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   EuGH, 08.03.2011 - C-34/09   

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https://dejure.org/2011,138
EuGH, 08.03.2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2011 - C-34/09 (https://dejure.org/2011,138)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • EU-Kommission PDF

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • EU-Kommission

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung eines auf Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind; Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen einem Drittstaat angehörenden und dem Minderjährigen Unterhalt gewährenden Verwandten aufsteigender ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, EG Art. 12, EG Art. 17, EG Art. 18, GR-Charta Art. 21, GR-Charta Art. 24, GR-Charta Art. 34, RL 2004/38/EG Art. 1, RL 2004/38/EG Art. 3, AEUV Art. 20
    Unionsbürger, Aufenthaltsrecht, Familienangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Vorabentscheidungsverfahren, Arbeitsgenehmigung, Arbeitslosgengeld, Belgien, minderjährig, Eltern-Kind-Verhältnis, praktische Wirksamkeit, Unionsbürgerschaft, Inländerdiskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 20
    Unionsbürgerschaft; Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ruiz Zambrano

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Wer in Deutschland kein Bleiberecht, aber ein Kind mit einem deutschen Partner hat, darf trotzdem bleiben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mehr Rechte für Eltern ohne EU-Pass

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Urteil in der Rs. "Zambrano"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Eltern aufgrund Unionsbürgerschaft des Kindes

  • khan-lang.com (Kurzinformation)

    Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Eltern aufgrund Unionsbürgerschaft des Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Minderjähriges Kind besitzt EU-Staatsbürgerschaft: Mitgliedsstaat muss auch Eltern als Staatsangehörigen eines Drittlandes Aufenthalt gewähren

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 20, 21 AEUV
    Kernbestand von Unionsbürgerrechten gegen den eigenen Mitgliedstaat - Grundrechterevolution im Mehrebenensystem? (Dr. Mathias Hong; ZIS 2/2012, S. 249-254)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abwägung von Zielen der europäischen Integration und mitgliedstaatlichen Interessen in der Rechtsprechung des EuGH

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Es kann nur einen geben

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ruiz-Zambrano: Es lebe die Unionsbürgerschaft

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Bleiberecht für ausländische Eltern: "Wenn Luxemburg keine Ausnahmen zulässt, wären die Konsequenzen enorm"

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der unionsrechtliche, aber nicht geregelte Anspruch auf Familiennachzug (RA Thomas Oberhäuser; Asylmagazin 2011, S. 223-227)

  • uni-tuebingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der "Kernbereich" der Unionsbürgerschaft - vom Schutz der Mobilität zur Gewährleistung eines Lebensumfelds (Prof. Dr. Martin Nettesheim; JZ 2011, 1030-1037)

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Zambrano

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2009 - Gerardo Ruiz Zambrano / Office national de l'Emploi (ONEM)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail de Bruxelles - Auslegung der Artikel 12, 17 und 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte - Gewährung eines Aufenthaltsrechts an einen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2033
  • NVwZ 2011, 545
  • EuZW 2011, 358
  • EuZW 2011, 359
  • NJ 2012, 30
  • FamRZ 2011, 705
  • DÖV 2011, 449
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Herr Ruiz Zambrano hält dem vor dem vorlegenden Gericht entgegen, dass ihm ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem EG-Vertrag zustehe oder dass er zumindest über das abgeleitete Aufenthaltsrecht verfüge, das mit dem Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925), Verwandten aufsteigender gerader Linie eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, zuerkannt worden sei, so dass er vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis befreit sei.

    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinne auszulegen, dass das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das diese Bestimmungen ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft jedem Unionsbürger gewähren, bedeutet, dass einem minderjährigen, kleinen Kind, das Unionsbürger ist und dem ein Verwandter in aufsteigender Linie, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, Unterhalt gewährt, der Genuss des Rechts zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor selbst oder durch Vermittlung seines gesetzlichen Vertreters vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dadurch gewährleistet werden muss, dass diesem Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit verliehen wird, deren Notwendigkeit von der Gemeinschaftsrechtsprechung anerkannt worden ist (Urteil Zhu und Chen), indem dem Verwandten in aufsteigender gerader Linie, der einem Drittstaat angehört und für den Unterhalt dieses Kindes sorgt sowie über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist, in dessen Genuss dieser Drittstaatsangehörige kommt, wenn das minderjährige Kind, dem er Unterhalt gewährt, ein Unionsbürger ist, der nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnstaats besitzt?.

    Sind die Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte in dem Sinne auszulegen, dass das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet es wohnt, bedeutet, dass der einem Drittstaat angehörende Verwandte in aufsteigender Linie, der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt, und - bestünde nicht das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt - durch die Ausübung einer in diesem Staat sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und der Krankenversicherung erfüllt, von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit werden muss, damit dem Aufenthaltsrecht dieses Kindes die praktische Wirksamkeit verliehen wird, die von der Gemeinschaftsrechtsprechung (Urteil Zhu und Chen) zugunsten eines minderjährigen Kindes, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die seines Wohnstaats, in dem ihm ein einem Drittstaat angehörender Verwandter in aufsteigender gerader Linie Unterhalt gewährt, anerkannt worden ist?.

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).

    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Da das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die Bedingungen für den Erwerb derselben der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, I-0000, Randnr. 39), genießen das zweite und das dritte Kind von Herrn Ruiz Zambrano eindeutig diesen Status (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 21, sowie Zhu und Chen, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).

    Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann, Randnr. 42).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
    Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Oberster Gerichtshof [Abteilung für Einwanderung und Asyl] von London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano.

    Mit Section 15A(4A) der Einwanderungsverordnung wird dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) Wirksamkeit verliehen.

    Die Wirkung dieser Vorschriften besteht nach Angaben des Vereinigten Königreichs darin, dass einer Person, die normalerweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie der Gerichtshof ihn in seinem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) angewandt habe, beanspruchen könnte, die Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts verweigert werden könne, wenn dies im allgemeinen Interesse liege.

    Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam - da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei - die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei(5).

    Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) vereinbar?.

    Unter Bezugnahme auf die nach Art. 20 AEUV aus der Unionsbürgerschaft und dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) folgenden Rechte des Kindes von CS entschied das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]), dass "[e]in Unionsbürger ... schlicht unter keinen Umständen faktisch aus dem Gebiet der EU ausgewiesen werden [kann].

    Der Innenminister machte geltend, dass das First-tier Tribunal (Immigration Chamber and Asylum) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]) in seiner Beurteilung und in seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf sämtliche Gründe, aus denen es der Klage von CS stattgegeben habe, Rechtsfehlern unterlegen sei, eingeschlossen seine Beurteilung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Kind nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte, das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und die von CS abgeleiteten Rechte.

    Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen(113).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, hatte sich die belgische Regierung jedoch weder auf das Allgemeininteresse noch auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen.

    Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die in der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Garantien zumindest dann eine zu erfüllende Mindestnorm darstellen müssten, wenn es sich bei dem Drittstaatsangehörigen, wie im vorliegenden Fall, um den Elternteil eines Unionsbürgers handle, der im Einklang mit dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ein Aufenthaltsrecht in der Union genieße.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, in der die Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht worden ist - in der vorliegenden Rechtssache auf eine solche Ausnahme beruft.

    20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen.

    18 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    22 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    32 - Vgl. Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124).

    59 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    60 - Urteile D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 27) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 40).

    75 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    88 - C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42.

    91 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    92 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    97 - Zum Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vgl. Lenaerts, K., "The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice", ERA Forum , 2013, S. 369 bis 583, insbesondere S. 575, wo es heißt, dass "[d]ieses Urteil ... den Boden für den Erlass des Urteils Ruiz Zambrano [(C-34/09, EU:C:2011:124)] durch den Gerichtshof bereitet hat".

    Vgl. auch Barnard, C., a. a. O., S. 424: "Es unterliegt keinem Zweifel, dass dieses Urteil des Gerichtshofs, insbesondere seine Rn. 42, das sehr umstrittene Grundsatzurteil erahnen ließ, das in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist".

    98 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    101 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    In dieser Situation wurde weder den drei Kindern noch der Mutter der Genuss des Kernbestands ihrer Rechte verwehrt, weil die erwähnten Kinder - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano ergangen ist (C-34/09, EU:C:2011:124) - hinsichtlich ihres Lebensunterhalts nicht auf ihren Vater angewiesen waren und daher in Österreich bleiben konnten.

    110 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    115 - Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42).

    126 - Zu der Terminologie, die der Gerichtshof im Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und der Unionsgesetzgeber in der Charta verwendet hat, vgl. beispielsweise die spanische ( la esencia de los derechos [vinculados al estatuto de ciudadano de la Unión]/el contenido esencial de esos derechos [y libertades] ), die deutsche ( der Kernbestand der Rechte, [die der Unionsbürgerstatus verleiht]/der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten ), die englische ( the substance of the rights [attaching to the status of European Union citizen] / the essence of those rights [and freedoms] ), die italienische ( dei diritti connessi [allo status di cittadino dell'Unione ] / il contenuto essenziale di detti diritti [e libertà] ) bzw. die polnische Sprachfassung ( istota praw [zwiazanych ze statusem obywatela Unii] / istota praw i wolno?›ci [uznanych w Karcie] ).

    132 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    134 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    146 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    147 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    148 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    170 - C-34/09, EU:C:2011:124.

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Nach Meinung des vorlegenden Gerichts folgt aus den Urteilen vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), dass den Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens ein auf Art. 20 AEUV beruhendes Aufenthaltsrecht zustünde, das sich aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Kinder als Unionsbürger herleitete, wenn sich die Kinder in einer Situation befänden, wie sie in diesen Urteilen beschrieben werde.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in der Praxis verschiedene Behörden die Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), in restriktiver Weise dahin auslegten, dass sie nur für Fälle gälten, in denen der Vater objektiv nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen, weil er beispielsweise in Haft sei, in einem Krankenhaus oder einer spezialisierten Einrichtung untergebracht sei oder verstorben sei.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).
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