Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2011 - C-437/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5572
EuGH, 03.03.2011 - C-437/09 (https://dejure.org/2011,5572)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-437/09 (https://dejure.org/2011,5572)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-437/09 (https://dejure.org/2011,5572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Zusatzkrankenversicherung - Tarifvertrag - Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung - Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft - Begriff des Unternehmens

  • Europäischer Gerichtshof

    AG2R Prévoyance

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Zusatzkrankenversicherung - Tarifvertrag - Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung - Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft - Begriff des Unternehmens

  • EU-Kommission PDF

    AG2R Prévoyance

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Zusatzkrankenversicherung - Tarifvertrag - Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung - Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft - Begriff des Unternehmens

  • EU-Kommission

    AG2R Prévoyance

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der tarifvertraglich geregelten Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem und der Verwaltung des Systems durch eine Versorgungseinrichtung; AG2R Prévoyance gegen Beaudout Père et Fils SARL

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit tarifvertraglich geregelten der Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem und der Verwaltung des Systems durch eine Versorgungseinrichtung; AG2R Prévoyance gegen Beaudout Père et Fils SARL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AG2R Prévoyance

    Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Zusatzkrankenversicherung - Tarifvertrag - Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung - Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft - Begriff des Unternehmens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Périgueux (Frankreich), eingereicht am 9. November 2009 - AG2R Prévoyance/S.A.R.L. Beaudout Père et Fils

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de grande instance de Périgueux - Wettbewerb - Nationale Regelung, mit der die Mitgliedschaft bei einem benannten Versicherungsträger für alle Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs für verbindlich erklärt wird - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Das vorlegende Gericht wies das Vorbringen von Beaudout zur Vereinbarkeit dieser Zusatzvereinbarung mit dem innerstaatlichen Recht zurück und stellte einen Vergleich an zwischen dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit und der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, Slg. 1999, I-5751), ergangen ist.

    Nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 65, vom 21. September 1999, Brentjens', C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025, Randnr. 65, und Drijvende Bokken, C-219/97, Slg. 1999, I-6121, Randnr. 55).

    Hierzu ist erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 60, Brentjens', Randnr. 57, Drijvende Bokken, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis 184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 67, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111, Randnr. 22).

    35, 36 und 49, sowie Albany, Randnr. 65).

    Da eine Vereinbarung wie die Zusatzvereinbarung Nr. 83, wie aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, steht es dem Staat frei, sie für Personen, die nicht formell durch sie gebunden sind, verbindlich zu machen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 66, Brentjens', Randnr. 66 und Drijvende Bokken, Randnr. 56).

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 86, Pavlov, Randnr. 118, Cisal, Randnr. 37 und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, Randnr. 42).

    Eine solche Einrichtung könnte daher als Unternehmen mit ausschließlichen Rechten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 90, Brentjens', Randnr. 90, und Drijvende Bokken, Randnr. 80).

    Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, Albany, Randnr. 93, Brentjens', Randnr. 93, sowie Drijvende Bokken, Randnr. 83).

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass das für die Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich bestehende Hindernis, sich an andere Einrichtungen zu wenden, um für ihre Arbeitnehmer Zusatzkrankenversicherungsschutz zu erhalten, und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen unmittelbar auf dem AG 2R übertragenen ausschließlichen Recht beruhen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 97, Brentjens', Randnr. 97, und Drijvende Bokken, Randnr. 87).

    Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 107, Brentjens', Randnr. 107, und Drijvende Bokken, Randnr. 97).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 65, vom 21. September 1999, Brentjens', C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025, Randnr. 65, und Drijvende Bokken, C-219/97, Slg. 1999, I-6121, Randnr. 55).

    Hierzu ist erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 60, Brentjens', Randnr. 57, Drijvende Bokken, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis 184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 67, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111, Randnr. 22).

    Da eine Vereinbarung wie die Zusatzvereinbarung Nr. 83, wie aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, steht es dem Staat frei, sie für Personen, die nicht formell durch sie gebunden sind, verbindlich zu machen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 66, Brentjens', Randnr. 66 und Drijvende Bokken, Randnr. 56).

    Eine solche Einrichtung könnte daher als Unternehmen mit ausschließlichen Rechten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 90, Brentjens', Randnr. 90, und Drijvende Bokken, Randnr. 80).

    Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, Albany, Randnr. 93, Brentjens', Randnr. 93, sowie Drijvende Bokken, Randnr. 83).

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass das für die Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich bestehende Hindernis, sich an andere Einrichtungen zu wenden, um für ihre Arbeitnehmer Zusatzkrankenversicherungsschutz zu erhalten, und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen unmittelbar auf dem AG 2R übertragenen ausschließlichen Recht beruhen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 97, Brentjens', Randnr. 97, und Drijvende Bokken, Randnr. 87).

    Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 107, Brentjens', Randnr. 107, und Drijvende Bokken, Randnr. 97).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 38).

    Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, Albany, Randnr. 93, Brentjens', Randnr. 93, sowie Drijvende Bokken, Randnr. 83).

    Ein solcher gegen Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßender Missbrauch liegt u. a. dann vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt und eine Situation schafft, in der dieses Unternehmen offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach entsprechenden Leistungen zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Höfner und Elser, Randnr. 31, sowie Pavlov u. a., Randnr. 127).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Hierzu ist erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 60, Brentjens', Randnr. 57, Drijvende Bokken, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis 184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 67, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111, Randnr. 22).

    Da es den Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich aufgrund dieser ausschließlichen Rechte nicht möglich wäre, einem von einer anderen Einrichtung verwalteten Zusatzkrankenversicherungssystem beizutreten, hätte AG 2R auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ein gesetzliches Monopol und könnte als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV besitzt (vgl. entsprechend Urteil Pavlov u. a., Randnr. 126).

    Ein solcher gegen Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßender Missbrauch liegt u. a. dann vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt und eine Situation schafft, in der dieses Unternehmen offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach entsprechenden Leistungen zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Höfner und Elser, Randnr. 31, sowie Pavlov u. a., Randnr. 127).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 31, sowie vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Randnrn.

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 86, Pavlov, Randnr. 118, Cisal, Randnr. 37 und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, Randnr. 42).

    Zu prüfen bleibt insbesondere, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und ob es der Aufsicht des Staates, der es eingeführt hat, unterliegt; diese Umstände können den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kattner Stahlbau, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal, C-218/00, Slg. 2002, I-691, Randnr. 23).

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 86, Pavlov, Randnr. 118, Cisal, Randnr. 37 und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, Randnr. 42).

  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 31, sowie vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

    Drijvende Bokken

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 65, vom 21. September 1999, Brentjens', C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025, Randnr. 65, und Drijvende Bokken, C-219/97, Slg. 1999, I-6121, Randnr. 55).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    Dies ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
    53 und 54; Corsica Ferries France, C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.2000 - C-222/98

    van der Woude

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - C-159/94 [ECLI:EU:C:1997:501], Kommission/Frankreich - Slg. 1997, I-5815 Rn. 95, vom 21. September 1999 - C-67/96 [ECLI:EU:C:1999:430], Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 107 und vom 3. März 2011 - C-437/09 [ECLI:EU:C:2011:112], AG 2R Prévoyance - Slg. 2011, I-973 Rn. 76).
  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - C-159/94, Slg. 1997, I-5815 Rn. 95 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 21. September 1999 - C-67/96, Slg. 1999, I-5863 Rn. 107 - Albany; Urteil vom 3. März 2011 - C-437/09, Slg. 2011, I-973 Rn. 76 - AG 2R Prévoyance; EuG, Urteil vom 1. Juli 2010 - T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010 II-3397 Rn. 138 - Métropole télévision).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteil vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, Slg. 2011, I-973, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern im Hinblick auf solche Ziele geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. Urteile Albany, EU:C:1999:430, Rn. 60, Brentjens', EU:C:1999:434, Rn. 57, Drijvende Bokken, EU:C:1999:437, Rn. 47, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, EU:C:2000:428, Rn. 67, van der Woude, EU:C:2000:475, Rn. 22, und AG 2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 29).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-262/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff "Unternehmen" im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21, sowie vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, EU:C:1987:283, Rn. 7, und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob eine im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit ausgeübte Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Natur ist, nimmt der Gerichtshof eine Gesamtbetrachtung des fraglichen Systems vor und berücksichtigt dabei die folgenden Aspekte, nämlich die Verfolgung eines sozialen Ziels durch das System, die Umsetzung des Solidaritätsprinzips durch dieses System, das Fehlen jeglicher Gewinnorientierung der ausgeübten Tätigkeit und die staatliche Kontrolle dieser Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 8 bis 10, 14, 15 und 18, vom 22. Januar 2002, Cisal, C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 34, 38 und 43, vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47 bis 50, vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 35, 38 und 43, sowie vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 43 bis 46).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    In einer Entscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssystem hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. März 2011 - C-437/09 - AG 2R Prévoyance, WuW/E EU-R 1929) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden Einrichtung für die Unternehmenseigenschaft nach Art. 102 AEUV besonders hervorgehoben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

    37 Urteil vom 3. März 2011 (C-437/09, EU:C:2011:112).

    74 Urteil vom 3. März 2011 (C-437/09, EU:C:2011:112).

    75 Zu den bisher aufgezählten Elementen vgl. Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 10, 12, 13 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 39 bis 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 44 bis 59), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 47 bis 52).

    76 Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 14 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 43 und 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 48 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 60 bis 65), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 53 bis 65).

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 79, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 22, und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance, C-437/09, Slg. 2011, I-973, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge -

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 7/17

    Beruhen der durch mehrere untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-25/14

    UNIS

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • EuG, 05.02.2018 - T-216/15

    Dôvera zdravotná poistʼovňa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-351/12

    OSA - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft -

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung

  • EuGH, 08.06.2011 - C-97/10

    AG2R Prévoyance

  • EuGH, 21.11.2012 - C-603/11

    Fontaine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht