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   EuGH, 29.03.2011 - C-565/08   

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https://dejure.org/2011,1283
EuGH, 29.03.2011 - C-565/08 (https://dejure.org/2011,1283)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2011 - C-565/08 (https://dejure.org/2011,1283)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2011 - C-565/08 (https://dejure.org/2011,1283)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs“

  • Wolters Kluwer

    Gebührenobergrenzen für Rechtsanwälte im nationalen Recht eines Mitgliedstaats verstoßen nicht gegen Art. 43, 49 EG; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen; Europäische Kommission gegen Italienische ...

  • Anwaltsblatt

    EG Art. 43, 49
    Italien: Höchstsätze für Gebühren nicht europarechtswidrig

  • Anwaltsblatt

    EG Art. 43, 49
    Italien: Höchstsätze für Gebühren nicht europarechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwälte: Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen in Italien ist keine Behinderung des Marktzugangs von Rechtsanwälten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Marktbeschränkung durch Gebührenhöchstsätze für Rechtsanwälte! (IBR 2011, 1139)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Dezember 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung verbindlicher Höchstgebühren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1575
  • EuZW 2011, 400
  • NZBau 2011, 300
  • AnwBl 2011, 401
  • AnwBl Online 2011, 133
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    In Bezug auf das Bestehen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Beschränkungen solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19).

    Insbesondere umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (vgl. u. a. Urteile CaixaBank France, Randnr. 12, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 64).

    Eine solche Beschränkung besteht hingegen insbesondere dann, wenn diesen Rechtsanwälten die Möglichkeit genommen wird, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats einzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteile CaixaBank France, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    In Bezug auf das Bestehen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Beschränkungen solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des EG-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    In Bezug auf das Bestehen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Beschränkungen solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    13 und 14, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 59, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    Insbesondere umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (vgl. u. a. Urteile CaixaBank France, Randnr. 12, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 64).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    In Bezug auf das Bestehen von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Beschränkungen solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-565/08
    13 und 14, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 59, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. Urteile Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 45, und Kommission/Italien, C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46).

    Eine solche Beschränkung besteht, wenn einem Dienstleister die Möglichkeit genommen wird, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats einzutreten (vgl. Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:188, Rn. 51).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 56 AEUV auf Maßnahmen, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C-565/08, Slg. 2011, I-2101, Randnr. 45).

    Was die Frage betrifft, unter welchen Umständen eine unterschiedslos auf alle in Rumänien Dienstleistungen erbringenden Kreditinstitute anwendbare Maßnahme wie das Verbot, bestimmte, im vorliegenden Fall in Streit stehende Bankprovisionen zu erheben, unter diesen Begriff fallen kann, ist daran zu erinnern, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 49).

    Hingegen umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    29 Vgl. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 53).

    30 Vgl. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 53).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C-565/08, Slg. 2011, I-2101, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    31 Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46).

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-148/10

    DHL International - Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    47 - Vgl. in jüngerer Zeit Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45), und vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 - Der Begriff der Beschränkung umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    Das Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188), das Obergrenzen für Rechtsanwaltsgebühren betreffe, belege, dass nationale Vorschriften, die die Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigten, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV darstellten.

    Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 53), festgestellt, dass nationale Regelungen, die Rechtsanwälte zur Einhaltung von Höchstsätzen verpflichten, keine Beschränkung darstellten, weil nicht der Nachweis erbracht werden konnte, dass die fragliche Regelung so gestaltet war, dass sie den Zugang - unter den Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs - zum italienischen Markt der in Rede stehenden Dienstleistungen beeinträchtigte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    102 Voir, en ce sens, dans des situations dans lesquelles étaient en jeu tant la liberté d'établissement que la libre prestation des services, arrêts du 29 mars 2011, Commission/Italie (C-565/08, EU:C:2011:188, point 51 et jurisprudence citée), et du 7 mars 2013, DKV Belgium (C-577/11, EU:C:2013:146, points 35 et 36).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

    Der Begriff der Beschränkung umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteile vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46, und vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 64).
  • VG Karlsruhe, 13.02.2014 - 2 K 16/14

    Verbot einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten

    Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit läge vor, wenn das in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 4 LGlüG normierte Verbot des Betriebs von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten geeignet wäre, die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 29.03.2011 - C-565/08 -, Kommission/Italienische Republik, Rn. 45).

    Entscheidend sind dabei die Wirkungen der Vorschrift auf den Marktzugang des Dienstleistungserbringers: Erschwert diese den Zugang zum nationalen deutschen Markt, ist sie am Beschränkungsverbot zu messen, erschwert sie den Zugang nicht, so ist sie nur dann verboten, wenn sie direkt oder indirekt diskriminiert (vgl. etwa EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 28.04.2009 - C-518/06 -, Kommission/Italienische Republik, Rn. 64; Urteil vom 29.03.2011, a.a.O., Rn. 46; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Forsthoff, AEUV, Art. 56/57, Stand März 2011, Rn. 110 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

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