Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2010 - C-338/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3532
EuGH, 22.12.2010 - C-338/09 (https://dejure.org/2010,3532)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-338/09 (https://dejure.org/2010,3532)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 (https://dejure.org/2010,3532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • verkehrslexikon.de

    Das nationale Recht darf vom Anbieter einer innerstädtischen Linienbusverbindung vor der Genehmigung nicht die Errichtung Gründung einer nationaler Niederlassung fordern

  • Europäischer Gerichtshof

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • EU-Kommission PDF

    Yellow Cab Verkehrsbetriebs

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • EU-Kommission

    Yellow Cab Verkehrsbetriebs

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Ansiedlung eines Unternehmens [-teils] im Bewilligungstaat als Erteilungsvoraussetzung für eine Konzession [Personenbeförderung]; Gemeinschaftswirdigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Versagung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen ...

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    National-rechtliche Zulassungsbeschränkungen für Buslinienverkehre (Stadtrundfahrten)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 - Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Verwaltungssenat Wien - Auslegung der Art. 49 ff. EG und Art. 81 ff. EG - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Verkehrslinie der zweifachen Bedingung unterliegt, dass der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 909 (Ls.)
  • EuZW 2011, 190
  • DÖV 2011, 202
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die für den Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken die Erteilung einer Bewilligung vorschreiben, stellen grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar, weil sie dahin gehen, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen - selbst wenn, wie vorgetragen worden ist, keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnrn.

    Damit ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, muss es daher auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die sicherstellen, dass der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (Urteil Hartlauer, Randnr. 64 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn somit die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt werden sollten, dass ein Antrag auf Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde allein auf der Grundlage von Angaben des Inhabers einer Bewilligung über die Rentabilität seines Betriebs beurteilt wird, obwohl das entsprechende Unternehmen ein potenzieller unmittelbarer Wettbewerber des Unternehmens ist, das die Erteilung einer neuen Bewilligung beantragt, liefe eine solche Art und Weise der Beurteilung den Vorschriften der Union zuwider, da damit die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des entsprechenden Antrags auf Bewilligung beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 69).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Dazu ist zu bemerken, dass die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, dass sie es jedoch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, den Mitgliedstaaten verbieten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45 und dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Verletzung der Art. 4 Abs. 3 EUV und 101 AEUV vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile CIF, Randnr. 46 und dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cipolla u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 13.07.1989 - 4/88

    Lambregts Transportbedrijf / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist hervorzuheben, dass der freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt wird, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Sondervorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach "[f]ür den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs ... die Bestimmungen des Titels über den Verkehr [gelten]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Lambregts Transportbedrijf, 4/88, Slg. 1989, 2583, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.11.1991 - C-17/90

    Pinaud Wieger / Bundesanstalt für den Güterfernverkehr

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit muss daher nach dem Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden (vgl. Urteil vom 7. November 1991, Pinaud Wieger, C-17/90, Slg. 1991, I-5253, Randnr. 7).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Dagegen kann das Ziel, die wirtschaftliche Betriebsführung einer konkurrierenden Kraftfahrlinie zu gewährleisten, nach ständiger Rechtsprechung als rein wirtschaftliches Motiv keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-338/09
    Dazu ist zu bemerken, dass die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, dass sie es jedoch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, den Mitgliedstaaten verbieten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45 und dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Außerdem fällt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungsdienst aufgrund seiner Einstufung als Verkehrsdienstleistung nicht unter Art. 56 AEUV, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern unter die Spezialvorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach "[f]ür den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs ... die Bestimmungen des Titels über den Verkehr [gelten]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit nach dem AEU-Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 "Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF).

    Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer wird nämlich nicht bereit sein, erhebliche Investitionen vorzunehmen, wenn die Erteilung einer - wie hier - erkennbar erforderlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O., juris 1. Leits., 2. Abs.), zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin um deren Erteilung oder wenigstens um eine entsprechende Klärung durch den Antragsgegner nach § 10 PBefG bemüht hätte.

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Grano Service", Juris Rn. 42).
  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt wird, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Sondervorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach "[f]ür den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs ... die Bestimmungen des Titels über den Verkehr [gelten]" (Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. die Art. 90 bis 100 AEUV.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    149 - Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 31 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    13 - Vgl. Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 30).

    16 - Vgl. entsprechend Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 31 und 32).

    Einen eher ganzheitlichen Ansatz vertritt Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Fn. 10).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 33).

    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 34).

  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

    Was insbesondere die Verpflichtung aus Art. 5 Buchst. c des Lastenhefts betrifft, mit der sichergestellt werden soll, dass der Sitz und die tatsächliche Leitung des TAP-Konzerns in Portugal verbleiben, so lässt sich deren beschränkender Charakter entgegen dem Vorbringen von Parpública und der portugiesischen Regierung nicht auf der Grundlage des Urteils vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814), in Frage stellen.

    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere darauf hingewiesen, dass die fragliche Verpflichtung als solche denknotwendig keine Behinderung oder Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, weil sie keinerlei Begrenzung der Freiheit der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer, in diesem Hoheitsgebiet Agenturen oder andere Niederlassungen zu gründen, bewirkt (Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 34).

  • VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08

    Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen

    Ist in dem betreffenden Bereich eine Harmonisierung durchgeführt worden, sind die entsprechenden sekundärrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Rechtssache (Rs.) C-338/09 (Yellow Cab), Rz. 29 f., curia; Urteil vom 25. Januar 2011, Rs. C-382/08 (Neukirchinger), Rz. 22 ff, curia; Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs. C-49/89 (Corsica Ferries), Rz. 10 f., Slg. 1989, 4441; Urteil vom 13. Juli 1989, Rs. 4/88 (Lambregts Transportbedrijf), Rz. 9 ff, Slg. 1989, 2583; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 58 AEUV Rz. 1-4; Epiney in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand: Oktober 2010, L Rz. 181, 182.

    Danach liegt etwa eine Verletzung des Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Rs. C-338/09 (Yellow Cab), Rz. 24, curia, , m. w. Nw. zur Rspr. d. EuGH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

  • VGH Bayern, 24.09.2012 - 11 B 12.321

    Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Haltestelle für bereits genehmigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • OVG Sachsen, 29.06.2011 - 4 A 690/09

    Vorliegen einer objektiven Berufswahlbeschränkung oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 4 LA 78/16

    Feststellungsinteresse für vorbeugende Feststellungsklage bei drohendem Straf-

  • VGH Bayern, 21.02.2012 - 11 ZB 11.717

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Bedienung einer weiteren Haltestelle durch

  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 1 S 76.19

    Anwendbarkeit des Mehrfachgenehmigungsverbots auf miteinander konkurrierende

  • EuGH, 15.03.2017 - C-253/16

    Flibtravel International und Leonard Travel International - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

  • VG Augsburg, 27.03.2012 - Au 3 K 11.1212

    Gemeinschaftslizenz; Niederlassung; Briefkastenfirma

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht