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   EuGH, 31.03.2011 - C-450/09   

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EuGH, 31.03.2011 - C-450/09 (https://dejure.org/2011,862)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.2011 - C-450/09 (https://dejure.org/2011,862)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 2011 - C-450/09 (https://dejure.org/2011,862)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schröder

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...

  • EU-Kommission PDF

    Schröder

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...

  • EU-Kommission

    Schröder

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...

  • IWW
  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AEUV Art. 63, 267
    Kapitalverkehrsfreiheit: Abziehbarkeit der durch einen beschränkt Steuerpflichtigen an einen Elternteil gezahlten Renten aus Mieteinkünften einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Immobilie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien; Abziehbarkeit von im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Elternteil gezahlte Renten; Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat; Ulrich ...

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im fraglichen Mitgliedstaat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Renten bei Immobilienübertragung im Weg der vorweggenommenen Erbfolge bei beschränkt Stpfl.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schröder

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung von Immobilien - Abziehbarkeit von Renten, die einem Elternteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflichtigkeit im ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rentenzahlung auch bei beschränkter Steuerpflicht als Sonderausgabe abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. November 2009 - Ulrich Schröder gegen Finanzamt Hameln

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG § 50 Abs. 1 Satz 4 EG Art. 56 EG Art. 12
    Beschränkt Steuerpflichtige; Inland; Sonderausgaben; Vermietung und Verpachtung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EG Art 56, EG Art 12, EStG § 49 Abs 1 Nr 6, EStG § 50 Abs 1 S 4
    Unterschiedliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen, Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) - Auslegung der Art. 12 EG und 56 EG - Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Abzugsfähigkeit der dem früheren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 787
  • DB 2011, 910
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

    Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).

    Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. entsprechend Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    31 und 32, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-562/07, Slg. 2009, I-9553, Randnr. 46).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof hat jedoch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, wie Betriebsausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile Gerritse, Randnrn.

    Demgemäß hat der Gerichtshof befunden, dass Ausgaben, die unmittelbar mit der fraglichen Tätigkeit zusammenhängen, solche sind, die durch diese Tätigkeit verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Gerritse, Randnrn.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44).

    Selbst wenn sich die Höhe einer Rente, wie sie von Herrn Schröder gezahlt wird, nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners und dem Versorgungsbedarf des Empfängers bestimmt, ändert dies nichts daran, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht aus irgendeiner Korrelation zwischen der Höhe der fraglichen Aufwendung und derjenigen der zu versteuernden Einkünfte, sondern daraus ergibt, dass diese Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro Equestre da Lezíria Grande, Randnr. 25).

    9 und 27, sowie Centro Equestre da Lezíria Grande, Randnr. 25) und damit für deren Ausübung erforderlich sind.

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

    Außerdem darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Persche, Randnr. 41, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    31 und 32, vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-562/07, Slg. 2009, I-9553, Randnr. 46).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, Gerritse, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44).

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang wurde auch bei Steuerberatungskosten bejaht, die für die Erstellung einer Steuererklärung anfallen, da sich die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärung daraus ergibt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Einkünfte erzielt werden (vgl. Urteil Conijn, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-450/09
    27 und 28, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 20, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 49, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 23, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 50, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 44).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

    2 - C-450/09 (EU:C:2011:198).

    3 - Vgl. Rn. 5 bis 7 des Urteils Schröder (EU:C:2011:198) sowie Nrn. 13 bis 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot (EU:C:2010:761) in dieser Rechtssache.

    13 - Vgl. Urteile Welte (EU:C:2013:662, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 26).

    15 - Im angeführten Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 27) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Übertragung von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat unter Art. 63 AEUV fällt.

    17 - Urteile Halley (C-132/10, EU:C:2011:586, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 30).

    19 - Vgl. in Bezug auf Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichen Sachen Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 31).

    20 - Vgl. entsprechend zum Erwerb von unbeweglichen Sachen Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 31).

    21 - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 32).

    24 - Urteile Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Deutschland (EU:C:2014:2148, Rn. 47).

    26 - Urteile Schumacker (EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Urteile Kommission/Finnland (EU:C:2012:688, Rn. 37) und Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 46).

    34 - Vgl. Rn. 9, 12 und auch 42 und 43 des Urteils Schröder (EU:C:2011:198), und noch offensichtlicher Nrn. 20 bis 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache (EU:C:2010:761).

    37 - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 43).

    41 - Vgl. oben, Nr. 45, und Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 45, 46 und 49).

    49 - Vgl. Urteil Schröder (EU:C:2011:198, Rn. 48).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198) bereits entschieden, dass eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vorliege, wenn private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stünden, nicht abzugsfähig seien, wenn entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht des Zahlenden abzugsfähig seien.

    Der Gerichtshof habe sich jedoch im Urteil Schröder (EU:C:2011:198) - weil er hierzu nicht befragt worden sei - nicht zu der Frage geäußert, ob zu berücksichtigen sei, dass die betreffende nationale Steuerregelung auf dem sogenannten "Korrespondenzprinzip" beruhe, wonach, wenn der Schuldner einer Versorgungsleistung über ein Recht auf Abzug dieser Leistung verfüge, der Leistungsempfänger zu besteuern sei.

    Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, war die nationale Regelung, um deren Anwendung es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht.

    Ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 26).

    Zweitens gehören zu den Maßnahmen, die nach Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, u. a. solche, die Gebietsfremde davon abhalten können, in einem Mitgliedstaat Investitionen zu tätigen oder zu halten (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 30).

    Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 32).

    Drittens berührt nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zwar Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort in ihrem Steuerrecht unterschiedlich zu behandeln (Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 34).

    Eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen unterscheidet, kann nämlich nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 37).

    Auch dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt, ist in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 38).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wurden in der Rechtssache, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, diese Einkünfte aus der Vermietung der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Immobilien erzielt, während die betreffenden Einkünfte im vorliegenden Fall aus der Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Gärtnerei betreibt, erzielt werden und diese Einkünfte folglich in unterschiedliche Besteuerungskategorien fallen.

    Selbst wenn sich zweitens die Höhe einer Versorgungsleistung, wie sie von Herrn Grünewald gezahlt wird, nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners und dem Versorgungsbedarf des Empfängers bestimmt, ändert dies nichts daran, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht aus irgendeiner Korrelation zwischen der Höhe der fraglichen Aufwendung und derjenigen der zu versteuernden Einkünfte, sondern daraus ergibt, dass diese Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung dieser Einkünfte untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schröder, EU:C:2011:198, Rn. 43).

    Drittens steht fest, dass in der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in jener, in der das Urteil Schröder (EU:C:2011:198) ergangen ist, die Zahlung der Versorgungsleistungen durch den gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer entgeltlichen, sondern einer unentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist.

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Bereich der direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 37, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).

    Daher ist es im Allgemeinen in Anbetracht der objektiven Unterschiede, die sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands zwischen der Situation der Gebietsansässigen und der Situation der Gebietsfremden bestehen, nicht diskriminierend, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 38, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29).

    Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung der zu versteuernden Einkünfte untrennbar verbunden ist (Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 36).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Zum anderen sei es gerechtfertigt, gebietsansässige und gebietsfremde Pensionsfonds unterschiedlich zu behandeln, da zwischen dem Bezug von Dividenden in Deutschland und den Aufwendungen, die die Zuführungen zu den Deckungsrückstellungen und anderen versicherungstechnischen Rückstellungen darstellten, kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, wie ihn die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergleichbarkeit der Situation Gebietsansässiger und Gebietsfremder in Bezug auf Aufwendungen verlange, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhingen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt worden seien (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198" Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109" Rn. 29).

    Was zweitens das Vorbringen bezüglich der unterschiedlichen Situation gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds hinsichtlich der Möglichkeit anbelangt, die Zuführungen zu den Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen wie Betriebsausgaben, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198" Rn. 40, vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688" Rn. 37, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109" Rn. 29).

  • BFH, 27.07.2011 - I R 32/10

    Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten - Berücksichtigung von

    Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht und ergibt sich insoweit aus der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), in dessen Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461; bestätigt durch Urteile vom 15. Februar 2007 C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande", Slg. 2007, I-1425; vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011, 301).

    Dazu hat der EuGH sich in seinem Urteil in der Rechtssache "Scorpio" (in Slg. 2006, I-9461) aber in der beschriebenen Weise abschließend geäußert und nachfolgend seine Rechtsauffassung (z.B. in den Urteilen in Slg. 2007 I-1425, und in IStR 2011, 301) wiederholt bestätigt.

    Das ist der Fall, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2011, 301 Rz 45).

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13

    Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Die Rechtslage sei zwischenzeitlich durch die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-559/13 (" Grünewald ") und der Rechtssache C-450/09 (" Schröder ") geklärt.

    Der EuGH hat jedoch des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung beinhaltet (vgl. zum Ganzen nur EuGH-Urteile vom 24. Februar 2015, Rs. C-559/13 - Grünewald , BStBl II 2015, 1071; vom 31. März 2011, Rs. C-450/09 - Schröder , Slg. 2011, I-2497; jeweils m.w.N.).

    Die bereits benannten Entscheidungen zu Versorgungsleistungen im Rahmen der Vermögensübertragung (EuGH, Rs. C-450/09 - Schröder ; EuGH, Rs. C-559/13 Grünewald ; jeweils a.a.O.) betreffen einen anderen Abzugstatbestand (§ 10 Abs. 1 a Nr. 2 EStG statt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts in den Verfahren C-450/09 (" Schröder ") und C-559/13 (" Grünewald ") einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht, wenn die Aufwendungen durch die (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung notwendig sind.

  • FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07

    Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 S. 4 EStG mit der gewinnmindernden Berücksichtigung

    Auch aus dem EUGH-Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 "Schröder" folge nichts anderes.

    Der Wortlaut des Tenors des EUGH-Urteils vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - sowie weitere Formulierungen in den Entscheidungsgründen legten die Vermutung nahe, der EUGH sei bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass Art. 63 AEUV den steuermindernden Abzug von Vorsorgeleistungen nur in den Fällen gebiete, in denen das Vermögen von dem Übernehmer entgeltlich erworben worden sei.

    Nach dem EUGH-Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen erlaubt, die einem Elternteil, der ihm eine in diesem Staat belegene Immobilien übertragen hat, gezahlten Renten von Einkünften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gewährt, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der Übertragung der Immobilien beruht.

    In Textziffer 32 seiner Urteilsgründe in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die nur Gebietsfremde betreffende steuerliche Benachteiligung (die durch die Regelungen des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Rente - begründet wurde) könne Gebietsfremde davon abhalten, Immobilien in Deutschland zu erwerben oder zu behalten.

    Eine derartige Rechtslage stellt nach Maßgabe der Textziffern 32 und 33 der Urteilsgründe des EUGH-Urteils vom 31.03.2011 in der Rechtssache C-450/09 - Schröder - eine nach Art. 63 AEUV unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

    Die Rechtsausführungen des EUGH in dessen Urteil vom 31.03.2011 in der Rechtssache Rs C-450/09 (Schröder) sind inhaltlich eindeutig und bedürfen keiner weitergehenden grundsätzlichen Auslegung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

    5 - Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans (C-137/09, Slg. 2010, I-13019, Randnr. 53), zur Dienstleistungsfreiheit, und vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnrn.

    10 - Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 - Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 26) und die dort angeführte Rechtsprechung.

    14 - Vgl. nur die Urteile Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5) und vom 15. September 2011, Halley u. a. (C-132/10, Slg. 2011, I-8353).

    15 - Vgl. Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    13 - Urteile Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 25 bis 29), FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 43) und Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23); vgl. ebenso zur Niederlassungsfreiheit: Urteil Conijn (C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 20); vgl. ebenso zum freien Kapitalverkehr: Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 37), Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29) sowie Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57); vgl. ebenso außerhalb der Ertragsteuern: Urteile Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 50) sowie Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 44).

    14 - Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 44) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30).

    19 - Vgl. Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43 bis 46) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30 bis 33).

    24 - Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Schröder (C-450/09, EU:C:2010:761, Nr. 60); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 43 bis 46).

  • BFH, 14.05.2013 - I R 49/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss für

    Steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von ertragbringendem inländischen Vermögen im Zuge einer sog. vorweggenommenen Erbfolge stehen, nicht abzugsfähig sind, während entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähig sind, allerdings der Abzug eine korrespondierende Steuerpflicht beim (unbeschränkt steuerpflichtigen) Leistungsempfänger zur Folge hat (ergänzende Vorlagefrage zum EuGH-Urteil vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder", Slg. 2011, I-2497)?.

    b) In seinem Urteil vom 31. März 2011 C-450/09 "Schröder" (Slg. 2011, I-2497) hat der EuGH entschieden, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, wenn private Versorgungsleistungen (Renten) gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stehen, da die Verpflichtung zur Zahlung dieser Leistungen auf der Übertragung der Immobilie beruht, nicht abzugsfähig sind, wenn entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht des Zahlenden abzugsfähig sind.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 16.02.2012 - C-25/11

    Varzim Sol - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG Niedersachsen, 13.06.2012 - 3 K 267/12

    Europarechtskonforme Benachteiligung von gebietsfremden Steuerpflichtigen bei

  • BFH, 25.04.2012 - I R 76/10

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG

  • BFH, 26.03.2012 - I B 109/11

    Unzulässige Entscheidung durch den Einzelrichter

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben,

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • BFH, 27.07.2011 - I R 56/10

    Erstattung von Abzugsteuer

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19

    Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

  • FG Niedersachsen, 30.05.2011 - 3 K 278/07

    Geltendmachen von Sonderausgaben durch einen beschränkt Steuerpflichtigen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek

  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10

    projektart u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein

  • FG Niedersachsen, 18.01.2018 - 14 K 5/17

    Streit über die Haftung für die Besteuerung von Einkünften ausländischer

  • FG Köln, 10.07.2013 - 10 K 2408/10

    Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,

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