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   EuGH, 21.10.2010 - C-81/09   

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https://dejure.org/2010,3117
EuGH, 21.10.2010 - C-81/09 (https://dejure.org/2010,3117)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - C-81/09 (https://dejure.org/2010,3117)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - C-81/09 (https://dejure.org/2010,3117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2, 5 % übersteigt - Geldbuße, für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Idryma Typou

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt - Geldbuße, für die ...

  • EU-Kommission PDF

    Idryma Typou

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt - Geldbuße, für die ...

  • EU-Kommission

    Idryma Typou

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt - Geldbuße, für die ...

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungsfreiheit; Freier Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht; Sanktionen gegen Aktionäre von Mediengesellschaften; Idryma Typou AE gegen Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit; Freier Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht; Sanktionen gegen Aktionäre von Mediengesellschaften; Idryma Typou AE gegen Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Idryma Typou

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt - Geldbuße, für die ...

  • lehofer.at (Kurzinformation und -anmerkung)

    Geldstrafe über Minderheitsaktionäre für Verstöße eines Rundfunkunternehmens verletzt Kapitalverkehrsfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • lehofer.at (Kurzinformation und -anmerkung)

    Geldstrafe über Minderheitsaktionäre für Verstöße eines Rundfunkunternehmens verletzt Kapitalverkehrsfreiheit

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Star Channel”-Urteil des EuGH: Ende der Durchgriffshaftung in AG und GmbH?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Februar 2009 - Idryma Typou A.E./Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Symvoulio tis Epikrateias - Auslegung von Art. 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2493
  • EuZW 2011, 149
  • NZG 2011, 183
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    In den sachlichen Geltungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 34).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Je nach der Verteilung des übrigen Gesellschaftskapitals, insbesondere im Fall seiner Streuung unter einer großen Zahl von Aktionären, kann eine Beteiligung von 25 % ausreichen, um die Kontrolle über eine Gesellschaft zu halten oder zumindest im Sinne des in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Baars einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Italien, C-518/06, Randnr. 72, und hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    In den sachlichen Geltungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 34).

    Nationale Maßnahmen sind ebenso als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Italien, C-518/06, Randnr. 72, und hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 49 AEUV die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 62).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Italien, C-518/06, Randnr. 72, und hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    Im Übrigen ist die Annahme, dass alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft Fachleute in dem Bereich sind, in den der Gesellschaftszweck der Gesellschaft fällt, geradezu die Negation des freien Kapitalverkehrs, der u. a. auf Portfolioinvestitionen abzielt, d. h. auf den Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias gemäß Art. 234 Abs. 3 EG und unter Berücksichtigung des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, Slg. 1982, 3415), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    In diesem Rahmen kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    Unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen, sowie Portfolioinvestitionen, d. h. der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 40).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Randnr. 81).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
    In den sachlichen Geltungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen u. a. in Form des Erwerbs von Unternehmenswertpapieren in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen), erfolgen können und dass solche Investitionen Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:208, Rn. 19, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 48, und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 47).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, und vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    239 - Urteil vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou (C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 48) (Hervorhebung nur hier).
  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

    Zu Unrecht stütze sich die Klägerin auf die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 21. Oktober 2010 Rs C-81/09, Rn. 49 "Idryma Typou AE".

    Unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen dagegen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen) (vgl. EuGH-Urteile vom 16. März 1999 Rs. C-222/97 "Trummer und Mayer", Slg. 1999, I-1661, Rz 21; vom 17. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", BFH/NV 2009, 1941, Rz 40; vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Der EuGH hält bei neutralen Vorschriften auch nach seiner aktuellen Rechtsprechung eine Verletzung beider Grundfreiheiten für möglich, ohne dass der Schutzbereich der einen Grundfreiheit von der anderen verdrängt würde (EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12, Rz 49, 52f., 70).

  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    Bei einem solchen Quorum ist jedoch grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit einschlägig (EuGH-Urteil Idryma Typou vom 21. Oktober 2010 C-81/09, EU:C:2010:622; EuGH-Beschluss Lasertec vom 10. Mai 2007 C-492/04, EU:C:2007:273; jeweils für Beteiligungsschwellen von 25 %).
  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen dagegen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen) (vgl. EuGH-Urteile vom 16. März 1999 Rs. C-222/97 "Trummer und Mayer", Slg. 1999, I-1661, Rz 21; vom 17. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", BFH/NV 2009, 1941, Rz 40; vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Amtsblatt der Europäischen Union - ABl EU - 2010, Nr C 346, 12).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Der EuGH hält bei neutralen Vorschriften auch nach seiner aktuellen Rechtsprechung eine Verletzung beider Grundfreiheiten für möglich, ohne dass der Schutzbereich der einen Grundfreiheit von der anderen verdrängt würde (EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12, Rz 49, 52f., 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

    12 - Urteil vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou (C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Urteil vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou (C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    In Bezug auf diese beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betroffenen Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteile vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 55, vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 48, sowie vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 41).
  • EGMR, 11.12.2018 - 36480/07

    LEKIC c. SLOVÉNIE

    Referring to the judgment of the Court of Justice of the European Union (CJEU) of 21 October 2010 in Idryma Typou AE v. Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (C-81/09, EU:C:2010:622), he argued that the impugned measure was likewise contrary to the fundamental principles of company law in the European Union.

    Referring to the judgment of the CJEU of 21 October 2010 in Idryma Typou AE v. Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (C-81/09, EU:C:2010:622), the applicant argued that the impugned measure was contrary to the fundamental principles of company law in the European Union.

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-343/13

    Modelo Continente Hipermercados - Regelung zur Verschmelzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

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