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   EuGH, 22.12.2010 - C-491/10 PPU   

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EuGH, 22.12.2010 - C-491/10 PPU (https://dejure.org/2010,9100)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-491/10 PPU (https://dejure.org/2010,9100)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-491/10 PPU (https://dejure.org/2010,9100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aguirre Zarraga

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Aguirre Zarraga

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - ...

  • EU-Kommission

    Aguirre Zarraga

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; Vollstreckung einer von einem zuständigen [spanischen] Gericht erlassenen bescheinigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aguirre Zarraga

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2010 - Joseba Andoni Aguirre Zarraga gegen Simone Pelz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Celle - Auslegung von Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-491/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann bejaht, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von dem Elternteil, dem - wie im Ausgangsverfahren - zuvor das Sorgerecht, sei es auch nur vorläufig, übertragen worden war, die Gefahr besteht, dass sich ihre Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und dass ein seelischer Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 44, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    So geht aus den Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bei Auslegung im Licht der Erwägungsgründe 17 und 24 hervor, dass eine Entscheidung, mit der das nach dieser Verordnung zuständige Gericht die Rückgabe eines Kindes anordnet, in einem anderen Mitgliedstaat - wenn sie vollstreckbar ist und für sie im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ausgestellt wurde - anerkannt wird und automatisch vollstreckbar ist, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich ihrer Anerkennung entgegenzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rinau, Randnr. 84, und Povse, Randnr. 70).

    Überdies ist die Erhebung einer Klage auf Berichtigung der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung oder die Geltendmachung von Zweifeln an der Echtheit dieser Bescheinigung nur nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Povse, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 2201/2003 geschaffenen klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats, die auf die rasche Rückgabe des Kindes abzielt, Fragen, die die Rechtmäßigkeit der die Rückgabe anordnenden Entscheidung als solche betreffen, und insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, die es dem zuständigen Gericht ermöglichen, diese Entscheidung zu erlassen, vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats nach dessen Recht geltend zu machen sind (Urteil Povse, Randnr. 74).

    Hierzu ist festzustellen, dass die durch die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 geschaffene klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Povse, Randnr. 73) auf der Prämisse beruht, dass die genannten Gerichte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Verpflichtungen einhalten, die ihnen die Verordnung im Einklang mit der Charta der Grundrechte auferlegt.

  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-491/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann bejaht, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von dem Elternteil, dem - wie im Ausgangsverfahren - zuvor das Sorgerecht, sei es auch nur vorläufig, übertragen worden war, die Gefahr besteht, dass sich ihre Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und dass ein seelischer Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 44, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    So geht aus den Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bei Auslegung im Licht der Erwägungsgründe 17 und 24 hervor, dass eine Entscheidung, mit der das nach dieser Verordnung zuständige Gericht die Rückgabe eines Kindes anordnet, in einem anderen Mitgliedstaat - wenn sie vollstreckbar ist und für sie im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ausgestellt wurde - anerkannt wird und automatisch vollstreckbar ist, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich ihrer Anerkennung entgegenzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rinau, Randnr. 84, und Povse, Randnr. 70).

    Um eine rasche Vollstreckung der betreffenden Entscheidungen zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 durch einen Verfahrensmissbrauch ihre Wirksamkeit verlieren, ist zudem selbst im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 42 der Verordnung jeder andere Rechtsbehelf als eine Klage auf Berichtigung im Sinne ihres Art. 43 Abs. 1 ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, Randnr. 85).

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die in den Art. 23 und 31 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Gründe, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigen, eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anzuerkennen oder nicht für vollstreckbar zu erklären, und zu denen ein offensichtlicher Widerspruch zur öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats sowie die Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Grundsätze des Mitgliedstaats zählen, nach denen das Kind die Möglichkeit gehabt haben muss, gehört zu werden, nicht als Gründe übernommen wurden, die eine solche Weigerung des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Verfahren in Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-491/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann bejaht, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von dem Elternteil, dem - wie im Ausgangsverfahren - zuvor das Sorgerecht, sei es auch nur vorläufig, übertragen worden war, die Gefahr besteht, dass sich ihre Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und dass ein seelischer Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 44, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Insoweit sind, da die Verordnung Nr. 2201/2003 nicht gegen diese Charta verstoßen darf, die Bestimmungen von Art. 42 der Verordnung, mit denen das Recht des Kindes, gehört zu werden, umgesetzt wird, im Licht von Art. 24 der Charta auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil McB., Randnr. 60).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-491/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann bejaht, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von dem Elternteil, dem - wie im Ausgangsverfahren - zuvor das Sorgerecht, sei es auch nur vorläufig, übertragen worden war, die Gefahr besteht, dass sich ihre Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und dass ein seelischer Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, Slg. 2008, I-5271, Randnr. 44, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Daher müssten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden sei, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten im Ausstellungsmitgliedstaat nutzen, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe oder Maßregel geführt habe, in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Rn. 70 f.).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    77      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).
  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    Insoweit bezog sich das Oberlandesgericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010 - C-491/10 PPU - Zarraga.

    Das entspricht insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, als dieser allein die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats für zuständig hält, die Vereinbarkeit der Rückführungsentscheidung mit den Kindesgrundrechten und etwa mit dem in Art. 42 Brüssel IIa-VO statuierten Anhörungserfordernis zu prüfen und eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht ausschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:210:828, Rn. 48, 69, 73 m.w.N.).

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14

    Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159

    Der Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts liegt die Prämisse des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf zugrunde, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH FamRZ 2011, 355 Rn. 70).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht nämlich seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, so dass es die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats ist, in der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen können, die es gestatten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung oder auch des strafrechtlichen Hauptverfahrens, das zur Verhängung dieser Strafe oder Maßregel geführt hat, in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

    Der Gerichtshof bejaht die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Fällen der Kindesentführung u. a. dann, wenn aufgrund der Trennung eines Kindes von einem Elternteil die Gefahr besteht, dass sich ihre gegenwärtigen oder künftigen Beziehungen verschlechtern oder Schaden nehmen und ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 39).

    Zudem ist den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zufolge die Integration des Kindes in sein familiäres und soziales Umfeld im Mitgliedstaat seines derzeitigen Aufenthalts bereits weit fortgeschritten, so dass eine Fortdauer dieser Situation geeignet wäre, seine Integration in sein familiäres und soziales Umfeld im Fall seiner Rückkehr nach Portugal noch stärker zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    57 Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 62).

    59 C-491/10 PPU, EU:C:2010:828.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    45 ff.) und B und D (C-57/09 und C-101/09, Randnr. 78), vom 12. November 2010, Asparuhov Estov (C-339/10, Randnr. 12), vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, Randnr. 52), vom 22. Dezember 2010, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft (C-279/09, Randnr. 30), Sayn-Wittgenstein (C-208/09, Randnr. 52), Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, Randnr. 75) und Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU), sowie vom 1. März 2011, Association Belge des Consommateurs Test-Achats u. a. (C-236/09, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

    22 Vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77).

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 69).

  • OLG Bamberg, 02.06.2022 - 2 WF 85/22

    Vollstreckung der Entscheidung zur Herausgabe eines Kindes

    Aus diesem Grund sieht die Verordnung lediglich die Erhebung einer Klage auf Berichtigung der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung vor (EuGH, FamRZ 2011, 355 ff., Rn. 50, 54 f.).

    Insofern hat der EUGH sich bereits in der Entscheidung vom 22.12.2010 (FamRZ 2011, 355 ff) unmissverständlich und eindeutig geäußert, wonach das Vollstreckungsgericht keine Befugnis hat, die in Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung zu überprüfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-507/10

    X - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 09.09.2015 - C-4/14

    Bohez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-638/22

    Rzecznik Praw Dziecka u.a. (Suspension de la décision de retour)

  • AG Bamberg, 28.04.2022 - 206 FH 1/22

    Zur Vollstreckbarkeit einer spanischen Entscheidung in Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-38/18

    Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11

    Generalanwalt Cruz Villalón ist der Auffassung, dass, wenn ein unbegleiteter

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2015 - C-455/15

    P - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14

    Bohez - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001-

  • OLG München, 20.10.2014 - 12 UF 1383/14

    Kindschaftsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer belgischen Entscheidung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-428/15

    Child and Family Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-184/14

    A - Wohl des Kindes - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 24

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-170/11

    Lippens u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Erhebung

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