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   EuGH, 20.04.2010 - C-246/07   

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https://dejure.org/2010,10474
EuGH, 20.04.2010 - C-246/07 (https://dejure.org/2010,10474)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2010 - C-246/07 (https://dejure.org/2010,10474)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2010 - C-246/07 (https://dejure.org/2010,10474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen

  • EU-Kommission

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 10 EG und 300 Abs. 1 EG - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Einseitiger Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen Stoff in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen aufzunehmen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Mai 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Schweden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 10 EG und Art. 300 Abs. 1 EG - Einseitiger Vorschlag, die Substanz Perfluoroctansulfonat in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit allgemein anwendbar ist, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Gemeinschaft um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt und ob die Mitgliedstaaten möglicherweise berechtigt sind, gegenüber Drittländern vertragliche Verpflichtungen einzugehen (Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, Slg. 2005, I-4805, Randnr. 58, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Mitgliedstaaten besondere Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, wenn die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet hat, die, obgleich sie vom Rat nicht angenommen worden sind, den Ausgangspunkt eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens darstellen (Urteile vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, 804/79, Slg. 1981, 1045, Randnr. 28, Kommission/Luxemburg, Randnr. 59, und Kommission/Deutschland, Randnr. 65).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Erlass eines Beschlusses, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen auszuhandeln, den Beginn eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens auf internationaler Ebene darstellt und deshalb zumindest eine Verpflichtung zu enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, wenn nicht gar eine Unterlassungspflicht der Mitgliedstaaten begründet, damit der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert wird und die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Gemeinschaftshandelns und der völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft gewährleistet sind (vgl. die oben angeführten Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 66).

    Der Gerichtshof hat, wie bereits in Randnr. 74 dieses Urteils erwähnt, entschieden, dass für die Mitgliedstaaten besondere Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, wenn die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet hat, die, obgleich sie vom Rat nicht angenommen worden sind, den Ausgangspunkt eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens darstellen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 65).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit allgemein anwendbar ist, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Gemeinschaft um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt und ob die Mitgliedstaaten möglicherweise berechtigt sind, gegenüber Drittländern vertragliche Verpflichtungen einzugehen (Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, Slg. 2005, I-4805, Randnr. 58, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 64).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Mitgliedstaaten besondere Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, wenn die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet hat, die, obgleich sie vom Rat nicht angenommen worden sind, den Ausgangspunkt eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens darstellen (Urteile vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, 804/79, Slg. 1981, 1045, Randnr. 28, Kommission/Luxemburg, Randnr. 59, und Kommission/Deutschland, Randnr. 65).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Erlass eines Beschlusses, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen auszuhandeln, den Beginn eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens auf internationaler Ebene darstellt und deshalb zumindest eine Verpflichtung zu enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, wenn nicht gar eine Unterlassungspflicht der Mitgliedstaaten begründet, damit der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert wird und die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Gemeinschaftshandelns und der völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft gewährleistet sind (vgl. die oben angeführten Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 66).

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36 [in Analogie zum EAG-Vertrag], Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1991, I-1061, Randnr. 36, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108, und Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist es für das Vorliegen eines gemeinsamen Standpunkts und dessen Berücksichtigung im Rahmen einer Klage wegen Verletzung der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nicht erforderlich, dass dieser Standpunkt eine bestimmte Form aufweist, soweit dessen Inhalt rechtlich hinreichend deutlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36 [in Analogie zum EAG-Vertrag], Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1991, I-1061, Randnr. 36, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108, und Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    10 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Erreichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 119, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 174).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    10 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Erreichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 119, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 174).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insofern von der Situation, die dem Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland (C-45/07, Slg. 2009, I-701), zugrunde lag, in dem es um eine ausschließliche Zuständigkeit ging.
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Mitgliedstaaten besondere Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, wenn die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet hat, die, obgleich sie vom Rat nicht angenommen worden sind, den Ausgangspunkt eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens darstellen (Urteile vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, 804/79, Slg. 1981, 1045, Randnr. 28, Kommission/Luxemburg, Randnr. 59, und Kommission/Deutschland, Randnr. 65).
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 20.04.2010 - C-246/07
    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36 [in Analogie zum EAG-Vertrag], Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1991, I-1061, Randnr. 36, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108, und Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    3 - Der Grundsatz wird mitunter in einigen Sprachen anders bezeichnet - vgl. z. B. Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, Slg. 2010, I-3317, Rn. 70 und 71).

    120 - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Schweden (oben in Fn. 3 angeführt, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    125 - Urteil Kommission/Schweden (oben in Fn. 3 angeführt, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    127 - Urteil Kommission/Schweden (oben in Fn. 3 angeführt, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    128 - Urteil Kommission/Schweden (oben in Fn. 3 angeführt, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Gutachten 1/94 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    423 - Vgl. u. a. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 108) und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18) sowie Urteile vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

    37 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 36) und 1/94 (EU:C:1994:384, Rn. 108) sowie Urteil Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Urteile Kommission/Luxemburg (C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60), Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66) und Kommission/Schweden (EU:C:2010:203, Rn. 75).

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Schweden (EU:C:2010:203, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Vgl. hierzu Urteile Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 173 und 174) und Kommission/Schweden (EU:C:2010:203, Rn. 69 bis 71 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem gilt diese Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit allgemein, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Union um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 71), und somit erst recht unabhängig davon, dass die Zuständigkeit - wie es gemäß Art. 4 Abs. 4 AEUV bei der Entwicklungszusammenarbeit der Fall ist - zu einem Bereich paralleler Zuständigkeiten gehört, in dem die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

    Nach der ersten dieser positiven Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten zwar die von der Union festgelegten Strategien und Maßnahmen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75 und 76), und sie kann es daher, wenn nach einer nationalen Regelung die Gewährung eines rechtlichen oder steuerlichen Vorteils davon abhängt, dass seine Gewährung aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, erforderlich machen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen hat, wenn die Anwendung eines solchen Vorteils den wirtschaftlichen Interessen der Union, die durch die genannten Strategien und Maßnahmen gefördert oder verteidigt werden sollen, entspricht; gleichwohl ist eine solche Verpflichtung zu ungenau, um Rechte der Einzelnen begründen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd, 44/84, EU:C:1986:2, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Ein Verstoß gegen einen gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates, wie er der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, hat jedoch nicht nur intern, sondern auch international Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union, also Interessen, die ein Beschluss auf dieser Grundlage gerade gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (WTO-Abkommen) vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 108, Urteile vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 66, und vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Union (Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203" Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    84 Vgl. Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203).

    85 Vgl. Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    184 Vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Da die Union nämlich gemäß Art. 21 Abs. 3 EUV auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten muss, trägt die Informationspflicht, die den anderen Organen gegenüber dem Parlament gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV obliegt, dazu bei, dass die Einheitlichkeit und die Kohärenz dieses Handelns gewährleistet sind (vgl. entsprechend in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Luxemburg, C-266/03, EU:C:2005:341, Rn. 60; Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 136, und Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden, C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

    25 Vgl. zum Erfordernis einer einheitlichen internationalen Vertretung von Union und Mitgliedstaaten, wenn der Gegenstand einer internationalen Übereinkunft offensichtlich zum Teil in die Zuständigkeit der Union und zum anderen Teil in jene der Mitgliedstaaten fällt, Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73).

    Vgl. im Übrigen Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof klargestellt hat, dass die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit allgemein anwendbar ist, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Zuständigkeit der Union um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt und ob die Mitgliedstaaten möglicherweise berechtigt sind, gegenüber Drittländern vertragliche Verpflichtungen einzugehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13

    Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu

    47 - Urteil Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 77).

    66- Vgl. z. B. Urteil Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

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