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   EuGH, 06.10.2010 - C-222/08   

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https://dejure.org/2010,21134
EuGH, 06.10.2010 - C-222/08 (https://dejure.org/2010,21134)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - C-222/08 (https://dejure.org/2010,21134)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - C-222/08 (https://dejure.org/2010,21134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unzureichende Prüfung der Nettokosten für die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes; Bestimmung unzumutbarer Belastungen anderer Diensterbringer als Folgefehler; Europäische Kommission gegen Königreich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unzureichende Prüfung der Nettokosten für die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes; Bestimmung unzumutbarer Belastungen anderer Diensterbringer als Folgefehler; Europäische Kommission gegen Königreich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - ...

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzgeber als Regulierungsbehörde "nicht grundsätzlich unmöglich" - setzt aber u.a. Rechtsbehelf und Fachwissen voraus

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Mai 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Belgien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Keine ordnungsgemäße Umsetzung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und des Anhangs IV Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.06.2008 - C-220/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-222/08
    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das belgische System keinen Anreiz dafür gebe, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze der Rentabilität, der Effizienz, der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der minimalen Wettbewerbsverzerrung zu beachten, wofür sie sich insoweit auf das Urteil vom 19. Juni 2008, Kommission/Frankreich (C-220/07, Randnr. 31), bezieht.

    Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht eines ihrer Ziele darin, in der gesamten Europäischen Gemeinschaft die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

    Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind; sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 29).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

    Die Rechtsmittelführerinnen sind zunächst der Ansicht, dass die nationale Regelung entgegen den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), vorsehe, dass in Fällen, in denen die Nettokosten zu Verlusten führten, der Betrag dieser Verluste automatisch eine unverhältnismäßige Belastung für PP darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, dass die Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die "unverhältnismäßige finanzielle Belastung" der entsprechen müsse, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 und 50), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42 und 43), die sich auf das vergleichbare Gebiet des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation bezögen, gefordert habe.

    Selbst wenn die Rechtsprechung gemäß den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), im Rahmen der Auslegung der Postrichtlinie heranzuziehen sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten für das mit diesen Diensten betraute Unternehmen führe, den Schluss zulässt, dass das vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung verwendete Kriterium, dass die betreffende Belastung sich für das betroffene Unternehmen "angesichts seiner Belastungsfähigkeit ... als unzumutbar im Sinne von übermäßig" darstellt, erfüllt ist.

    Zu ergänzen ist insoweit, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. 2005, C 297, S. 4), der zu der in den Rechtssachen, in denen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), ergangen sind, maßgeblichen Zeit anwendbar war, keine solche " Net-avoided-cost -Methode" vorsah, was bestätigt, dass diese Rechtsprechung für die Prüfung der Begründetheit der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel jedenfalls nicht ausschlaggebend ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13

    TDC

    37 - Urteil Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 bis 52).

    49 - Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2010:583, Rn. 49).

    53 - Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2010:583, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-1/14

    Base Company und Mobistar - Universaldienstrichtlinie - Art. 9 und 32 -

    2 - C-222/08, EU:C:2010:583.

    8 - Vgl. hierzu Urteil Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 46).

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

    Auch hat sich der Gerichtshof in den von den Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), auf die Klarstellung beschränkt, dass nicht alle Nettokosten automatisch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen, die zu einer Ausgleichsleistung führen.
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