Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.2010 - C-276/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3595
EuGH, 02.12.2010 - C-276/09 (https://dejure.org/2010,3595)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2010 - C-276/09 (https://dejure.org/2010,3595)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - C-276/09 (https://dejure.org/2010,3595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Everything Everywhere

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, ...

  • EU-Kommission PDF

    Everything Everywhere (anciennement T-Mobile UK)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, ...

  • EU-Kommission

    Everything Everywhere (anciennement T-Mobile UK)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zusätzliches Entgelt bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste; Einheitliche Leistung bei Akzessorietät zwischen Haupt- und Nebenleistung; Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Zusätzliches Entgelt bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste; Einheitliche Leistung bei Akzessorietät zwischen Haupt- und Nebenleistung; Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's ...

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Zusätzliches Entgelt bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste; Einheitliche Leistung bei Akzessorietät zwischen Haupt- und Nebenleistung; Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, das bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste berechnet wird

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusätzliches Entgelt für Bezahlung von Telekommunikationsdienstleistungen per Kreditkarte ist unselbstständige Nebenleistung zu dieser Leistung und keine steuerfreie Finanzdienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Everything Everywhere

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, ...

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zusatzentgelte für bestimmte Zahlungsmodalitäten als Nebenleistung zur Hauptleistung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. Juli 2009 - T-Mobile (UK) Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 1
    Bank; Dienstleistung; Geld; Konto; Kredit; Steuerbefreiung; Überweisung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice, Chancery Division - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2011, 340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Das ist namentlich der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 21).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Primback, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 21).

    Sie bietet ihnen lediglich die Möglichkeit, die Mobilfunkrechnungen in der Weise zu bezahlen, die ihnen am bequemsten erscheint, und erlaubt es überdies dem Leistungserbringer, den Absatz seiner Hauptleistung zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Primback, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 36).

    Das ist namentlich der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 21).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Primback, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 21).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jede Leistung in der Regel als eigenständige und von anderen unabhängige Leistung zu betrachten ist (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 29, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35).

    Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang darf jedoch im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 29, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 51).

    Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher - verstanden als Durchschnittsverbraucher - mehrere eigenständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, sind die charakteristischen Bestandteile des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und sämtliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen er abgewickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnrn. 28 und 29, Aktiebolaget NN, Randnrn.

  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Das ist namentlich der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 21).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Primback, Randnr. 45, und RLRE Tellmer Property, Randnr. 18, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 21).

    21 und 22, und Ludwig, Randnr. 17, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnrn.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Da das SPHC, wenn es an einer solchen, gegenüber der Erbringung von Telekommunikationsdiensten eigenständigen Dienstleistung fehlen sollte, steuerlich ebenso zu behandeln wäre wie die für die Telekommunikationsdienste geschuldeten Beträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 32, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 20), ist zunächst die achte Frage zu prüfen.

    21 und 22, und Ludwig, Randnr. 17, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnrn.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jede Leistung in der Regel als eigenständige und von anderen unabhängige Leistung zu betrachten ist (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 29, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, und vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35).

    Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 36).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Nach der Beschreibung der verschiedenen Zahlungsweisen, die die Vorlageentscheidung enthält, ist selbst bei der Zahlung im Lastschriftverfahren für eine wirksame Zahlung ein Tätigwerden des Gläubigers erforderlich, das darin besteht, dass er von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch macht und die Bank des jeweiligen Kunden auffordert, den ihm geschuldeten Betrag zu überweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C-175/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 9, 10 und 33).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Ob ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, hat nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine entscheidende Bedeutung für die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, und vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Daran vermag auch der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität nichts zu ändern, wonach gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34), denn die Situation von Everything Everywhere ist eine völlig andere als die eines Wirtschaftsteilnehmers, der seinen Kunden Finanzdienstleistungen als Hauptleistung erbringt.
  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
    Daran vermag auch der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität nichts zu ändern, wonach gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34), denn die Situation von Everything Everywhere ist eine völlig andere als die eines Wirtschaftsteilnehmers, der seinen Kunden Finanzdienstleistungen als Hauptleistung erbringt.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Gleichwohl geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelumsätze, die getrennt erbracht werden und damit jeder für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Dienstleistungen seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste per Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle bezahlen, keine Gegenleistung für eine gesonderte, von der Erbringung der Hauptdienstleistung unabhängige Leistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 32).

    Dabei ist der Gerichtshof zunächst davon ausgegangen, dass die Bereitstellung einer Infrastruktur durch den Erbringer der Hauptdienstleistung, die es den Kunden ermöglicht, den Preis dieser Dienstleistung u. a. per Bankkarte zu bezahlen, für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt und dass sie an der Dienstleistung, die ihnen damit erbracht worden sein soll und die sie nicht unabhängig von der Hauptdienstleistung in Anspruch nehmen können, kein von Letzterer gesondertes Interesse haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 27).

    Zu einer solchen Leistung gehört zwingend, dass der Leistungserbringer verlangt, bezahlt zu werden, und die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, damit der Kunde eine wirksame Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Leistung vornehmen kann, da davon auszugehen ist, dass jede Art der Bezahlung grundsätzlich erfordert, dass der Leistende bestimmte Schritte unternimmt, um die Zahlung zu bearbeiten, auch wenn der Umfang dieser Schritte je nach Zahlungsweise variieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat schließlich festgestellt, dass der Umstand, dass ein gesonderter Preis für die Finanzdienstleistung, die erbracht worden sein soll, im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen getrennt ausgewiesen ist, insoweit nicht ausschlaggebend ist, da die Tatsache, dass ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, keine entscheidende Bedeutung für die Frage hat, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die ihm unterbreiteten Tatsachen über die vertragliche Formulierung hinaus in Anbetracht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der in Rede stehenden Umsätze charakteristisch für das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 bis 45), wobei es sämtliche Umstände zu berücksichtigen hat, unter denen er abgewickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 14/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten

    In der Regel ist jede Lieferung und jede Dienstleistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten (BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BStBl II 2004, 470; EuGH-Urteil vom 25.02.1999 C-349/96, CCP, Slg. 1999, I-973 Rn. 28; EuGH-Urteil vom 02.12.2010 C-276/09, Everything Everywhere, Umsatzsteuerrecht - UR 2011, 261, Rn. 21).

    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 02.12.2010 C-276/09, Everything Everywhere, UR 2011, 261 Rn. 22 ff.; vom 11.06.2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983, Rn. 18; BFH EuGH-Vorlage vom 15.05.2012 V R 19/11, BStBl II 2012, 803; BFH-Urteile vom 04.07.2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).

    Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere eigenständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, sind die charakteristischen Bestandteile der fraglichen Umsatzes zu ermitteln und sämtliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen er abgewickelt wird (EuGH-Urteil vom 02.12.2010 C-276/09, Everything Everywhere, UR 2011, 261 Rn. 26).

    Eine Nebenleistung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck darstellt und so hinter dem Ganzen zurücktritt, dass ihr kein selbständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 02.12.2010 C-276/09, Everything Everywhere, UR 2011, 261 Rn. 25, 27; BFH- Urteile vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vom 07.05.1987 V R 56/79, BStBl II 1987, 582).

    Anders als bei Telefonkarten, Geschenkgutscheinen und Gegenleistungen für die Nutzung bestimmter Zahlungsmöglichkeiten wie in dem Verfahren Everything Everywhere (EuGH-Urteil vom 02.12.2010 C-276/09, UR 2011, 261) stellt der Erwerb der Zahlungskarte auch kein Mittel zum Erwerb bestimmter Produkte dar.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 21).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnrn.

    Da zum einen jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und zum anderen ein Umsatz, der wirtschaftlich eine einheitliche Dienstleistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um mehrere selbständige Hauptleistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, Everything Everywhere, Randnrn.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    (3) Außerdem haben die Kunden vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, EU:C:2013:409, UR 2013, 628, Rz 42, m.w.N.; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 45; Senatsurteil in BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 23), an dieser Dienstleistung ein vom Erwerb von Produkten im jeweiligen Supermarkt gesondertes Interesse (vgl. allgemein EuGH-Urteil Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730, HFR 2011, 224, Rz 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    16 Urteile vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 21), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 26), und vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29).

    31 Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27), vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 44), und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 29).

    37 Urteile vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 22), und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 30).

    38 Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 27).

    39 Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 31).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 15/19

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

  • EuGH, 20.04.2023 - C-282/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

  • EuGH, 05.07.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

  • BFH, 07.01.2011 - V B 55/10

    Getränkelieferungen in einem Kino

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 K 3047/19

    Überlassung von Flugzeugen und Erteilung von Flugunterricht durch Flugsportverein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht