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   EuGH, 22.12.2010 - C-131/10   

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https://dejure.org/2010,13229
EuGH, 22.12.2010 - C-131/10 (https://dejure.org/2010,13229)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-131/10 (https://dejure.org/2010,13229)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-131/10 (https://dejure.org/2010,13229)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Corman

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine ...

  • EU-Kommission PDF

    Corman

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine ...

  • EU-Kommission

    Corman

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Verkauf von Billigbutter); Begriff der sektorbezogenen Regelung; Verjährung bei Verfolgung von Unregelmäßigkeiten; Zurechenbarkeit der von Vertragspartnern des Zuschlagsempfängers begangenen Unregelmäßigkeiten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union [Verkauf von Billigbutter]; Begriff der sektorbezogenen Regelung; Verjährung bei Verfolgung von Unregelmäßigkeiten; Zurechenbarkeit der von Vertragspartnern des Zuschlagsempfängers begangenen Unregelmäßigkeiten; ...

  • rechtsportal.de

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union [Verkauf von Billigbutter]; Begriff der sektorbezogenen Regelung; Verjährung bei Verfolgung von Unregelmäßigkeiten; Zurechenbarkeit der von Vertragspartnern des Zuschlagsempfängers begangenen Unregelmäßigkeiten; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Corman

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 12. März 2010 -Corman SA/Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles - Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-131/10
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mit dieser eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen" (Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 31).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die insbesondere im Zusammenhang mit derartigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gilt und die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften ... bewirkt hat bzw. haben würde ..." (vgl. Urteile Handlbauer, Randnrn.

    Im Übrigen kann die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Handlbauer, Randnr. 35).

  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-131/10
    Da schließlich nach Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2571/97 "[d]ie mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten ... nicht übertragbar [sind]", bleibt der Zuschlagsempfänger für die endgültige Verwendung der Butter verantwortlich und hat für das Verhalten seiner Vertragspartner und der späteren Abnehmer einzustehen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 1985, Corman, 124/83, Slg. 1985, 3777, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-131/10
    32 und 33, sowie vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, Slg. 2009, I-457, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.1985 - 125/83

    OBEA / Corman

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-131/10
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine vom Zuschlagsempfänger zur Sicherheit in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel nicht alle Möglichkeiten erschöpft, sich davor zu schützen, dass die späteren Abnehmer ihre Verpflichtungen möglicherweise nicht einhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 1985, Corman, 125/83, Slg. 1985, 3039, Randnrn. 29 und 30).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber nämlich beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der zum einen eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und zum anderen auf die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung verzichtet werden sollte (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich - und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat - von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Die Mitgliedstaaten behalten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).

    Demnach ist auf Unionsebene weder hinsichtlich der abweichenden Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung anwenden, noch hinsichtlich der Sektoren, in denen sie die Anwendung solcher Fristen beschlossen haben, irgendeine Form der Kontrolle vorgesehen worden (Urteile Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 45, sowie Corman, Randnr. 55).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Mit dem Erlass des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hat der Gesetzgeber zudem beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 28, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei diese gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unionsbestimmung] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde ..." (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 21 und 22, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 38).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 aufgestellte Regel der Verjährung nach vier Jahren, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, kann nur dann durch das Bestehen einer sektorbezogenen Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ausgeschlossen werden, wenn diese sektorbezogene Regelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 44, und vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 42).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Unionsgesetzgeber für diesen Bereich eine allgemeine Verjährungsregelung einführen, mit der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39, und vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Die Mitgliedstaaten behalten im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteil Corman, Randnr. 54).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen

    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Unionsgesetzgeber für diesen Bereich eine allgemeine Verjährungsregelung einführen, mit der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-14199, Randnr. 39, vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, Slg. 2011, I-3545, Randnr. 24, und vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, C-465/10, Slg. 2011, I-14081, Randnr. 52).

    Da weder die Verordnung Nr. 1258/1999 noch die Verordnung Nr. 1785/81 eine Bestimmung über die in dem betreffenden Bereich geltende Verjährung enthält, kann somit in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrig erlangten Lagerkostenvergütungen mangels Unterbrechungshandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nach Ablauf von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit Verjährung eintreten, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeiten begangen wurden, keinen Gebrauch von der ihm durch Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eingeräumten Befugnis gemacht hatte, eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. Urteile Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 36, sowie Corman, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

    25 - Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman (C-131/10, Slg. 2010, I-14199, Randnr. 41).

    27 - Urteil Corman (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 36).

    44 - Urteil Corman (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 54).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    So behalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteile Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 26).

    Auch verstößt die Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Corman, EU:C:2010:825, Rn. 24, 31 und 49).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    Sektorbezogene Vorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, die eine kürzere Frist vorsehen und zudem im Unionsrecht verankert sein müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-131/10 -, juris Rn. 41 ff., und vom 29.1.2009 - C-278/07 u. a. -, juris Rn. 44 ff.), existieren nicht.
  • EuGH, 03.03.2022 - C-162/20

    WV/ EAD

    Was den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin vorträgt, das Gericht habe ihr Vorbringen verfälscht, indem es zu Unrecht angenommen habe, dass der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 1e Abs. 2 und Art. 12a des Statuts in der Klageschrift nicht näher ausgeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen eines Rechtsmittels die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu überprüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 25. Juni 2020, Kommission/CX, C-131/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:502, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

    Dabei ist die genannte Bestimmung nicht dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie längere Verjährungsfristen vorsehen, dies in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen tun müssten, so dass sich diese Fristen auch aus allgemeinen Regelungen ergeben können (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-131/10 -, juris, Rn. 49 = ABl EU 2011, Nr. C 55, S. 16 (Leitsatz)).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von

  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-670/11

    FranceAgriMer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-3/12

    Syndicat OP 84 - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds

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