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   Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10 P (https://dejure.org/2011,3591)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - C-109/10 P (https://dejure.org/2011,3591)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - C-109/10 P (https://dejure.org/2011,3591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Treuerabatte - Diskriminierung von Handelspartnern - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Verlust von Akten des Verwaltungsverfahrens - Rechtliches Gehör - Beweisverwertungsverbot ...

  • EU-Kommission PDF

    Solvay / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Treuerabatte - Diskriminierung von Handelspartnern - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Verlust von Akten des Verwaltungsverfahrens - Rechtliches Gehör - Beweisverwertungsverbot ...

  • EU-Kommission

    Solvay / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Treuerabatte - Diskriminierung von Handelspartnern - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Verlust von Akten des Verwaltungsverfahrens - Rechtliches Gehör - Beweisverwertungsverbot ...

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    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Treuerabatte - Diskriminierung von Handelspartnern - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Verlust von Akten des Verwaltungsverfahrens - Rechtliches Gehör - Beweisverwertungsverbot ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (103)

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
    März 2001: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T-57/01).

    Dezember 2009: Angefochtenes Urteil des Gerichts (T-57/01).

    - Erst im zweiten Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-57/01) legte die Kommission einen Teil der Verfahrensakte aus dem Verwaltungsverfahren vor, wozu sie vom Gericht durch prozessleitende Maßnahmen mehrfach aufgefordert worden war(131).

    In der Tat erwähnt das Gericht die Dauer des von ihm selbst geführten Verfahrensabschnitts (Verfahren in der Rechtssache T-57/01) mit keinem Wort.

    Das Gericht hat vernachlässigt, in seine Überlegungen auch die gegenwärtigen Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens im zweiten Gerichtsverfahren - dem Gerichtsverfahren T-57/01 über die hier streitige Entscheidung 2003/6 - einzubeziehen.

    Eine Berücksichtigung der Verteidigungsmöglichkeiten vor Gericht im Verfahren T-57/01 hätte sich im vorliegenden Fall aus zwei Gründen aufdrängen müssen: zum einen wegen der ausdrücklichen Aufforderung Solvays, die Dauer des seinerzeitigen Gerichtsverfahrens mit zu berücksichtigen, und zum anderen wegen des Umstands, dass Solvay erst während dieses Gerichtsverfahrens - genauer gesagt im Jahr 2005 - überhaupt Akteneinsicht gewährt wurde.

    Von den einzelnen Verfahrensabschnitten sind vor allem zwei im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer problematisch: der Zeitraum der völligen Untätigkeit der Kommission während des ersten Rechtsmittelverfahrens (Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P) sowie das zweite Verfahren vor dem Gericht (Verfahren in der Rechtssache T-57/01)(286).

    Was das zweite Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-57/01) anbelangt, so wirkt dessen Dauer mit acht Jahren und neun Monaten schon auf den ersten Blick unerträglich lang.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-57/01, Solvay/Kommission, wird aufgehoben.

    14 - Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission (T-57/01, Slg. 2009, II-4621).

    263 - Zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-57/01 und zur Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer vgl. unten, Nrn. 335 bis 348 dieser Schlussanträge.

  • EuG, 29.06.1995 - T-32/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
    Mai 1991: Nichtigkeitsklage Solvays vor dem Gericht (T-32/91).

    Zu Unrecht hat sich deshalb das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob Solvay sich im Verwaltungsverfahren wirksam verteidigen konnte(245) und ob sich die Dauer eines vergangenen Gerichtsverfahrens - des Gerichtsverfahrens T-32/91 über die erste Bußgeldentscheidung (Entscheidung 91/299) - nachteilig ausgewirkt hatte(246).

    Die Kommission war also vom 29. Juni 1995 an, dem Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in der Rechtssache T-32/91, gemäß Art. 233 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 266 Abs. 1 AEUV) verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    11 - Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-32/91, Slg. 1995, II-1825), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Kommission/Solvay (C-287/95 P und C-288/95 P, Slg. 2000, I-2391).

    208 - Urteile Solvay/Kommission (T-30/91, zitiert in Fn. 138, insbesondere Randnrn. 99, 103 und 104) und ICI/Kommission (T-36/91, zitiert in Fn. 138, insbesondere Randnrn. 109, 113 und 118).

    Diese Urteile sind am selben Tag ergangen wie das Urteil in der Rechtssache T-32/91 (zitiert in Fn. 11), mit dem das Gericht die Entscheidung 91/299 wegen mangelhafter Ausfertigung für nichtig erklärte.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
    Die mündliche Verhandlung wurde gemeinsam für die Rechtssachen C-109/10 P und C-110/10 P durchgeführt.

    8 - Was die von der Kommission festgestellte Beteiligung Solvays an einem Kartell anbelangt, so verweise ich auf meine Schlussanträge vom heutigen Tage in dem beim Gerichtshof anhängigen Parallelverfahren Solvay/Kommission (C-110/10 P).

    Am selben Tag erging außerdem die Entscheidung 2003/5/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 - B: Natriumkarbonat - Solvay, CFK; ABl. 2003, L 10, S. 1), die im Hintergrund des parallel vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens Solvay/Kommission (C-110/10 P) steht.

    Am selben Tag erging auch das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren Solvay/Kommission (T-58/01, Slg. 2009, II-4781); letzteres Urteil ist Gegenstand des ebenfalls beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens Solvay/Kommission (C-110/10 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    149 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 191).

    153 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 193).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

    16 - Siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 206), sowie meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 138).

    20 - In diesem Sinne Urteil National Panasonic/Kommission (136/79, EU:C:1980:169, Rn. 21) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 174), ferner meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 143).

    21 - So auch - in Bezug auf die Festlegung, ob ein Verstoß gegen Art. 81 EG oder 82 EG verfolgt wird - die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 176), sowie meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 144).

    26 - Urteile Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 9) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45); siehe auch meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 138).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    73 - Schlussanträge C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nrn. 325 bis 332, und C-110/10 P, EU:C:2011:257, Nrn. 166 bis 173.

    76 - Die Ersetzung des Kammerpräsidenten Moavero Milanesi durch den Richter Kanninen mit Wirkung vom 25. November 2011 stellt keinen relevanten Umstand dar, da er sich zum einen mehr als drei Jahre und vier Monate nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens ereignet hat und Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission, zum anderen auf Folgendes hingewiesen hat (EU:C:2011:256, Nr. 343): "Es versteht sich von selbst, dass Probleme der internen Organisation des Gerichts, beispielsweise solche, die mit der regelmäßigen Neubesetzung von Richterstellen oder mit der Verhinderung von Richtern zusammenhängen, nicht zulasten der Rechtsunterworfenen gehen dürfen".

    82 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (EU:C:2011:256, Nr. 340).

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