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   EuGH, 20.05.2010 - C-111/09   

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https://dejure.org/2010,4710
EuGH, 20.05.2010 - C-111/09 (https://dejure.org/2010,4710)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-111/09 (https://dejure.org/2010,4710)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-111/09 (https://dejure.org/2010,4710)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CPP Vienna Insurance Group

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - ...

  • EU-Kommission PDF

    CPP Vienna Insurance Group

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - ...

  • EU-Kommission

    CPP Vienna Insurance Group

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer bei rügeloser Einlassung des Beklagten zur Sache; ÄOeská podnikatelská ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die rügelose Einlassung des beklagten gebietsfremden Versicherungsnehmers begründet die internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherers nach Art. 24 EuGVVO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 24; EuGVVO Art. 35
    Internationale Zuständigkeit für Versicherungssachen aufgrund rügeloser Einlassung. Mit Anmerkung: Alexander Sperlich und Sylvia Wolf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer bei rügeloser Einlassung des Beklagten zur Sache; ÄOeská podnikatelská ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CPP Vienna Insurance Group

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu, eingereicht am 23. März 2009 - Ceská podnikatelská pojistovna, a. s., Vienna Insurance Group / Michal Bilas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu - Auslegung von Art. 13 Abs. 1, Art. 24 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 510
  • NJW 2011, 510 (Ls.)
  • EuZW 2010, 678
  • VersR 2010, 1099
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.03.1985 - 48/84

    Spitzley / Sommer Exploitation

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-111/09
    Bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen hatten, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht gibt, dass es an einer Zuständigkeitsvereinbarung beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten-Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 10, und vom 7. März 1985, Spitzley, 48/84, Slg. 1985, 787, Randnrn. 24 und 25).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-111/09
    Bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen hatten, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht gibt, dass es an einer Zuständigkeitsvereinbarung beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten-Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 10, und vom 7. März 1985, Spitzley, 48/84, Slg. 1985, 787, Randnrn. 24 und 25).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-111/09
    Daher kann, obwohl in den in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung geregelten Bereichen die Zuständigkeitsvorschriften bezwecken, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, Slg. 2007, I-11321, Randnr. 28), die in diesen Abschnitten geregelte gerichtliche Zuständigkeit dieser Partei nicht aufgezwungen werden.
  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt in der rügelosen Einlassung eine stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - C-111/09, Slg. 2010, I-4545, EuZW 2010, 679 Rn. 25, 33 mwN - .PP/Bilas).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Insbesondere wird mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-433/16

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 35).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung - zuständigkeitsbegründende Einlassung -, die auch im Rahmen der EuGVVO möglich ist (EuGH 20. Mai 2010 - C-111/09 - Rn. 21, VersR 2010, 1099) , ist nicht zustande gekommen.
  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Bestimmung beinhaltet auch in den Fällen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung der Zuständigkeit dieses Gerichts betrachtet werden kann (Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Rn. 21).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen, oder wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, für die nach Art. 22 der Verordnung eine ausschließliche Zuständigkeit besteht (Urteil CPP Vienna Insurance Group, Rn. 22).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (vgl. Urteile CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

    15 - Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group (C-111/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    24 - Ebd., Randnr. 18. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Urteil CPP Vienna Insurance Group (bereits in Fn. 15 angeführt, Randnr. 33).

  • AG Hamburg, 17.06.2011 - 7c C 69/10

    Online-Partnervermittlungsvertrag: Widerrufsrecht bei unterbliebener

    Eine Ansicht vertritt, dass es sich bei den Diensten um solche handeln müsse, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (BGH NJW 2010, 510-512; Landgericht Hamburg vom 24.02.2009, 309 S 82/08).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2014 - C-112/13

    A - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    8 - Vgl. hierzu Urteil CPP Vienna Insurance Group (C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 25 bis 30).

    11 - EU:C:2010:290.

  • OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11
  • KG, 19.07.2013 - 6 U 103/11

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines Zessionars des

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 120/17

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestehen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

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