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   EuGH, 22.12.2010 - C-273/09   

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https://dejure.org/2010,8975
EuGH, 22.12.2010 - C-273/09 (https://dejure.org/2010,8975)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-273/09 (https://dejure.org/2010,8975)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 (https://dejure.org/2010,8975)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware 'Gehhilfe-Rollator' in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Premis Medical

    Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware "Gehhilfe-Rollator" in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Premis Medical

    Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware "Gehhilfe-Rollator" in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit

  • EU-Kommission

    Premis Medical

    Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware ‚Gehhilfe-Rollator‘ in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit“

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Tarifierung von 'Gehhilfe-Rollatoren' in die Kombinierte Nomenklatur (KN); Premis Medical BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungültigkeit der Tarifierung von 'Gehhilfe-Rollatoren' in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716; Premis Medical BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

  • rechtsportal.de

    Ungültigkeit der Tarifierung von 'Gehhilfe-Rollatoren' in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716; Premis Medical BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung der Ware Gehhilfe-Rollator in die Kombinierte Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Premis Medical

    Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware "Gehhilfe-Rollator" in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BMF: USt-Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anl. 2 zum UStG auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Mehrwertsteuer und der Rollator

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    7 % Umsatzsteuer für Rollatoren

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Haarlem (Niederlande), eingereicht am 16. Juli 2009 - Premis Medical BV/Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane Rotterdam

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG) Nr 729/2004, KN Pos 9021
    Einreihung; Rollator; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank Haarlem (Niederlande) - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 113, S. 5) - Orthopädische Apparate und Vorrichtungen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Zur Position 9021 der KN, die nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens von der Kommission für die zolltarifliche Einreihung hätte gewählt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die zu Kapitel 90 der KN gehörenden Instrumente und Apparate im Allgemeinen durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-10045, Randnr. 37).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission zwar ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, nicht aber das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen worden sind (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Jacob Meijer und Eagle International Freight, C-304/04 und C-305/04, Slg. 2005, I-6251, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-148/93

    3M Medica / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Insofern sind Krücken für einen Gehbehinderten zum Gehen unerlässlich (vgl. Urteil vom 24. März 1994, 3M Medica, C-148/93, Slg. 1994, I-1123, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Außerdem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2005, 1kegami, C-467/03, Slg. 2005, I-2389, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Um zu beurteilen, ob es sich bei der Berichtigung vom 7. Mai 2004 um die bloße Korrektur eines Fehlers ohne Auswirkung auf den Inhalt der Verordnung Nr. 729/2004 handelt, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 2 Juni 1994, AC-ATEL Electronics Vertriebs, C-30/93, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-304/04

    Jacob Meijer - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission zwar ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, nicht aber das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen worden sind (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Jacob Meijer und Eagle International Freight, C-304/04 und C-305/04, Slg. 2005, I-6251, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass am Wortlaut eines förmlich angenommenen Rechtsakts nur noch rein orthografische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 35, und vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 68).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-273/09
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass am Wortlaut eines förmlich angenommenen Rechtsakts nur noch rein orthografische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 35, und vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 68).
  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2019/18

    Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Gehwagen

    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte müssen daher zum Befördern von Personen bestimmt sein (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 Rs. C-12/10, ECLI:EU:C:2010:823 Randnr. 18 f. sowie vom 22. Dezember 2010 Rs. C-273/09, ECLI:EU:C:2010:809 Randnr. 46).

    Sie sollen diesen vielmehr ermöglichen, eigenständig zu gehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C-273/09, ECLI:EU:C:2010:809 Randnr. 46).

    Der EuGH hat zur Tarifierung eines Gehilfe-Rollators zwar entschieden, dass dieser in die Position 9021 KN einzureihen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C-273/09, ECLI:EU:C:2010:809 Randnr. 58).

    Insoweit erfülle ein Rollator eine vergleichbare Funktion wie Krücken (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C-273/09, ECLI:EU:C:2010:809 Randnr. 53).

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    Hilfsmittel, die lediglich die nachteiligen Folgen körperlicher Fehlbildungen (z.B. durch eine weiche Polsterung oder Bettung) mildern oder eine Druckentlastung bewirken, dienen nicht der Korrektur von Fehlbildungen (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 499, ZfZ 2001, 128; EuGH-Urteil Premis Medical vom 22. Dezember 2010 C-273/09, EU:C:2010:809, Rz 47 ff., Slg. 2010, I-13783, ZfZ 2011, 48).
  • SG Nürnberg, 22.10.2015 - S 7 KR 601/14

    Kein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung von 2010 gezahlte Umsatzsteuer

    In Betracht kommt auch ein Nichtbeanstandungserlass, anlog zu für vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführten Umsätzen mit Gehhilfe-Rollatoren (vgl. hier Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5 und das BMF-Schreiben vom 11.08.2011).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-51/16

    Stryker EMEA Supply Chain Services

    Außerdem kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 43).
  • SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
    Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S.5) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreichung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die unter Position 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

    Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) hat der EuGH entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

    Abgesehen davon, dass sich die Auslegung des Unionsrechts generell nicht nur am Wortlaut orientieren darf (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical BV, EU:C:2010:809, C-273/09, Rn. 30; Urteil vom 15. Juli 2021, Profit Europe NV, C-362/20, EU:C:2021:612, Rn. 59 m.w.N.), dürfte diese Übereinstimmung im vorliegenden Kontext zufälliger Natur sein.
  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 38, vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, Rn. 29, sowie vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-103/14

    Jakutis und Kretingales kooperatine zUB

    56 - Urteil Premis Medical (C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 30).
  • SG Hannover, 23.02.2017 - S 11 KR 1048/12
    Mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: C-273/09) entschied der EuGH, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15.04.2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7.5.2004 veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
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