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   EuGH, 23.11.2010 - C-145/09   

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https://dejure.org/2010,2195
EuGH, 23.11.2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - C-145/09 (https://dejure.org/2010,2195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • EU-Kommission

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit; Ausweisung eines Unionsbürgers; Umfang und Berechnung der Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat; Begehung einer Betäubungsmittelstraftat als (zwingender) Ausweisungsgrund der öffentlichen Sicherheit; Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Bst. a, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 27 Abs. 2, GR-Charta Art. 7, EMRK Art. 8
    Ausweisung, Unionsbürger, Vorabentscheidungsverfahren, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Drogendelikt, Unterbrechung, Aufenthaltsdauer, Daueraufenthalt, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit; Ausweisung eines Unionsbürgers; Umfang und Berechnung der Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat; Begehung einer Betäubungsmittelstraftat als [zwingender] Ausweisungsgrund der der öffentlichen Sicherheit; Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tsakouridis

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort mehr als 30 Jahre gewohnt hat - Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat - Strafrechtliche Verurteilungen - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 24. April 2009 - Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Auslegung der Art. 16 Abs. 4 und 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1201
  • NVwZ 2011, 221
  • DÖV 2011, 78
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu verstärken, so dass nicht in Betracht kommt, dass die Unionsbürger aus dieser Richtlinie weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändert oder aufhebt (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnrn.

    Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-423/98

    Albore

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).

    34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C-398/98, Slg. 2001, I-7915, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Da die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 9, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Januar 2006, Aoulmi/Frankreich, Nr. 86), könnte nämlich der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln ein Maß an Intensität erreichen, durch das die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-398/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C-398/98, Slg. 2001, I-7915, Randnr. 29).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    59 und 82, sowie vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
    Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.
  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Zum anderen hatte der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(17) geprüft, ob die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts für die Beurteilung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während der letzten zehn Jahre den Erwerb des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen verstärkten Schutzes verhindern, entsprechend angewandt werden können.

    Der erste von der Kommission geschilderte Fall, der die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Tsakouridis(19) wiedergibt, betrifft eine Person, die sich mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat: Sie hat vier Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet und ist anschließend für sieben Monate in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt, um danach drei Jahre im Aufnahmemitgliedstaat zu arbeiten; nach einer erneuten Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat kehrte sie in den Aufnahmemitgliedstaat zurück, wo sie die Arbeit wieder aufnahm.

    Ich weise allerdings darauf hin, dass die in den Urteilen Tsakouridis und G.Betroffenen ihr Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hatten(21).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(22)nicht ausdrücklich bestätigt, dass nur Zeiträume der Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedstaat, die die in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 genannten Zeiträume überschreiten, geeignet sind, die Kontinuität des Aufenthalts der letzten zehn Jahre im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu unterbrechen, so dass der Person, gegen die eine Ausweisung verfügt wird, der verstärkte Schutz der letztgenannten Bestimmung gewährt und gleichzeitig ein Recht auf Daueraufenthalt entzogen werden könnte.

    Im Urteil Tsakouridis(23) hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass, wenn "der Schluss gezogen werden sollte, dass eine Person in der Situation von Herrn Tsakouridis, die im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, nicht die in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthalts aufgestellte Voraussetzung erfüllt, ... eine Ausweisungsmaßnahme gegebenenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 beim Vorliegen von "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" gerechtfertigt sein [könnte]".

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Tsakouridis(34) festgestellt, dass die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Prüfung, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats dazu führen, dass dem Betroffenen der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 versagt bleibt, alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht im Urteil Tsakouridis(50) wissen wollte, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraums dazu führen, dass dem Betroffenen der in dieser Vorschrift vorgesehene verstärkte Schutz versagt bleibt.

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil Tsakouridis(56) unter Bezugnahme auf den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 festgestellt hat, ist das ausschlaggebende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie die Frage, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 40).

    17 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    18 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 30 bis 32).

    19 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    22 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    23 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 37).

    33 C-145/09, EU:C:2010:322, Rn. 122.

    34 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    35 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    50 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    51 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 34).

    52 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33).

    55 Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09, EU:C:2010:708).

    56 Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 38).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    61 Vgl. hierzu Nrn. 48 bis 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:322).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt

    Ferner kann der Gerichtshof, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, die diesem die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seinen Vorlagefragen nicht bezogen hat (Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, Slg. 2010, I-11979, Randnr. 36).
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