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   EuGH, 22.12.2010 - C-277/09   

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https://dejure.org/2010,1957
EuGH, 22.12.2010 - C-277/09 (https://dejure.org/2010,1957)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-277/09 (https://dejure.org/2010,1957)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-277/09 (https://dejure.org/2010,1957)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken

  • Europäischer Gerichtshof

    RBS Deutschland Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken

  • EU-Kommission PDF

    RBS Deutschland Holdings

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken

  • EU-Kommission

    RBS Deutschland Holdings

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken“

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte; The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen RBS Deutschland Holdings GmbH; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte; The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen RBS Deutschland Holdings GmbH

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte; The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen RBS Deutschland Holdings GmbH

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Nichtbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze wegen unterschiedlicher Qualifizierung in zwei Mitgliedstaaten nicht rechtsmissbräuchlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die Ausgangsleistungen aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Regelungen zur Behandlung des Leasings in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten dort nicht der Besteuerung unterliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    RBS Deutschland Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nichtbesteuerung aufgrund wechselseitiger Leistungsortdefinition zulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Das Ausnutzen weißer Umsätze ist kein Rechtsmissbrauch

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug beim Ankauf von ins Ausland vermieteten Fahrzeugen

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausnutzung unterschiedlicher nationaler Regelungen zur Mehrwertsteuer kein Steuermissbrauch

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Scotland), Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. Juli 2009 - The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/RBS Deutschland Holdings GmbH

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17 Abs 3 Buchst a
    Bank; Fahrzeug; Kauf; Leasing; Tochtergesellschaft; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Session (Scotland), Edinburgh - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 220
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Bei Bejahung der zweiten Frage: Liefe der Abzug der Vorsteuer beim Kauf der Fahrzeuge dem mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider und würde er daher die erste Voraussetzung einer missbräuchlichen Praxis in dem in Randnr. 74 des Urteils des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), beschriebenen Sinne im Hinblick auf u. a. den Grundsatz der Neutralität der Besteuerung erfüllen?.

    Er hat insoweit festgestellt, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Umsätzen hat, das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (Urteil Halifax u. a., Randnr. 73).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).

    Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer auf Gegenstände oder Dienstleistungen, die er für die Ausübung seiner besteuerten Tätigkeit erworben hat, vollständig als Vorsteuer geltend machen kann (vgl. Urteil NCC Construction Danmark, Randnr. 39).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Der Gerichtshof hat in der Tat entschieden, dass der Vorsteuerabzug an die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der folgenden Stufe geknüpft ist (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).

    In diesen Randnummern der Urteile Uudenkaupungin kaupunki und Wollny hat der Gerichtshof allerdings erläutert, dass es, soweit die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass für einen Unternehmer die Wahl zwischen steuerfreien Umsätzen und besteuerten Umsätzen auf einer Reihe von Gesichtspunkten, insbesondere auf steuerlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem objektiven Mehrwertsteuersystem, beruhen kann (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Die Merkmale der im Ausgangsverfahren fraglichen Geschäfte und die Art der zwischen den Gesellschaften, die diese Umsätze getätigt haben, bestehenden Beziehungen lassen, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, keinen Anhaltspunkt für eine künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung erkennen, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28), da RBSD eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, die die Erbringung von Bank- und Leasingdienstleistungen betreibt.
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Der Gerichtshof hat in der Tat entschieden, dass der Vorsteuerabzug an die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der folgenden Stufe geknüpft ist (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Ferner ist das Recht auf Vorsteuerabzug als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnr. 15).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-302/93

    Debouche / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Zum Urteil vom 26. September 1996, Debouche (C-302/93, Slg. 1996, I-4495), auf das sich die britischen Steuerbehörden zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs berufen haben, ist lediglich zu bemerken, dass sich der Gerichtshof in den Randnrn.
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-277/09
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Zum einen hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Unternehmer mit dem von der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Mechanismus des Vorsteuerabzugs vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, entschieden, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten sucht, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 38).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Somit können die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen (Urteil RBS Deutschland Holdings, C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

    Wie nämlich der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) festgestellt hat, "kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und die Geschäfte unter Bedingungen durchgeführt werden, die auf Erwägungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beruhen.

    Ich beziehe mich insoweit auf die Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) betreffend Gebühren im Zusammenhang mit Leasing-Umsätzen ergangen ist, die so strukturiert waren, dass die Mehrwertsteuer sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Deutschland umgangen wurde.

    11 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    20 - Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 53).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    31 - Ich weise darauf hin, dass eine doppelte Besteuerung zwar möglich ist, eine Besteuerung jedoch auch ausbleiben kann, wie in der Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) ergangen ist.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Angesichts der durch dieses System eingeführten objektiven Mehrwertsteuerregelung ist nämlich allein das objektive Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 54), da sonst die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts ernstlich beeinträchtigt würde.
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten (vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ampliscientifica und Amplifin vom 22. Mai 2008 C-162/07, EU:C:2008:301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 534, Rz 28; RBS Deutschland Holding vom 22. Dezember 2010 C-277/09, EU:C:2010:810, UR 2011, 222, Rz 51; Tanoarch vom 27. Oktober 2011 C-504/10, EU:C:2011:707, UR 2012, 67, Rz 51; J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard vom 12. Juli 2012 C-326/11, EU:C:2012:461, UR 2012, 723, Rz 35; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1016, Rz 63; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851, Rz 46; s. auch EuGH-Urteil Har Vaessen Douane Service vom 2. Juli 2009 C-7/08, EU:C:2009:417, HFR 2009, 944, Rz 46).
  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

    Denn die dafür vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen (EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 232; RBS Deutschland Holding vom 22. Dezember 2010 C-277/09, EU:C:2010:810, UR 2011, 222) seien im Streitfall nicht erfüllt.

    e) Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung ggf. auch unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO entsprechend dem vom FG gefundenen Ergebnis gewürdigt werden müsste (vgl. dazu EuGH-Urteile Halifax u.a., EU:C:2006:121, UR 2006, 232; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; RBS Deutschland Holding, EU:C:2010:810, UR 2011, 222).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

    31 - Vgl. u. a. Urteile Uudenkaupungin kaupunki, oben in Fn. 30 angeführt (Randnr. 24), vom 14. September 2006, Wollny (C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20), sowie vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings (C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 35).

    33- Vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), Fini H., oben in Fn. 27 angeführt (Randnr. 31), sowie RBS Deutschland Holdings, oben in Fn. 31 angeführt (Randnrn. 48 ff.).

    43 und 44); Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Welthgrove (C-102/00, Slg. 2001, I-5679, Randnr. 16), sowie RBS Deutschland Holdings, oben in Fn. 31 angeführt (Randnr. 50).

    61 - Urteile Halifax u. a., oben in Fn. 33 angeführt (Randnr. 73), vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International (C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33), sowie RBS Deutschland Holdings, oben in Fn. 31 angeführt (Randnrn. 53 und 54).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen können (Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 53).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen Umsätzen hat, das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 73, sowie RBS Deutschland Holdings, Randnr. 54).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Das in den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug hängt also von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena, C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 31 und 32).
  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    Auf dieser Grundlage hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Morgan Stanley & Co. International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, Rz 32, unter Hinweis auf die Urteile Monte Dei Paschi Di Siena vom 13.07.2000 - C-136/99, EU:C:2000:408, Rz 28, und RBS Deutschland Holdings vom 22.12.2010 - C-277/09, EU:C:2010:810, Rz 31 und 32) das in Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

  • BFH, 11.04.2013 - V R 28/12

    Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

  • BFH, 11.08.2011 - V R 19/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Beteiligung an Steuerhinterziehung - Bindung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • EuGH, 15.11.2017 - C-507/16

    Entertainment Bulgaria System - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 03.09.2014 - C-589/12

    GMAC UK - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-414/10

    Véleclair - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie

  • FG München, 01.07.2015 - 3 K 2165/12

    Bedeutung der Rechnungsnummer für den Vorsteuerabzug - Gestaltungsmissbrauch im

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

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