant «à la limite de la légalité" qui seraient actives dans le secteur de la gestion des déchets ne saurait davantage justifier la méconnaissance, par un État membre, des obligations lui incombant en vertu d'une directive (voir, en ce sens, arrêt Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 84).

    Lorsque la Commission apprécie seule l'opportunité de l'introduction et du maintien d'un recours en manquement, la Cour est tenue d'examiner si le manquement reproché existe ou non, sans qu'il lui appartienne de se prononcer sur l'exercice par la Commission de son pouvoir d'appréciation (voir, en ce sens, arrêts Commission/Luxembourg, C-33/04, EU:C:2005:750, points 66 et 67, ainsi que Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 87).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-481/22

    Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable)

    Im Übrigen beruht das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 81).

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Feststellung getroffen worden ist, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, EU:C:1998:455, Rn. 15, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 82).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Wie die französische Regierung selbst einräumt, gleicht der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 aber dem Begriff der höheren Gewalt, wie er nach einer gefestigten Rechtsprechung definiert wird, nämlich als vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängige, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff der höheren Gewalt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, wohl aber, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, wobei sich ein Mitgliedstaat auf höhere Gewalt allenfalls für den Zeitraum berufen kann, der zur Ausräumung solcher Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-292/12

    Ragn-Sells - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG -

    Hinsichtlich der Errichtung eines solchen integrierten Netzes verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der räumlichen Grundlage, die sie für geeignet halten, um in Bezug auf die Behandlung der Abfälle, um die es geht, eine nationale Autarkie zu erreichen (vgl. entsprechend zu Art. 5 der Richtlinie 2006/12 Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, Slg. 2010, I-1749, Randnr. 62).

    Der Gerichtshof hat allerdings betont, dass in diesem Rahmen, soweit es insbesondere um geeignete Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen geht, eine der wichtigsten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten, u. a. über die insoweit mit Zuständigkeiten ausgestatteten örtlichen Selbstverwaltungseinheiten zu ergreifen haben, darin besteht, zu versuchen, den Abfall in einer so nahe wie möglich am Ort seiner Erzeugung gelegenen Anlage zu verwerten, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, um ihre Verbringung so weit wie möglich einzuschränken (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 63 f., vom 1. Oktober 1998 - C-71/97 (Kommission/Spanien) -, juris Rn. 15, und vom 4. März 2010 - C-297/08 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 82, ist es im Übrigen unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich der Mitgliedstaat möglicherweise gegenüber sah.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

    Il n'est donc pas possible, en principe, de déduire directement de la non-conformité d'une situation de fait avec les objectifs fixés à ladite disposition que l'État membre concerné a nécessairement manqué aux obligations imposées par celles-ci (voir, en ce sens, arrêts Commission/Italie, C-297/08, EU:C:2010:115, points 96 et 97, ainsi que Commission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331 points 35 et 36).

    52 Toutefois, il est constant que la persistance d'une situation de fait entraînant une dégradation significative de l'environnement pendant une période prolongée sans intervention des autorités compétentes peut révéler que les États membres ont outrepassé la marge d'appréciation que leur confère l'article 13 de la directive 2008/98 (voir, en ce sens, arrêts Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 97, et Commission/Portugal, EU:C:2010:331, point 36).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-677/13

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • VK Südbayern, 29.10.2013 - Z3-3-3194-1-25-08/13

    AG darf nur die bekanntgegebenen Wertungskriterien anwenden!

  • EGMR - 39742/14 (anhängig)

    DI CAPRIO ET AUTRES c. ITALIE et 3 autres requêtes

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 06.11.2014 - C-385/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen, mit denen die Kommission Italien

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

  • EuGH, 16.07.2015 - C-653/13

    Wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in der Region Campania wird

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-509/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen muss Bahnreisenden bei großer Verspätung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 06.04.2017 - C-58/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhöhung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

  • EuG, 14.09.2017 - T-504/16

    Bodson u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung -

  • EuG, 19.07.2016 - T-770/14

    Italien / Kommission

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