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   EuGH, 05.05.2011 - C-230/09, C-231/09   

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https://dejure.org/2011,4958
EuGH, 05.05.2011 - C-230/09, C-231/09 (https://dejure.org/2011,4958)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-230/09, C-231/09 (https://dejure.org/2011,4958)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-230/09, C-231/09 (https://dejure.org/2011,4958)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kurt und Thomas Etling

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aissen und Rohaan

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • EU-Kommission PDF

    Etling und Etling

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • EU-Kommission

    Etling und Etling

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • Wolters Kluwer

    Ungenutzter Anteil der für Milchlieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge muss proportional zur einzelbetrieblichen Referenzmenge der einzelnen Erzeuger zugewiesen werden; Landwirtschaft [Milch und Milcherzeugnisse]; Regeln für Direktzahlungen im Rahmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft [Milch und Milcherzeugnisse]; Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik; Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge; Auswirkungen der Übertragung einzelbetrieblicher ...

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen - Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabe - Auswirkungen auf die Berechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kurt und Thomas Etling

    Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher ...

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG) Nr 1788/2003 Art 5 Buchst k, VO (EG) Nr 1788/2003 Art 10 Abs 3
    Milchquote; Referenzmenge; Rückübertragung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270, S. 123) - Übernahme der Milchreferenzmenge im Lauf des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 552
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen nämlich insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnr. 35, und vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., C-495/00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 40), zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gehören.

    Daneben haben solche Durchführungsmaßnahmen die Grundrechte wie das Recht auf Eigentum zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulligan u. a., Randnr. 36).

    Ferner darf eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, in Anbetracht des Umstands, dass ihre Einführung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt, nicht so festgelegt oder angewandt werden, dass die mit der gemeinsamen Agrarpolitik, speziell der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, verfolgten Ziele beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulligan u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-187/07

    Endendijk - Richtlinie 91/629/EWG - Entscheidung 97/182/EG - Kälberhaltung -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 38).

    Außerdem müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Endendijk, Randnr. 24, und vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-495/00

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen nämlich insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnr. 35, und vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., C-495/00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 40), zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gehören.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Außerdem müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Endendijk, Randnr. 24, und vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 38).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden Unionsverordnungen bei missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern nämlich keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden Unionsverordnungen bei missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern nämlich keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnr. 51).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 38, und vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, Slg. 2011, I-3097, Randnr. 60).

    Außerdem müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls diese Fassungen voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Endendijk, Randnr. 24, Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, Slg. 2010, I-3913, Randnr. 44, und Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., Randnr. 60).

  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

    Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 - auch im Licht der Feststellungen des Gerichtshofs zu Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 im Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a. (C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271) - dahin auszulegen, dass die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge nach von den Mitgliedstaaten festgesetzten objektiven Vorrangkriterien erfolgen kann, oder dahin, dass sich dieser Abschnitt des Ausgleichs ausschließlich nach einem Proportionalitätskriterium richten muss?.

    Die Entscheidung, die Neuzuweisung vorzunehmen, kann nämlich eine Voraussetzung für die Festlegung des Beitrags der Erzeuger sein und wirkt sich auf deren Ergebnis aus (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass aus allen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 klar hervorgeht, dass es die Aufteilung der ungenutzten Referenzmengen, d. h. die Neuzuweisung dieser Mengen ist, die "entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger" zu erfolgen hat, und dass der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe seinerseits nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers festgelegt wird (Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271, Rn. 64).

    Zu den Argumenten der italienischen Regierung in Bezug auf Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 ist festzustellen, dass gemäß dieser Bestimmung die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge proportional zur einzelbetrieblichen Referenzmenge der einzelnen Erzeuger, die Überlieferungen vorgenommen haben, oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271, Rn. 79).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 derselben Logik wie Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 folgt und es nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehenen Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die am Ende eines Zeitraums nicht genutzten Referenzmengen neu aufzuteilen, um eine Neuerung gegenüber der zuvor bestehenden Regelung gehandelt oder dass der Gesetzgeber diese Regelung insoweit nennenswert geändert hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271, Rn. 61 bis 63).

    Auch wenn der Gerichtshof in den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a. (C-230/09 und C-231/09, EU:C:2011:271), auf Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 Bezug genommen hat, um die Tragweite der Wendung "proportional zu den (einzelbetrieblichen) Referenzmengen der einzelnen Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien" in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 zu bestimmen, hat er jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92, wie dies dann bei Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 der Fall war, die Mitgliedstaaten ermächtigte, die nicht genutzten Referenzmengen nach objektiven, von diesen Staaten festzulegenden Kriterien neu zuzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch

    Rechtssache C-231/09: Herr Aissen und Herr Rohaan übernahmen jeweils im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb und lieferten die in ihren Betrieben erzeugte Milch an eine Molkerei (Abnehmer).

    In der Rechtssache C-231/09 vertritt das Hauptzollamt Oldenburg , insbesondere im Hinblick auf die erste Frage, im Wesentlichen die Auffassung, hinsichtlich der Abgabenpflicht könne sich der Erwerber nur insoweit auf Milchquoten berufen, als die entsprechenden Mengen noch nicht vom Übertragenden geliefert worden seien.

    Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-230/09 und der ersten Frage in der Rechtssache C-231/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003, dahin zu verstehen ist, dass dann, wenn die Referenzmenge eines Erzeugers in einem Zwölfmonatszeitraum übertragen worden ist, die dem Erwerber zuzuteilende Referenzmenge nicht die Menge zu umfassen hat, auf die während des betreffenden Milchwirtschaftsjahrs bereits vom Übertragenden Milch geliefert worden ist.

    In der Rechtssache C-231/09 sodann stellt sich die Frage im Zusammenhang mit der Saldierung des ungenutzten Teils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen, wie sie nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 vorgesehen ist, und sie betrifft die Übertragung einer einzelbetrieblichen Referenzmenge bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs.

    Nach Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung gilt dies bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge (Situation, die der Rechtssache C-230/09 zugrunde liegt) und nach Art. 17 Abs. 1 bei Verkauf oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Auswirkungen (Situation, die der Rechtssache C-231/09 zugrunde liegt).

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 23/08

    Voller Saldierungsvorteil bei Betriebsübergang im Milchwirtschaftsjahr

    Der erkennende Senat hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen betreffend die Auslegung der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/123) vorgelegt, die der Gerichtshof --soweit es hier interessiert-- wie folgt beantwortet hat (Urteil vom 5. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-230/09 und C-231/09, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 185):.
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren

    Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Insoweit war ihm vom Unionsgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2011, 185, Rz 73 ff.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche

    21 - Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a. (C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnr. 35), vom 11. Januar 2007, Piek (C-384/05, Slg. 2007, I-289, Randnr. 34), und vom 5. Mai 2011, Etling und Etling (C-230/09 und C-231/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 74).

    22 - Urteil Etling und Etling (zitiert in Fn. 21, Randnr. 74), vgl. auch Beschluss vom 1. März 2011, Chartry (C-457/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 22).

    23 - Urteil Etling und Etling (zitiert in Fn. 21, Randnr. 75).

  • BFH, 24.04.2012 - VII R 44/07

    Grundlage der Milchprämienberechnung bei Hinzuerwerb einer Quote

    Der erkennende Senat hat hierzu mit Beschluss vom 31. März 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt, das der EuGH mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-230/09 und C-231/09 vom 5. Mai 2011 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, 185) wie folgt beantwortet hat:.
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 24/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 5. 2012 VII R 23/08 - Voller

    Der erkennende Senat hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen betreffend die Auslegung der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/123) vorgelegt, die der Gerichtshof wie folgt beantwortet hat (Urteil vom 5. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-230/09 und C-231/09, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 185):.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2018 - 7 LB 115/17

    Anerkennung; Ausbildung; Auslegung; Drittland; Gemeinschaftsrecht;

    Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - C-230/09 -, juris; EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - C-239/07 -, juris; EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - C-187/07 -, juris).

    42 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes - wie hier - voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - C-230/09 -, juris; EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - C-239/07 -, juris; EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - C-187/07 -, juris).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-115/10

    Bábolna - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Ergänzende

    Jedoch darf eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, in Anbetracht des Umstands, dass ihre Einführung im Rahmen der GAP erfolgt, nicht so festgelegt oder angewandt werden, dass die mit dieser Politik verfolgten Ziele beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 75), und speziell die Ziele, die mit den von der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen verfolgt werden.

    Daher genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die Gewährung einer ergänzenden nationalen Beihilfe wie der im Ausgangsverfahren fraglichen einer Bedingung entgegensteht, die nicht von der Kommission genehmigt wurde, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob diese Bedingung mit den Zielen dieser Verordnung und ganz allgemein mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die die Mitgliedstaaten ebenfalls zu beachten haben, vereinbar ist (vgl. Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., Randnr. 74).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-528/15

    Al Chodor

  • EuGH, 28.07.2011 - C-215/10

    Pacific World und FDD International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

  • EuGH, 05.11.2014 - C-402/13

    Cypra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gesundheitspolizei -

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LB 115/09

    Gewährung von Beihilfe für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach der VO 1782/2003/EG

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