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   EuGH, 10.06.2010 - C-140/09   

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https://dejure.org/2010,6196
EuGH, 10.06.2010 - C-140/09 (https://dejure.org/2010,6196)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-140/09 (https://dejure.org/2010,6196)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-140/09 (https://dejure.org/2010,6196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Gemeinwohlverpflichtungen übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren

  • EU-Kommission PDF

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren

  • EU-Kommission

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Gemeinwohlverpflichtungen übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 17. April 2009 - Konkursverwaltung Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation / Presidenza del Consiglio dei Ministri

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Genova - Staatliche Beihilfen - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Art. 86 bis 88 EG, die die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an mit der Durchführung von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 824
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Der Gerichtshof ist auch nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 und 51, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnrn.

    38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnrn.

    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 79).

    23 und 25, und Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, die als Antwort auf Vorlagefragen ergangen sind, die vor dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil der Corte suprema di cassazione vom 19. April 2000 gestellt worden sind, sowie Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 80).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 81).

    Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 82).

    Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 83).

    Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 84).

    Viertens ist dieser Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen im Hinblick auf die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 93, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 67, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 85).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    54 und 72, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 96, sowie vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnrn.

    121 und 122, Essent Netwerk Noord u. a., Randnrn.

    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 79).

    23 und 25, und Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, die als Antwort auf Vorlagefragen ergangen sind, die vor dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil der Corte suprema di cassazione vom 19. April 2000 gestellt worden sind, sowie Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 80).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 81).

    Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 82).

    Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 83).

    Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 84).

    Viertens ist dieser Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen im Hinblick auf die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 93, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 67, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 85).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Er kann auch nicht die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnrn.

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit diesem Recht zu befinden (vgl. Urteile Enirisorse, Randnr. 24, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 23).

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 29, Enirisorse, Randnrn.

    74 und 75, Enirisorse, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    54 und 72, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 96, sowie vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnrn.

    63 und 64, sowie UTECA, Randnr. 42).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 29, Enirisorse, Randnrn.

    Dagegen stellt eine staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteile Ferring, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    In diesem Rahmen ist das Tribunale di Genova unter Berufung auf das Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, Slg. 1996, I-3547), offensichtlich auch davon ausgegangen, dass den Empfänger einer rechtswidrig ausgezahlten staatlichen Beihilfe eine außervertragliche Haftung treffen könne.

    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59, sowie Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 79).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Angesichts der Formulierung der Vorlagefrage und der Fragen des vorlegenden Gerichts ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit diesem Recht zu befinden (vgl. Urteile Enirisorse, Randnr. 24, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Wie aus dem Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, Slg. 2006, I-5177), hervorgeht, zu dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens bereits geführt hat und auf das für eine ausführlichere Darstellung des diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts und des ihm vorausgegangenen Verfahrens verwiesen wird, handelt es sich bei TDM und Tirrenia um zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die in den siebziger Jahren regelmäßige Fährverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den Inseln Sardinien und Sizilien unterhielten.

    Am 14. April 2003 legte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Vorlagefrage vor, die zu dem vorstehend genannten Urteil Traghetti del Mediterraneo geführt hat, mit dem der Gerichtshof wie folgt entschieden hat:.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    55 und 56, vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-140/09
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

  • EuGH, 11.12.2008 - C-387/07

    MI.VER und Antonelli - Abfälle - Begriff der "zeitweiligen Lagerung" - Richtlinie

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24) oder gegebenenfalls ob diese Maßnahme eine bestehende Beihilfe oder eine neue Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 60).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Zur Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C-203/11 sind dem vorlegenden Gericht die Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Feststellung ermöglichen, ob die in den beiden vorstehenden Randnummern beschriebenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, Slg. 2010, I-5243, Randnrn. 23 und 24).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, Randnr. 37).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Für diese Entscheidung ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, C-39/14 aaO Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 29. März 2012 "Fallimento Traghetti del Mediterrano", C-140/09, EU:C:2010:335 Rn. 22).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Er kann auch nicht über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt entscheiden, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, die es diesem ermöglichen, festzustellen, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren dieses Gericht feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Folglich kann ein Vorteil, der bestimmten Unternehmen gewährt wird, schon vor der vollständigen Liberalisierung des betreffenden Marktes den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 49).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Unionsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bereich staatlicher Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht insbesondere Auslegungshinweise geben, anhand deren es festzustellen vermag, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2015 - C-362/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hindert die Entscheidung der Kommission, mit

    57 - Vgl. u. a. Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-197/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák verstößt das flämische Dekret über die

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich -

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