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   EuGH, 14.09.2010 - C-550/07 P   

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https://dejure.org/2010,153
EuGH, 14.09.2010 - C-550/07 P (https://dejure.org/2010,153)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - C-550/07 P (https://dejure.org/2010,153)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - C-550/07 P (https://dejure.org/2010,153)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails“

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schutz des Geheimnisses der E-Mail-Korrespondenz zwischen einem Unternehmen und dem in der internen Rechtsabteilung angestellten, in den Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalt; Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Schutzes des Geheimnisses ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    ChGrEU Art. 20, 21; Verordnung Nr. 17 Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 20
    Keine Erstreckung des Anwaltsgeheimnisses auf Syndikusanwälte im EU-Kartellverfahren

  • Betriebs-Berater

    Syndikusanwälte unterfallen nicht dem Anwaltsprivileg

  • Betriebs-Berater

    Schriftverkehr von Unternehmensjuristen genießt keinen Schutz der Vertraulichkeit

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte im europäischen Kartellverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel; Nachprüfungsbefugnisse der Kommission im Rahmen von Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen; Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation mit einem Rechtsanwalt [Austausch von E-Mails]; Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akzo Nobel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails

  • faz.net (Pressebericht, 06.01.2011)

    Unternehmensjuristen: Anwälte ohne Privileg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwaltsprivileg gilt nicht für Syndikusanwälte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schriftverkehr von Unternehmensjuristen genießt keinen Schutz der Vertraulichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anwaltsgeheimnis für Firmenjuristen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6.2.1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages: Art. 14
    Kein "legal privilege" für den Syndikusanwalt

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Syndikus, der Anwalt zweiter Klasse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schriftverkehr zwischen Syndikusanwalt und Unternehmen fällt nicht unter Schutz der Vertraulichkeit - Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Syndikusanwalt

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrechtliche Durchsuchungen: Inhouse-Juristen weiter ohne Anwaltsprivileg

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensjuristen in der Zange

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der grenzüberschreitende Schutz des Anwaltsgeheimnisses in Europa - Kollisionsrechtliche Überlegungen anlässlich der EuGH-Rechtssache Akzo Akcros (Prof. Dr. Christian Wolf/Sven Hasenstab; BRAK-Mitteilungen 4/2010, S. 150-157)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2007 von Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd / Kommission der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3557
  • ZIP 2010, 1941
  • EuZW 2010, 778
  • BB 2010, 2313
  • DB 2010, 2218
  • AnwBl 2010, 796
  • NZG 2010, 1137
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    21 und 23 des Urteils vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575), genannte erste Voraussetzung für die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dass eine Rechtsauskunft im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte erbeten und erteilt werde.

    Erstens habe das Gericht die zweite Voraussetzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit, wie sie im Urteil AM & S Europe/Kommission dargelegt sei, in Bezug auf den beruflichen Status des Rechtsanwalts, mit dem die Kommunikation stattgefunden habe, falsch ausgelegt, und zweitens habe es durch diese Auslegung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

    Hätte der Gerichtshof gewollt, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit auch für die Kommunikation mit Rechtsanwälten gelte, die bei demjenigen, der sie um Auskunft ersuche, beschäftigt seien, hätte er daher den Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung, wie sie im Urteil AM & S Europe/Kommission dargelegt sei, nicht begrenzt.

    Im Urteil AM & S Europe/Kommission habe der Gerichtshof die Rechtsanwälte in eine der beiden folgenden Kategorien eingestuft, nämlich zum einen die abhängig beschäftigten und angestellten Rechtsanwälte und zum anderen die Rechtsanwälte, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden seien.

    Im Urteil AM & S Europe/Kommission hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der damals in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden gemeinsamen Kriterien und vergleichbaren Voraussetzungen in Randnr. 21 dieses Urteils entschieden, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden muss.

    Folglich ist dem Gericht bei der Anwendung der zweiten im Urteil AM & S Europe/Kommission genannten Voraussetzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit kein Rechtsfehler unterlaufen.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, das Gericht habe das Urteil AM & S Europe/Kommission zutreffend ausgelegt und der Gerichtshof habe mit diesem im Jahr 1982 verkündeten Urteil die Kommunikation mit Rechtsanwälten, die durch ein Beschäftigungsverhältnis gebunden seien, vom Schutz nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit ausschließen wollen, machen Akzo und Akcros hilfsweise einen zweiten Rechtsmittelgrund geltend, zu dessen Begründung sie zwei, jeweils in zwei Teile untergliederte Argumente vortragen.

    Die Kommission bemerkt, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dem geltend gemachten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen den Gerichtshof ersuchten, die Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil AM & S Europe/Kommission ergebe, zu ändern.

    Der Gerichtshof hat bei seinen Ausführungen im Urteil AM & S Europe/Kommission in Bezug auf den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit in Verfahren der Nachprüfung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts unterstrichen, dass in diesem Bereich des Unionsrechts den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen und Konzepten hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit von u. a. bestimmter Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten Rechnung zu tragen ist (vgl. Randnr. 18 jenes Urteils).

    Dementsprechend kann auch die sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 1/2003 ergebende Änderung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts keine Änderung der durch das Urteil AM & S Europe/Kommission begründeten Rechtsprechung rechtfertigen.

    Daraus folge, dass das Gericht mit der Festlegung eines in der gesamten Union einheitlichen Geltungsbereichs der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant für Verfahren, die auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV gerichtet seien, das Urteil AM & S Europe/Kommission korrekt angewandt habe.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akcros) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht den Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit des Schriftwechsels mit dem internen Rechtsberater von Akzo zurückgewiesen hat.

    Gegenstand der beiden Klagen, die die Klägerinnen am 11. April und 4. Juli 2003 beim Gericht erhoben hatten, waren erstens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen Akzo und Akcros sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsanordnung (Rechtssache T-125/03) als unzulässig und die Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03) als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56, und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56, und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30, vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 79, und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30, vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 79, und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56, und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30, vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 79, und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 68, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 68) und in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Union verankert worden ist.
  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 68, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 68) und in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Union verankert worden ist.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 03.04.2003 - C-277/01

    Parlament / Samper

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.
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