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   EuGH, 17.03.2011 - C-484/09   

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https://dejure.org/2011,4535
EuGH, 17.03.2011 - C-484/09 (https://dejure.org/2011,4535)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - C-484/09 (https://dejure.org/2011,4535)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - C-484/09 (https://dejure.org/2011,4535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur europarechtlichen Zulässigkeit der Schadensteilung bei Verkehrsunfällen ohne nachweisbares Verschulden

  • Europäischer Gerichtshof

    Carvalho Ferreira Santos

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Carvalho Ferreira Santos

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - ...

  • EU-Kommission

    Carvalho Ferreira Santos

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Carvalho Ferreira Santos

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação Porto (Portugal), eingereicht am 30. November 2009 - Manuel Carvalho Ferreira Santos/ Companhia Europeia de Seguros, S. A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação Porto - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2633
  • EuZW 2011, 356
  • NZV 2011, 483
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-484/09
    Daher komme dem geschädigten Fahrer hinsichtlich der Entschädigung wegen seiner körperlichen Schäden der Grundsatz zugute, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), aufgestellt habe, wonach die bei Verkehrsunfällen Geschädigten zu schützen seien.

    So hat der Gerichtshof vor dem Hintergrund des Opferschutzgedankens, der in den fraglichen Richtlinien immer wieder bekräftigt wird, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, und Candolin u. a., Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung des versicherten Fahrzeugs durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein besitzen, oder durch Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Candolin u. a., Randnr. 24, und Farrell, Randnr. 33).

    Zudem hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des zivilrechtlichen Haftungsrechts das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen (Urteile Candolin u. a., Randnr. 27, und Farrell, Randnr. 34).

    Die nationalen Vorschriften des zivilrechtlichen Haftungsrechts über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die genannten Artikel deshalb nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile Candolin u. a., Randnr. 28, und Farrell, Randnr. 34).

    Der Umfang eines solchen Anspruchs darf nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Unionsrechts und der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnr. 30, und Farrell, Randnr. 35).

    Im Gegensatz zu dem Fall, der den Rechtssachen zugrunde lag, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, ergibt sich die Minderung der Entschädigung für die vom Fahrer erlittenen Schäden nicht aus einer Begrenzung der Haftpflichtdeckung durch die Versicherung, sondern aus einer Begrenzung der Haftpflicht des Versicherten nach der geltenden zivilrechtlichen Haftungsregelung.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, hat Art. 506 des Código Civil nicht zur Folge, dass der Anspruch des Geschädigten - im vorliegenden Fall des Fahrers eines Kraftfahrzeugs, der bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug körperliche Schäden erlitten hat - auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-484/09
    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht festgelegt und garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Candolin u. a., Randnr. 24, und Farrell, Randnr. 33).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteil Farrell, Randnr. 33).

    Zudem hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des zivilrechtlichen Haftungsrechts das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen (Urteile Candolin u. a., Randnr. 27, und Farrell, Randnr. 34).

    Die nationalen Vorschriften des zivilrechtlichen Haftungsrechts über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die genannten Artikel deshalb nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile Candolin u. a., Randnr. 28, und Farrell, Randnr. 34).

    Der Umfang eines solchen Anspruchs darf nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter Beachtung des Unionsrechts und der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (Urteile Candolin u. a., Randnr. 30, und Farrell, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-484/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24).

    Daher sieht Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 25).

    Um fortbestehende Unterschiede bezüglich des Umfangs der Versicherungspflicht zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu verringern, wie in der dritten Begründungserwägung der Zweiten Richtlinie erwähnt, wurde mit Art. 1 der Zweiten Richtlinie in Bezug auf die Haftpflicht eine zwingend vorgeschriebene Deckung der Sach- und Personenschäden in Höhe bestimmter Beträge eingeführt und mit Art. 1 der Dritten Richtlinie diese Verpflichtung auf die Deckung der Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers erstreckt (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 26).

    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-484/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24).

    So hat der Gerichtshof vor dem Hintergrund des Opferschutzgedankens, der in den fraglichen Richtlinien immer wieder bekräftigt wird, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, und Candolin u. a., Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung des versicherten Fahrzeugs durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein besitzen, oder durch Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 19).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 24).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 26).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, Farrell, Randnr. 33, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 27).

    Im Ausgangsverfahren ist allerdings zum einen festzustellen, dass der Anspruch der Opfer eines Verkehrsunfalls auf Entschädigung im Gegensatz zu den Fällen, die den Rechtssachen zugrunde lagen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch versicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigt ist, sondern, wie in den Rechtsstreitigkeiten, die den Urteilen Carvalho Ferreira Santos sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio zugrunde lagen, wegen der nationalen Regelung der Haftpflicht für Verkehrsunfälle.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, hier ein Insasse eines in einen solchen Unfall verwickelten Fahrzeugs, zu seinem eigenen Schaden beiträgt, der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 43, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

    Nach alledem ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berühren, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. Urteile Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 44, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, sowie Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht festgelegt und garantiert (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).

    Diese Rechtsvorschriften berühren daher nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Haftpflicht durch eine mit den drei genannten Richtlinien vereinbare Versicherung gedeckt sein muss (vgl. Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    25 bis 27, sowie vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    27 und 28, Farrell, Randnr. 34, Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

    29, 30 und 35, Farrell, Randnr. 35, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 38, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

    12 - Vgl. für zwei neuere Fälle, in denen der Gerichtshof die nicht immer einfache Unterscheidung von Rechtsvorschriften der Union über die Versicherungsdeckung und der nationalen Vorschriften über die zivile Haftpflicht nachgezeichnet hat, Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-0000), und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-0000).

    27 - Ich verweise auf die Urteile Carvalho Ferreira Santos und Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (beide oben in Fn. 12 angeführt).

    28 - Urteile Carvalho Ferreira Santos (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 39) und Ambrósio Lavrador und Olival Ferrera Bonifacio (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

    Urteile vom 9. Juni 1977, Van Ameyde (90/76, EU:C:1977:101, Rn. 13 und 18), vom 12. November 1992, Fournier (C-73/89, EU:C:1992:431, Rn. 9), vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, EU:C:2011:158, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. März 2015, Litaksa (C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 24 bis 26).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-506/16

    Neto de Sousa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, EU:C:2011:158, Rn. 31, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    78 - Der Gerichtshof ist auch diesem Ansatz gefolgt, u. a im Urteil vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    78 - Der Gerichtshof ist auch diesem Ansatz gefolgt, u. a im Urteil vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

    13 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 32), und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

    9 - Urteil vom 17. März 2011 (C-484/09, Slg. 2011, I-1821).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • EuGH, 15.06.2011 - C-299/10

    Marques Vieira

  • EuGH, 06.06.2011 - C-363/10

    Barbosa Rodrigues

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • EuGH, 20.05.2011 - C-437/10

    Afonso Esteves

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