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   EuGH, 04.03.2010 - C-193/09 P   

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https://dejure.org/2010,31575
EuGH, 04.03.2010 - C-193/09 P (https://dejure.org/2010,31575)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2010 - C-193/09 P (https://dejure.org/2010,31575)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2010 - C-193/09 P (https://dejure.org/2010,31575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaul / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Kaul / HABM

    Gemeinschaftsmarke - Verfahrensvorschriften - Widerspruchsverfahren - Tatsachen und Beweismittel, die nicht fristgerecht zur Stützung des Widerspruchs vorgelegt wurden (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2) (vgl. Randnr. 39)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Kaul GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) - Bayer AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel, eingelegt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009, Kaul/HABM (T-402/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "CAPOL" für Waren der Klasse 1 auf Aufhebung der Entscheidung R 782/2000-2 der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    75 Satz 2 der genannten Verordnung schreibt jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs vor, dass diese, nachdem eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom Gericht aufgehoben wurde, nach Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem HABM erneut aufzufordern wäre, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, zu denen sie bereits im Rahmen des vorher durchgeführten schriftlichen Verfahrens jede Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zu äußern, da der Vorgang von der Vierten Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 60).

    Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung keineswegs, dass sich die Vierte Beschwerdekammer auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte als die, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2004 verfügte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kaul/HABM, Randnr. 59).

    Somit war es weder nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach deren Art. 63 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 6 erforderlich, die Klägerin zu den aus dem Urteil des Gerichts zu ziehenden Schlussfolgerungen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kaul/HABM, Randnr. 62).

  • EuG, 03.02.2017 - T-509/15

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno) - Unionsmarke -

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin schreibt Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch keineswegs vor, dass diese nach der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EUIPO im Anschluss an eine Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammern durch das Gericht erneut aufzufordern wäre, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern, zu denen sie bereits im Rahmen des vorher durchgeführten schriftlichen Verfahrens jede Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, da der Vorgang von der Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 60, und Urteil vom 13. April 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 84).

    Da die Klägerin selbst ihren Einschränkungsantrag auf dieses Kriterium stützte, war sie naturgemäß voll und ganz in der Lage, sich hierzu zu äußern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 66).

    Außerdem geht aus keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte als die gestützt hat, über die die Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 21. September 2010 verfügte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 59).

  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gewährleistet, der vorsieht, dass die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 58).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs verlangte, die Klägerin nach Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem EUIPO, nachdem die erste Entscheidung aufgehoben worden war, erneut aufzufordern, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, zu denen sie bereits im Rahmen des vor der Vierten Beschwerdekammer durchgeführten schriftlichen Verfahrens Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zu äußern, da der Vorgang von der Ersten Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gewährleistet, der vorsieht, dass die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, Randnr. 58).
  • EuG, 16.02.2017 - T-98/15

    Tubes Radiatori / EUIPO - Antrax It (Radiateurs) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Il ressort de la jurisprudence que l'article 62, seconde phrase, du règlement n° 6/2002, selon lequel les décisions de l'EUIPO ne peuvent être fondées que sur des motifs sur lesquels les parties ont pu prendre position, consacre, dans le cadre du droit des dessins ou modèles communautaires, le principe général de protection des droits de la défense en vertu duquel les destinataires des décisions des autorités publiques qui affectent de manière sensible leurs intérêts doivent être mis en mesure de faire connaître utilement leur point de vue (voir, par analogie, ordonnance du 4 mars 2010, Kaul/OHMI, C-193/09 P, non publiée, EU:C:2010:121, point 58).

    Il ressort également de la jurisprudence que l'article 62, seconde phrase, du règlement n° 6/2002, n'exige pas que, à la suite de la reprise de la procédure devant l'EUIPO, subséquente à une annulation de la décision d'une chambre de recours par le Tribunal, la partie requérante soit à nouveau invitée à présenter ses observations sur des points de droit et de fait sur lesquels elle avait déjà eu tout loisir de s'exprimer dans le cadre de la procédure écrite antérieurement menée, le dossier étant à cet égard repris en l'état par la chambre de recours concernée (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du 4 mars 2010, Kaul/OHMI, C-193/09 P, non publiée, EU:C:2010:121, point 60, et arrêt du 13 avril 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, T-262/09, EU:T:2011:171, point 84).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Im Übrigen hat eine Partei, die die streitigen Tatsachen und Beweismittel selbst vorgelegt hat, im Rahmen dieser Vorlage die mögliche Erheblichkeit dieser Tatsachen und Beweismittel für die Entscheidung des Rechtsstreits vermutlich vollständig darlegen können (Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 66).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-558/12

    HABM / riha WeserGold Getränke (früher Wesergold Getränkeindustrie) -

    Außerdem hat der Gerichtshof im Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM (C-193/09 P), den auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beruhender Widerspruch in bestimmten Fällen aufgrund einer einfachen Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken und somit insbesondere ohne Prüfung der eventuell erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zurückgewiesen werden könne, gestützten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  • EuGH, 03.10.2013 - C-120/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Entgegen dem Vorbringen von Herrn Rintisch ist die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nämlich nicht verpflichtet, die drei in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen, wenn ein einziges dieser Kriterien ausreicht, um festzustellen, dass sie die fraglichen verspätet vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, Randnr. 38).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-121/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Entgegen dem Vorbringen von Herrn Rintisch ist die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nämlich nicht verpflichtet, die drei in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen, wenn ein einziges dieser Kriterien ausreicht, um festzustellen, dass sie die fraglichen verspätet vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, Randnr. 38).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-122/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Entgegen dem Vorbringen von Herrn Rintisch ist die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nämlich nicht verpflichtet, die drei in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu prüfen, wenn ein einziges dieser Kriterien ausreicht, um festzustellen, dass sie die fraglichen verspätet vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, Randnr. 38).
  • EuGH, 19.01.2012 - C-53/11

    HABM / Nike International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 18.01.2013 - T-137/12

    FunFactory / HABM (Vibrateur) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuG, 13.05.2015 - T-608/13

    easyGroup IP Licensing / OHMI - Tui (easyAir-tours)

  • EuG, 07.11.2014 - T-567/12

    Kaatsu Japan / HABM (KAATSU)

  • EuG, 08.05.2018 - T-721/16

    Luxottica Group / EUIPO - Chen (BeyBeni) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

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