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   EuGH, 07.10.2010 - C-515/08   

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https://dejure.org/2010,4695
EuGH, 07.10.2010 - C-515/08 (https://dejure.org/2010,4695)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - C-515/08 (https://dejure.org/2010,4695)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - C-515/08 (https://dejure.org/2010,4695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dos Santos Palhota u.a.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit ...

  • EU-Kommission PDF

    Santos Palhota u.a.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit ...

  • EU-Kommission

    Santos Palhota u.a.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit ...

  • Wolters Kluwer

    Freier Dienstleistungsverkehr; Beschränkungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Erforderlichkeit einer vorherigen Entsendungsanmeldung durch einen in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgeber; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56; AEUV Art. 57
    Freier Dienstleistungsverkehr; Beschränkungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Erforderlichkeit einer vorherigen Entsendungsanmeldung durch einen in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Arbeitgeber; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dos Santos Palhota u.a.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Beschränkungen - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arbeitgeber - Registrierung der vorherigen Entsendungsanmeldung - Personal- oder Arbeitsdokumente - Dokumente, die mit ...

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 26. November 2008 - Strafverfahren gegen Vítor Manuel dos Santos Palhota, Mário de Moura Gonçalves, Fernando Luís das Neves Palhota, Termiso Lda

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen âEUR" Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG âEUR" Nationale Regelung, die die Unternehmen des Bausektors, die zeitweise Arbeiten in einem Mitgliedstaat verrichten, verpflichtet, bei den Behörden des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 1404
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 36).

    Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Arblade u. a. entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Arblade u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, und vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C-445/03, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 29).

    Desgleichen hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen erbracht worden sind, und die Berechtigung von Kontrollmaßnahmen anerkannt, die erforderlich sind, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 38, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung, sofern die Informationen, die durch die nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats verlangten Unterlagen geliefert werden, insgesamt ausreichen, um die erforderlichen Kontrollen im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen, die Vorlage dieser Unterlagen oder ihrer Kopie innerhalb einer angemessenen Frist, andernfalls die Zurverfügungstellung dieser Unterlagen oder Kopien auf der Baustelle oder an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, ein weniger einschneidendes Mittel dar, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, als die Erstellung von der Regelung dieses Staates entsprechenden Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnrn.

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, nach Abschluss des Entsendungszeitraums die Dokumente, die der Arbeitgeber nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erstellen hat, oder ihre Kopie den nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln, die diese kontrollieren und gegebenenfalls aufbewahren können, eine weniger einschneidende Maßnahme zur Gewährleistung der Überwachung der Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer darstellt als eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, diese Dokumente im Hoheitsgebiet dieses Staates nach diesem Zeitraum aufzubewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Arblade u. a., Randnr. 78).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 36).

    Da nämlich die erwähnte Bekanntgabe vor der Entsendung der Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber erfolgen muss und erst nach der Prüfung der Konformität der vorherigen Entsendungsanmeldung durch die nationalen Behörden stattfindet, hat ein solches Verfahren den Charakter eines Genehmigungsverfahrens durch die Verwaltung (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 41).

    Ein solches Verfahren kann nämlich insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, und Kommission/Österreich, Randnr. 39).

    34 und 35, sowie Kommission/Österreich, Randnr. 37).

    Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Daher können diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten unter Beachtung des Vertrags und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts frei bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 19, und vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 60).

    Ein solches Verfahren kann nämlich insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, und Kommission/Österreich, Randnr. 39).

    Desgleichen hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen erbracht worden sind, und die Berechtigung von Kontrollmaßnahmen anerkannt, die erforderlich sind, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 38, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).

    Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 20).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, und vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C-445/03, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 29).

    64 bis 66, sowie Finalarte u. a., Randnr. 74).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, und vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C-445/03, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 29).

    Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Der Gerichtshof kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Vorabentscheidungsersuchen nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Ein nationales Verfahren, das die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, stellt jedoch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV dar (vgl. entsprechend Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, Slg. 2006, I-885, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Der Gerichtshof kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Vorabentscheidungsersuchen nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
    Daher können diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten unter Beachtung des Vertrags und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts frei bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 19, und vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 60).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) begegnen Verpflichtungen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt, keinen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch befugt zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten worden sind, soweit dies erforderlich ist, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen kann und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 58 und 59, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 66 bis 69, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 42 bis 44).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Diese Maßnahmen können daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung des AEU-Vertrags und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 25 bis 27).

    Da Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte verleiht, fällt ein solcher Sachverhalt unter die Art. 56 AEUV und 57 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 AEUV verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 38 sowie Essent Energie Productie, C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteile Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35, dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2012:814, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, u. a. folgende Gründe gehören: der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Verhinderung eines unlauteren Wettbewerbs durch Unternehmen, die ihren entsandten Arbeitnehmern einen Lohn zahlen, der unterhalb des Mindestlohns liegt, soweit dieses Ziel auch dem Schutz der Arbeitnehmer durch Bekämpfung von Sozialdumping dient (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolff & Müller, C-60/03, EU:C:2004:610, Rn. 35, 36 und 41), sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen, namentlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, sofern dieses Ziel insbesondere mit dem Ziel, das finanzielle Gleichgewicht der Systeme der sozialen Sicherheit zu wahren, zusammenhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rüffert, C-346/06, EU:C:2008:189, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten werden, und dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer Regelung rechtfertigen, auch die Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sein können, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., EU:C:1999:575, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 48).

    Für diese Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers, den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor einer Entsendung die bevorstehende Anwesenheit eines oder mehrerer zu entsendender Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die durch die Entsendung veranlasste(n) Dienstleistung(en) mitzuteilen, eine wirksame und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die geeignet ist, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, zum einen die Einhaltung der sozialrechtlichen Regelung und der Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen der Arbeitgeber bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt, und zum anderen Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil dos Santos Palhota u. a., EU:C:2010:589, Rn. 51, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, Slg. 2010, I-9133, Randnr. 20, und vom 5. April 2011, Société fiduciaire nationale d'expertise comptable, C-119/09, Slg. 2011, I-2551, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 67, vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 20, sowie vom 5. April 2011, Société fiduciaire nationale d'expertise comptable, C-119/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 21).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17

    Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?

    Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08 - "Santos Palhota", Slg. 2010, I-9133, m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch befugt zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen eingehalten worden sind, soweit dies erforderlich ist, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    70 und 71, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, Slg. 2010, I-9133, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 22.04.2021 - 7 B 312/21

    Rechtsnatur des Vander Elst-Visums

    a) Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Einreise ohne Einholung eines Visums zu Unrecht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Van der Elst), vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes), vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04), vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04) und vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota) sowie auf zwei Aufsätze von Dr. Dienelt vom 26. Januar 2006 und vom 5. Oktober 2006 (jeweils veröffentlicht in www.migrationsrecht.net).

    Schließlich kann sich die von den Antragstellern vertretene Auffassung, sie seien am 6. Januar 2020 zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt gewesen, ohne zuvor in einem Anzeigeverfahren ein Vander Elst-Visum einzuholen, auch nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota -, juris) stützen.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Was den ersten Grund für die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden kann, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (Urteil vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 18).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, der nur befugt ist, sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Rechtsakten der Union im Sinne dieses Artikels zu äußern, jedoch nicht über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden kann (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 25, und vom 7. Oktober 2010, Dos Santos Palhota u. a., C-515/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • VG Neustadt, 16.12.2010 - 4 K 912/10

    Österreichischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigen

  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18

    Erteilung eines Vander Elst-Visums

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-343/13

    Modelo Continente Hipermercados - Regelung zur Verschmelzung von

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