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   Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09 (https://dejure.org/2010,3769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - C-34/09 (https://dejure.org/2010,3769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - C-34/09 (https://dejure.org/2010,3769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruiz Zambrano

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Kind mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - ...

  • EU-Kommission PDF

    Ruiz Zambrano

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Kind mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - ...

  • EU-Kommission

    Ruiz Zambrano

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unionsbürgerschaft - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Kind mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - ...

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Schlussantrag zur Unionsbürgerschaft in der Rs. "Zambrano"

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Schlussantrag zur Unionsbürgerschaft in der Rs. "Zambrano" C-34/09 vom 30.09.2010

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (108)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
    58 f.), vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 52), und vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 79).

    36 bis 41, Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 57, sowie Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 75.

    56 - Urteil Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 58.

    100 - Vgl. Urteil Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 56.

    10 f.), vom 18. Februar 1987, Mathot (98/86, Slg. 1987, 809, Randnr. 7), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 33, sowie Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 77. Generalanwälte haben unterschiedliche Haltungen in diesem Punkt eingenommen.

    107 - Urteil Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 50, in der Zusammenfassung im Urteil Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 58.

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
    24 - Oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 41; vgl. auch Urteile MRAX, oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 53, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 109), vom 14. April 2005, Kommission/Spanien (C-157/03, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 26), vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 41), vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, Slg. 2003, I-9607, Randnrn.

    36 bis 41, Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 57, sowie Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 75.

    77 - Vgl. Urteile Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnrn.

    107 - Urteil Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 50, in der Zusammenfassung im Urteil Metock u. a., oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 58.

    110 - Vgl. Urteil Akrich, oben in Fn. 24 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinn auszulegen, dass das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft jedem Unionsbürger gewähren, bedeutet, dass einem minderjährigen kleinen Kind, das Unionsbürger ist und von einem Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört, Unterhalt bezieht, das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist und dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor selbst oder durch Vermittlung seines gesetzlichen Vertreters vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dadurch gewährleistet werden muss, dass diesem Aufenthaltsrecht praktische Wirksamkeit verliehen wird, deren Notwendigkeit der Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925) anerkannt hat, indem er dem Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört und für den Unterhalt dieses Kindes sorgt sowie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt hat, in dessen Genuss dieser Drittstaatsangehörige kommt, wenn das minderjährige Kind, dem er Unterhalt gewährt, ein Unionsbürger ist, der nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnstaats besitzt?.

    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinn auszulegen, dass das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet es wohnt, bedeutet, dass der einem Drittstaat angehörige Verwandte in aufsteigender Linie von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit werden muss, wenn er für den Unterhalt des minderjährigen Kindes sorgt und - wäre da nicht das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt - durch die Ausübung einer in diesem Staat sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und der Krankenversicherung erfüllt, damit dem Aufenthaltsrecht dieses Kindes die praktische Wirksamkeit verliehen wird, die der Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925) im Fall eines minderjährigen Kindes, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die seines Wohnstaats, in dem ihm der einem Drittstaat angehörige Verwandte in aufsteigender Linie Unterhalt gewährt, als notwendig anerkannt hat?.

    22 - Urteil vom 19. Oktober 2004 (C-200/02, Slg. 2004, I-9925).

    Mutter und Tochter trugen beide den Nachnamen Zhu, als die Klage im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-200/02 erhoben wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    Ich halte die vom Gerichtshof vorgenommene Charakterisierung der Unionsbürgerschaft sogar für potenziell ähnlich bedeutsam wie die wegweisende Aussage im Urteil Van Gend en Loos [(26/62, EU:C:1963:1)], dass "die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten ... ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind"." Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 68).

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 94).

    Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 77).

    116 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 95).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 18 B 944/10

    Entbindung von der Durchführung eines Visumverfahrens gem. § 39 Nr. 3

    Auch wenn in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Tendenz zu einer weiten Auslegung des grenzüberschreitenden Bezugs erkennbar sein mag und Frau Generalanwältin Sharpston vorgeschlagen hat, die Anforderungen an einen die Anwendbarkeit des Europarechts eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt noch weiter herabzusetzen, vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 C-34/09 (Zambrano), Rdnr. 67 ff.; einem vergleichbaren Vorschlag von Frau Sharpston (Schlussanträge vom 28. Juni 2007) ist der Europäische Gerichtshof jedoch noch mit Urteil vom 1. April 2008 C-212/06 (Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon) nicht gefolgt, jeweils veröffentlicht unter www.curia.europa.eu, besteht kein Anlass, auf dieses für die Anwendung von Europarecht konstitutive Merkmal vollständig zu verzichten.

    vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 C-34/09 (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 144 ff., wobei Frau Sharpston anstelle von Inländerdiskriminierung den gleichbedeutenden Begriff umgekehrte Diskriminierung verwendet.

    vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30. September 2010 C-34/09 (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 147.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1749/10

    Rechtmäßige Versagung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie der Erteilung

    , vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 - C-34/09 - (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 67 ff., folgen und die Anforderungen an einen die Anwendbarkeit des Europarechts eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt herabsetzen würde.

    vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 - C-34/09 - (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 108, 121.

    vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 - C-34/09 - (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 144 ff., wobei Frau T2.

    vom 30. September 2010 - C-34/09 - (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 147.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    82 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 162) sowie Weiler, J. H. H., Fries, S. C., a. a. O.

    94 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nr. 155).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    64 Vgl. mit kritischer Ansicht hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 77 bis 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    12 Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

    26 - Eine gegenteilige Ansicht vertritt Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 30. September 2010 in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, Slg. 2010, I-0000, insbesondere Nrn. 91 bis 97 und Nr. 122, erster Satz).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

    26 - Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30. September 2010, Ruiz Zambrano (C-34/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 146 und Fn. 118 sowie allgemeiner Nrn. 135 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 18 A 2513/10

    Erforderlichkeit einer Belehrung eines Ausländers über die aufenthaltsrechtlichen

    vgl. hierzu Schlussantrag der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. September 2010 im Verfahren Gerado Ruiz Zambrano gegen Office national d'emploi (ONEM) C- 34/09 -, Rdnr. 86 ff.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    15 - In diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwältin E. Sharpston vom 30. September 2010 in der noch anhängigen Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, Nrn. 67 bis 122).
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