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   EuGH, 30.09.2010 - C-395/09   

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https://dejure.org/2010,6390
EuGH, 30.09.2010 - C-395/09 (https://dejure.org/2010,6390)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - C-395/09 (https://dejure.org/2010,6390)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - C-395/09 (https://dejure.org/2010,6390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oasis East

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als ...

  • EU-Kommission PDF

    Oasis East

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als ...

  • EU-Kommission

    Oasis East

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit der Beibehaltung einer innerstaatlichen Reglung über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Dienstleistungen; Einstufung eines Gebietes als "Steuerparadies"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit der Beibehaltung einer innerstaatlichen Reglung über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Dienstleistungen; Oasis East sp. z o.o. gegen Minister Finansów

  • datenbank.nwb.de

    Geschäftspartner mit Sitz in einem als "Steuerparadies" eingestuften Gebiet - Befugnis der Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehende Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerausschluss bei Entgeltzahlung eines erhaltenen Umsatzes an einen in einem Steuerparadies ansässigen leistenden Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Oasis East

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 13. Oktober 2009 - Oasis East sp. z o.o. / Minister Finansów

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 6, RL 2006/112/EG Art 176
    Ausschluss; Einfuhr; Erwerb; Minderung; Steuerparadies; Steuerschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) - Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2011, 515
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Zur Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, und vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 38).

    Zum Umfang der in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen abweichenden Regelung hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303, im Folgenden: Zweite Richtlinie), die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt sind, Ausschlüsse des Rechts auf Vorsteuerabzug beizubehalten, die allgemein auf jede Ausgabe für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnrn. 28 und 29, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 38).

    Bis heute enthält also das Unionsrecht keine Bestimmung, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 29).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Zum Umfang der in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen abweichenden Regelung hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303, im Folgenden: Zweite Richtlinie), die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 40).

    Diese Befugnis bezieht sich daher nicht auf allgemeine Ausschlüsse und enthebt die Mitgliedstaaten nicht der Verpflichtung, die Gegenstände und Dienstleistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Royscot u. a., Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Da es sich um eine Regelung handelt, die eine Abweichung vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt, ist sie außerdem eng auszulegen (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 59, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 28).

    Dieser Zeitpunkt ist also in Bezug auf den erwähnten Mitgliedstaat für die Anwendung der oben genannten Bestimmung einschlägig (vgl. Urteil Magoora, Randnr. 27).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Zur Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, und vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Da es sich um eine Regelung handelt, die eine Abweichung vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt, ist sie außerdem eng auszulegen (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 59, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 28).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Was schließlich die von der polnischen Regierung vorgebrachte Erwägung betrifft, dass die nationalen Rechtsvorschriften dem Erfordernis der Verhinderung von Steuerhinterziehung entsprächen, hat der Gerichtshof zwar in Randnr. 70 seines Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), anerkannt, dass das grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt, doch erlaubt dieses Verbot den Mitgliedstaaten nicht, den Anwendungsbereich der streitigen abweichenden Regelung zu erweitern.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    22 und 24, sowie vom 14. Juli 2005, Charles und Charles Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnrn.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt sind, Ausschlüsse des Rechts auf Vorsteuerabzug beizubehalten, die allgemein auf jede Ausgabe für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnrn. 28 und 29, sowie X Holding und Oracle Nederland, Randnr. 44).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Bis heute enthält also das Unionsrecht keine Bestimmung, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 29).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 30.09.2010 - C-395/09
    Zur Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, und vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).
  • BFH, 13.12.2018 - V R 52/17

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

    Dies setzt aber voraus, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Amtsblatt 1967, Nr. 71, S. 1303, im Folgenden: Richtlinie 67/228/EWG), die der Richtlinie 77/388/EWG vorausging, rechtmäßig waren (EuGH-Urteil Oasis East vom 30. September 2010 C-395/09, EU:C:2010:570, Rz 21).

    Die für die Mitgliedstaaten dabei bestehende Ermächtigung ist zudem eng auszulegen (EuGH-Urteil Oasis East, EU:C:2010:570, Rz 24; ebenso PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, Rz 23; X Holding und Oracle Nederland vom 15. April 2010 C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rz 43, und Dankowski vom 22. Dezember 2010 C-438/09, EU:C:2010:818, Rz 42).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    33 und 35, und vom 30. September 2010, 0asis East, C-395/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Unter diese Ausnahmen fällt Art. 176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ist und dessen Erlass keine Auswirkung auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, 0asis East, C-395/09, EU:C:2010:570" Rn. 17 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

    13 - Urteile Puffer (zitiert in Fn. 5, Randnr. 83), X Holding (zitiert in Fn. 12, Randnr. 39) und vom 30. September 2010, 0asis East (C-395/09, Slg. 2010, I-8811, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

    28 f.), vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland (C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 38), und vom 30. September 2010, 0asis East (C-395/09, Slg. 2010, I-8811, Randnrn. 19 f.).
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