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   EuGH, 24.06.2010 - C-375/08   

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EuGH, 24.06.2010 - C-375/08 (https://dejure.org/2010,7172)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - C-375/08 (https://dejure.org/2010,7172)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - C-375/08 (https://dejure.org/2010,7172)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pontini u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der ...

  • EU-Kommission PDF

    Pontini u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der ...

  • EU-Kommission

    Pontini u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien; Berechnung des Besatzdichtefaktors der im Betrieb gehaltenen Tiere; Begriff der verfügbaren Futterfläche; Integriertes Verwaltungs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien; Berechnung des Besatzdichtefaktors der im Betrieb gehaltenen Tiere; Begriff der verfügbaren Futterfläche; Integriertes Verwaltungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pontini u.a.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 18. August 2008 - Strafverfahren gegen Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami und Ivo Colomberotto

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) - Begriff der "Futterfläche" - Nationale Rechtsvorschriften, die bei ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.03.2007 - C-34/05

    Schouten - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 30).

    Was sodann die mit der Verordnung Nr. 1254/1999 verfolgten Ziele betrifft, geht aus ihren Erwägungsgründen 4 und 13 hervor, dass eines von ihnen darin besteht, die Intensivierungsbestrebungen in der Rinderhaltung zu hemmen, bei denen die Erzeuger immer mehr Rinder in ihren Betrieben halten, ohne dass die Fläche sich erhöht und damit für die Fütterung dieser Tiere ausreicht (Urteil Schouten, Randnr. 28).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Der Gerichtshof ist jedoch nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 49).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Mit dem IVKS wird gemäß den Erwägungsgründen 7 und 9 der Verordnung Nr. 3887/92 das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen über Gemeinschaftsbeihilfen wirksam zu kontrollieren und Vorschriften zur Vermeidung und wirksamen Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 51, vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 41).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Der Gerichtshof hat nicht zu entscheiden, welche Bestimmungen des nationalen Rechts für die Zwecke des Verfahrens erheblich sind, wie diese Bestimmungen auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 48).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).
  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen, sowohl vom Gemeinschaftsgesetzgeber als auch von den nationalen Gerichten zu beachten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Mit dem IVKS wird gemäß den Erwägungsgründen 7 und 9 der Verordnung Nr. 3887/92 das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen über Gemeinschaftsbeihilfen wirksam zu kontrollieren und Vorschriften zur Vermeidung und wirksamen Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 51, vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 41).
  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 30).
  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-375/08
    Mit dem IVKS wird gemäß den Erwägungsgründen 7 und 9 der Verordnung Nr. 3887/92 das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen über Gemeinschaftsbeihilfen wirksam zu kontrollieren und Vorschriften zur Vermeidung und wirksamen Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 51, vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 41).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58, und vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20

    Avio Lucos

    So lässt sich durch die Vorlage eines Rechtstitels beispielsweise verhindern, dass Beihilfeantragsteller missbräuchlich fremde Grundstücke benutzen, um die Unionsregelung zu umgehen, wie in dem Fall, in dem das Urteil Pontini u. a. ergangen ist.

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58).

    30 Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, im Folgenden: Urteil Pontini u. a.).

    32 Vgl. insoweit Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 62 und 70), sowie vom 2. Juli 2015, Demmer (C-684/13, EU:C:2015:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 69 und 70).

    34 Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 75 und 76).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 82).

    36 Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 83 und 86).

    37 Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a. (C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

    Da die Verordnung Nr. 73/2009 nicht näher bestimmt, in welcher Weise die betreffenden Flächen dem Betriebsinhaber "zur Verfügung" stehen müssen, sind bei der Auslegung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist vielmehr die tatsächliche Nutzung der Futterfläche, die eine der Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 62 und 70).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums berechtigt sind, Klarstellungen in Bezug auf die Nachweise vorzunehmen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, und sich dabei insbesondere auf die gewöhnliche Praxis in ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Landwirtschaft in Bezug auf den Genuss und die Nutzung der Futterflächen sowie auf die für diese Nutzung vorzulegenden Titel zu beziehen (Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 82).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der nationalen Maßnahmen, die sie als erforderlich erachten, um Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen vorzubeugen und sie wirksam zu ahnden, über einen Beurteilungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 76).

    In diesem Zusammenhang muss die nationale Regelung, mit der dieser Beurteilungsspielraum genutzt wird, die vom Unionsrecht im Bereich der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten, der verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 86 und 87, sowie vom 17. Dezember 2020, Land Berlin [Mit der GAP verbundene Zahlungsansprüche], C-216/19, EU:C:2020:1046, Rn. 35).

    Zwar obliegt es dem vorlegenden Gericht, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 89), doch ist der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu befinden (Urteil vom 11. Juni 2020, Subdelegación del Gobierno en Guadalajara, C-448/19, EU:C:2020:467, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung soll nämlich insbesondere verhindern, dass Beihilfeantragsteller im Rahmen der Betriebsprämienregelung Flächen anderer Personen zu dem Zweck missbrauchen können, die Unionsbestimmungen über diese Regelungen zu umgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 88).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-176/20

    Avio Lucos

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums bei Stützungsregelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) insoweit berechtigt, Klarstellungen in Bezug auf die Nachweise vorzunehmen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, und sich dabei insbesondere auf die gewöhnliche Praxis in ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Landwirtschaft in Bezug auf die Haltung der für die Beweidung verwendeten Tiere durch den Betriebsinhaber zu beziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 82).

    Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie von ihrem Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Nachweise Gebrauch machen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, das mit der betreffenden Unionsregelung angestrebte Ziel und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten, der verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 86 und 87, sowie vom 17. Dezember 2020, Land Berlin [Zahlungsansprüche aus der GAP], C-216/19, EU:C:2020:1046, Rn. 35).

    Es obliegt in erster Linie dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dieser Grundsatz im Rahmen der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 89).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsrechtsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 58, und vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen, 26.09.2011 - 1 A 435/09

    Sich richten der Befugnis zur Nutzung von landwirtschaftlichen auf sich

    Welche Vorgaben insoweit das Unionsrecht macht, ist durch Auslegung aus den einschlägigen Regelungen unter Berücksichtigung vor allem ihres Zusammenhangs und ihrer Ziele zu ermitteln (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 58).

    Sie ist aber nicht nur bedeutsam, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Ermessensspielraums ausdrücklich einen entsprechenden Rechtstitel zur Fördervoraussetzung erklärt, eine Maßnahme, die mit Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist (EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 57, 71 ff.).

    Sie richtet sich daher, soweit und solange die beschriebenen Zielsetzungen der unionsrechtlichen Regelungen flächenbezogener Beihilfen nicht beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 75, 88), nach nationalem Recht (vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 15. Juni 2005 - 2 L 66/02 -, juris Rn. 18, 20; VG Oldenburg, Urt. v. 14. November 2006 - 12 A 277/05 -, juris Rn. 23).

    Da Unionsrecht der Klärung von Zweifelsfällen im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens nicht ausdrücklich entgegensteht, vielmehr den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Beihilferegelungen und bei der Wahl der nationalen Maßnahmen eingeräumt ist (EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 76), soweit im Übrigen - wie auch hier - die Fördervoraussetzungen vorliegen und damit im konkreten Fall die Förderzwecke der Beihilferegelungen erreicht werden, gebietet es das nationale Recht, die nach Antragstellung geklärte Berechtigung der Klägerin bei der Entscheidung über ihren Anspruch zu berücksichtigen.

  • OVG Sachsen, 27.08.2015 - 1 A 506/13

    Ausgleichszahlung; Ausgleichszulage; benachteiligte Gebiete; Doppelförderung;

    Welche Vorgaben insoweit das Unionsrecht macht, ist durch Auslegung aus den einschlägigen Regelungen unter Berücksichtigung vor allem ihres Zusammenhangs und ihrer Ziele zu ermitteln (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 58).

    Sie ist aber nicht nur bedeutsam, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Ermessensspielraums ausdrücklich einen entsprechenden Rechtstitel zur Fördervoraussetzung erklärt, eine Maßnahme, die mit Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist (EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 57, 71 ff.).

    Sie richtet sich daher, soweit und solange die beschriebenen Zielsetzungen der unionsrechtlichen Regelungen flächenbezogener Beihilfen nicht beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010 - RS C-375/08 -, Rn. 75, 88), nach nationalem Recht (vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 15. Juni 2005 - 2 L 66/02 -, juris Rn. 18, 20; VG Oldenburg, Urt. v. 14. November 2006 - 12 A 277/05 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 05.12.2019 - 3 C 22.17

    Agrarförderung: Klage auf Zahlung einer weiteren Betriebsprämie für das

    Zur Bestimmung einer innerbetrieblichen Futterfläche, die für die Rinderprämien während eines Kalenderjahres als "Betriebsfläche" "zur Verfügung" stehen muss, hat er das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es auf die tatsächliche Futterkapazität ankomme und ein Nachweis einer Berechtigung zur Nutzung der Flächen nicht gefordert sei (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - C-375/08 [ECLI:EU:C:2010:365], Pontini u.a. - Rn. 57 ff., 66; zu den Ursprüngen der Flächenverfügbarkeit vgl. Busse, AuR 2017, 370 ).

    Im Interesse der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten kann unter Beachtung bestimmter Grenzen eine nationale Regelung zulässig sein, auf deren Grundlage der Nachweis einer Nutzungsberechtigung verlangt wird (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - C-375/08, Pontini u.a. - Rn. 75 ff.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Dieser Grundsatz, den insbesondere die gesetz- und verordnungsgebenden Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts befolgen müssen, verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, Slg. 2010, I-5767, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-216/19

    Land Berlin (Droits au paiement liés à la PAC) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten indessen das mit der betreffenden Unionsregelung angestrebte Ziel und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten, wenn sie von ihrem Ermessensspielraum in Bezug auf die Nachweise Gebrauch machen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, einen Antragsteller zu verpflichten, einen gültigen Rechtstitel vorzulegen, mit dem seine Berechtigung zur Nutzung der von seinem Antrag erfassten Flächen nachgewiesen wird (Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 82 und 86).
  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 11.19

    Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG

    Zur Bestimmung einer Futterfläche, die für die Rinderprämien als Betriebsfläche zur Verfügung stehen musste, hat der Gerichtshof entschieden, dass es auf die tatsächliche Nutzung der Fläche ankommt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - C-375/08 [ECLI:EU:C:2010:365], Pontini u.a. - Rn. 59 ff.).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 C 12.10

    Landwirtschaft; landwirtschaftliche Beihilfe; Rückforderung von Beihilfen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-354/22

    Weingut A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 C 14.10

    Landwirtschaft; landwirtschaftliche Beihilfe; Rückforderung von Beihilfe;

  • VG Bayreuth, 11.09.2023 - B 8 K 20.1447

    Doppelbeantragung, Nutzungsrecht, Landwirtschaftliche Förderung bei

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2012 - 10 ME 43/12

    Gewährung einer Prämie für die in einem Betrieb gehaltenen Tiere durch Vorliegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-176/20

    Avio Lucos

  • OVG Sachsen, 01.11.2012 - 1 A 613/09

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Flächenbewirtschaftung durch einen

  • EuGH, 14.10.2021 - C-373/20

    Dyrektor Z. Oddzialu Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji

  • VG Bayreuth, 11.09.2023 - B 8 K 20.1448

    Doppelbeantragung, Nutzungsrecht, Landwirtschaftliche Förderung bei

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