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   EuGH, 04.03.2011 - C-258/10   

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https://dejure.org/2011,18343
EuGH, 04.03.2011 - C-258/10 (https://dejure.org/2011,18343)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2011 - C-258/10 (https://dejure.org/2011,18343)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2011 - C-258/10 (https://dejure.org/2011,18343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grigore

  • EU-Kommission PDF

    Nicusor Grigore gegen Regia Nationala a Padurilor Romsilva - Directia Silvica Bucuresti.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitszeitgestaltung - Begriff "Arbeitszeit" - Begriff "wöchentliche Höchstarbeitszeit" - Förster, dessen flexible Arbeitszeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Dâmbovi?£a - Auslegung der Art. 2 (Nr. 1) und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Begriff "Arbeitszeit" - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88, die im Wesentlichen mit den Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) übereinstimmen, die Auslegung dieser letztgenannten Artikel durch den Gerichtshof in vollem Umfang übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 32, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 39).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).

    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 der Richtlinie nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (vgl. Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 45).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Viertens ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist (Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 45).

    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    9 Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Vielmehr hat der Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung in der Rechtssache Grigore (Beschluss vom 04.03.2011 - C-258/10 -, Slg. 2011, I-20, RdNrn. 50, 56, 58 und 66f.) betont, dass nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung -, sowie die dazugehörigen Begleitumstände.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

    6 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122).

    10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    36 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

    6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    34 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 70).

    36 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    23 - Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 61), und Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 45), wo der Gerichtshof diese Auslegung bestätigte.

    Vgl. auch Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 81 bis 84), und Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 48).

    49 - Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122; im Folgenden: Urteil Grigore).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras - Schutz der

    6 - Beschluss Grigore (C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 - Beschluss Grigore (C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    128 Vgl. z. B. Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63), Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 59).
  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63 sowie Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v., Rn. 53 m.w.N.).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann.

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 38.20

    Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 39.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 47.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-87/14

    Kommission / Irland

  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 50.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 49.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 37.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 40.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 42.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 48.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 41.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 52.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 45.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 43.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 46.20

    Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 51.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 44.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 3697/14
  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 1577/15
  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4545/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WRB 3.19

    Streit um die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines

  • VG Darmstadt, 21.02.2019 - 1 K 1188/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4012/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2011 - C-571/10

    Kamberaj - Richtlinie 2000/43/EG - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4647/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14
  • EuGöD, 15.09.2015 - F-21/15

    Wanegue / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 22.09.2017 - T-682/15

    Wanègue / Ausschuss der Regionen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

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