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   EuGH, 06.10.2010 - C-389/08   

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https://dejure.org/2010,10135
EuGH, 06.10.2010 - C-389/08 (https://dejure.org/2010,10135)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - C-389/08 (https://dejure.org/2010,10135)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - C-389/08 (https://dejure.org/2010,10135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. g, 3 und 4 - Nationale Regulierungsbehörde - Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Netze und Dienste - Art. 12 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Base u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. g, 3 und 4 - Nationale Regulierungsbehörde - Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Netze und Dienste - Art. 12 ...

  • EU-Kommission PDF

    Base u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. g, 3 und 4 - Nationale Regulierungsbehörde - Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Netze und Dienste - Art. 12 ...

  • EU-Kommission

    Base u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. g, 3 und 4 - Nationale Regulierungsbehörde - Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Netze und Dienste - Art. 12 ...

  • Wolters Kluwer

    Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten (Universaldienstrichtlinie); Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde i.S.d. Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG); Feststellung er unzumutbaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie); Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie; Feststellung er unzumutbaren Belastung hinsichtlich weiterer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Base u.a.

    Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. g, 3 und 4 - Nationale Regulierungsbehörde - Nationaler Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Netze und Dienste - Art. 12 ...

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzgeber als Regulierungsbehörde "nicht grundsätzlich unmöglich" - setzt aber u.a. Rechtsbehelf und Fachwissen voraus

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 8. September 2008 - Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG / Ministerrat, andere Partei: Belgacom AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) - Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 112
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.2008 - C-220/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
    Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht eines ihrer Ziele darin, in der gesamten Europäischen Gemeinschaft die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten (Urteil vom 19. Juni 2008, Kommission/Frankreich, C-220/07, Randnr. 28).

    Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind; sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 29).

  • EuGH, 06.03.2008 - C-82/07

    Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten demnach in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der Regulierungsbehörden im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (Urteil vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, Slg. 2008, I-1265, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt lässt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 40).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
    In Anbetracht dieser Erwägungen ist, auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/22 beschränkt hat, darauf hinzuweisen, dass dies den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 8. November 2007, 1NG. AUER, C-251/06, Slg. 2007, I-9689, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-216/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2010 - C-389/08
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 249 EG verpflichtet sind, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel verfügen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Irland, C-216/05, Slg. 2006, I-10787, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584" Rn. 24 und 25, sowie vom 22. Februar 2018, Porras Guisado, C-103/16, EU:C:2018:99" Rn. 57).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-494/21

    Eircom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Vor diesem Hintergrund seien sich die Parteien nicht darüber einig, welche Tragweite das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), habe und wie die darin aufgestellten Kriterien für eine unzumutbare Belastung in einem Fall wie dem von Eircom, in dem nur ein Unternehmen Universaldienstverpflichtungen habe, anzuwenden seien.

    Die Regulierungsbehörde vertrete hingegen die Auffassung, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), bei der Beurteilung der Frage, ob die einem Anbieter durch die Universaldienstverpflichtungen entstehenden Nettokosten eine unzumutbare Belastung darstellten, auf die Belastungsfähigkeit des Anbieters aufgrund aller ihm eigenen Merkmale abzustellen sei.

    ist es dann, wenn die nationale Regulierungsbehörde aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Universaldienstrichtlinie zu prüfen hat, ob sich die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angesichts der Belastungsfähigkeit des Universaldienstanbieters aufgrund aller seiner Merkmale, insbesondere des Stands seiner Einrichtungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sowie seines Marktanteils, als unzumutbar im Sinne von übermäßig darstellen (wie in Rn. 42 des Urteils vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, ausgeführt), nach den Richtlinien zulässig, dass sie diese Prüfung ausschließlich unter Berücksichtigung der Merkmale/Situation des Universaldienstanbieters vornimmt, oder muss sie die Merkmale/Situation des Universaldienstanbieters im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem relevanten Markt prüfen?.

    Eines der Ziele der Richtlinie besteht nach deren Art. 1 Abs. 1 darin, in der gesamten Europäischen Union die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 3 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie legen die Mitgliedstaaten den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem der Universaldienst sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind; sie tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses (Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb hat der Unionsgesetzgeber, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten sollten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können (Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ergibt sich aus Art. 13 der Richtlinie, dass die nationalen Regulierungsbehörden nur auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes gemäß Art. 12 der Richtlinie feststellen können, dass ein Unternehmen, das zur Erbringung des Universaldienstes benannt ist, tatsächlich einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt ist, und dass die Mitgliedstaaten dann auf Antrag des entsprechenden Unternehmens über den Erlass von Entschädigungsmodalitäten nach Maßgabe dieser Kosten zu entscheiden haben (Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 36 und 37).

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42), bereits festgestellt hat, geht aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie aber hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Mechanismen zur Anlastung der Nettokosten, die die Bereitstellung des Universaldienstes einem Unternehmen verursachen kann, vom Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für dieses Unternehmen abhängig machen wollte.

    In Ermangelung einer entsprechenden Präzisierung in der Universaldienstrichtlinie ist es zwar Sache der nationalen Regulierungsbehörde, in allgemeiner und von konkreten Personen unabhängiger Weise die Kriterien festzulegen, mit denen die Schwellen bestimmt werden können, bei deren Überschreitung eine Belastung unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer genannten Merkmale als unzumutbar angesehen werden kann, doch kann die nationale Regulierungsbehörde nur dann feststellen, dass die Belastung durch die Bereitstellung des Universaldienstes im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Richtlinie unzumutbar ist, wenn sie die Situation jedes betroffenen Unternehmens anhand dieser Kriterien gesondert prüft (Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 43).

    Stellt die nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein oder mehrere Unternehmen, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, unzumutbar belastet werden, und wird von diesem oder diesen Unternehmen eine Entschädigung beantragt, hat der entsprechende Mitgliedstaat daher nach Art. 13 der Universaldienstrichtlinie die dazu erforderlichen Verfahren einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 44).

    Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 45), zu dem Schluss gelangt, dass die Mitgliedstaaten ohne Verstoß gegen die sich aus der Universaldienstrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht feststellen können, dass die Bereitstellung des Universaldienstes tatsächlich eine zu entschädigende unzumutbare Belastung darstellt, ohne die Nettokosten berechnet zu haben, die diese Bereitstellung für jedes damit betraute Unternehmen bedeutet, und ohne beurteilt zu haben, ob diese Kosten für dieses Unternehmen eine unzumutbare Belastung darstellen, und auch keine Entschädigungsregelung vorsehen können, bei der sich die Entschädigung nicht auf die Nettokosten bezieht.

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 24 und 25, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

    Die Rechtsmittelführerinnen sind zunächst der Ansicht, dass die nationale Regelung entgegen den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), vorsehe, dass in Fällen, in denen die Nettokosten zu Verlusten führten, der Betrag dieser Verluste automatisch eine unverhältnismäßige Belastung für PP darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, dass die Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die "unverhältnismäßige finanzielle Belastung" der entsprechen müsse, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 und 50), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42 und 43), die sich auf das vergleichbare Gebiet des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation bezögen, gefordert habe.

    Selbst wenn die Rechtsprechung gemäß den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), im Rahmen der Auslegung der Postrichtlinie heranzuziehen sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten für das mit diesen Diensten betraute Unternehmen führe, den Schluss zulässt, dass das vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung verwendete Kriterium, dass die betreffende Belastung sich für das betroffene Unternehmen "angesichts seiner Belastungsfähigkeit ... als unzumutbar im Sinne von übermäßig" darstellt, erfüllt ist.

    Zu ergänzen ist insoweit, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. 2005, C 297, S. 4), der zu der in den Rechtssachen, in denen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), ergangen sind, maßgeblichen Zeit anwendbar war, keine solche " Net-avoided-cost -Methode" vorsah, was bestätigt, dass diese Rechtsprechung für die Prüfung der Begründetheit der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel jedenfalls nicht ausschlaggebend ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom - Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie

    26 - Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    27 - Vgl. dazu auch die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón vom 22. Juni 2010 in der Rechtssache C-389/08 (Urteil oben in Fn. 26 angeführt), Nr. 46, in denen in ähnlicher Weise argumentiert wird, dass der nationale Gesetzgeber zwar die Möglichkeit habe, Entscheidungen zu erlassen, die sich unmittelbar auf die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörde auswirkten, er solche Entscheidungen jedoch nur erlassen dürfe, wenn er sich dadurch nicht die Eigenschaft der nationalen Regulierungsbehörden anmaße und soweit diese Entscheidungen die Aufgaben, die der nationalen Regulierungsbehörde ausdrücklich durch die Richtlinien zugewiesen worden seien, weder begrenzten noch beseitigten.

    33 - Urteil Base u. a. (oben in Fn. 26 angeführt, Randnrn. 27 ff.).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-326/14

    Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

    Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht eines ihrer Ziele darin, in der gesamten Europäischen Union die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

    37 Vgl. dazu Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26 bis 30).

    39 Zur Möglichkeit der Übertragung von Regulierungsaufgaben auf mehrere innerstaatliche Stellen im Rahmen der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten vgl. Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 18, 19 und 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26), vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53), und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten zwar in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, und Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26).

    Ferner müssen nach Art. 4 dieser Richtlinie gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörden wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Parteien unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sein (vgl. Urteil Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    34 - C-389/08, EU:C:2010:584.

    43 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    25 - Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und 54).

    26 - Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache KPN (C-85/14, EU:C:2015:245, Nrn. 110 bis 117).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14

    Verein für Konsumenteninformation - Richtlinie 2002/22/EG - Nutzerrechte bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-1/14

    Base Company und Mobistar - Universaldienstrichtlinie - Art. 9 und 32 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-85/12

    Generalanwalt Pedro Cruz Villalón meint, dass die Richtlinie über die Sanierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Neuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

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