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   EuGH, 05.05.2011 - C-384/09   

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https://dejure.org/2011,7216
EuGH, 05.05.2011 - C-384/09 (https://dejure.org/2011,7216)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-384/09 (https://dejure.org/2011,7216)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-384/09 (https://dejure.org/2011,7216)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prunus und Polonium

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung ...

  • EU-Kommission PDF

    Prunus

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung ...

  • EU-Kommission

    Prunus

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung ...

  • Wolters Kluwer

    Art. 63 AEUV gilt für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den überseeischen Ländern und Gebieten; Direkte Besteuerung [Verkehrswertbesteuerung]; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung juristischer Personen als Besitzer von in einem Mitgliedstaat belegenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 64
    Direkte Besteuerung [Verkehrswertbesteuerung]; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung juristischer Personen als Besitzer von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien; Versagung der Steuerbefreiung; Prunus SARL und Polonium SA gegen Directeur des services fiscaux

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung in Bezug auf überseeische Länder und Gebiete - Bekämpfung von Steuerhinterziehung - Gesamtschuldnerische Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Prunus und Polonium

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Prunus und Polonium

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. September 2009 - Prunus SARL/Directeur des Services Fiscaux

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56
    Drittland; Juristische Person; Sitz; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de grande instance (Paris) - Auslegung der Art. 56 ff. EG-Vertrag - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Vertrag, die juristische Personen, die den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtshof die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung bereits im Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, Slg. 2007, I-8251), im Hinblick auf Art. 63 AEUV und im Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, Slg. 2010, I-0000), im Hinblick auf Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) geprüft hat.

    Aus dem Urteil ELISA (Randnr. 60) ergibt sich, dass eine grenzüberschreitende Investition in eine Immobilie, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine Kapitalbewegung im Sinne von Art. 63 AEUV darstellt.

    In den Urteilen ELISA und Établissements Rimbaud wurde bereits festgestellt, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs darstellt, soweit juristische Personen ohne Geschäftsleitungssitz in Frankreich im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nach Art. 990 E Nrn. 2 und 3 des CGI einer zusätzlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Vorteils unterliegen, nämlich derjenigen des Bestehens eines Abkommens oder eines Staatsvertrags zwischen der Französischen Republik und dem betroffenen Staat.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittstaaten wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, die aber nicht aufrechterhalten worden sind (Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des Vertrags festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren räumlicher Anwendungsbereich sich grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten beschränkt, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile vom 12. Februar 1992, Leplat, C-260/90, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, vom 28. Januar 1999, van der Kooy, C-181/97, Slg. 1999, I-483, Randnr. 37, vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49, sowie vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des Vertrags festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren räumlicher Anwendungsbereich sich grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten beschränkt, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile vom 12. Februar 1992, Leplat, C-260/90, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, vom 28. Januar 1999, van der Kooy, C-181/97, Slg. 1999, I-483, Randnr. 37, vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49, sowie vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 46).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des Vertrags festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren räumlicher Anwendungsbereich sich grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten beschränkt, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile vom 12. Februar 1992, Leplat, C-260/90, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, vom 28. Januar 1999, van der Kooy, C-181/97, Slg. 1999, I-483, Randnr. 37, vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49, sowie vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 46).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtshof die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung bereits im Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, Slg. 2007, I-8251), im Hinblick auf Art. 63 AEUV und im Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, Slg. 2010, I-0000), im Hinblick auf Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) geprüft hat.
  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/97

    van der Kooy

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-384/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des Vertrags festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren räumlicher Anwendungsbereich sich grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten beschränkt, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile vom 12. Februar 1992, Leplat, C-260/90, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, vom 28. Januar 1999, van der Kooy, C-181/97, Slg. 1999, I-483, Randnr. 37, vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49, sowie vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 46).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Zwar berechtigt die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV somit die Mitgliedstaaten, Beschränkungen, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Klausel fallen, ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuwenden, sofern diese Beschränkungen in ihrem Wesen erhalten bleiben, doch setzt der Begriff "am 31. Dezember 1993 bestehende Beschränkung" nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung war (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

    Würde nicht verlangt, dass die nach der Standstill-Klausel in dieser Bestimmung erlaubten Beschränkungen seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats waren, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittländern wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, sowie vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittstaaten wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht beibehalten wurden (Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG liegt nur dann vor, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (z.B. EuGH-Urteil Prunus und Polonium vom 5. Mai 2011 C-384/09, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319).

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG nur dann vorliegt, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (EuGH-Urteile A vom 18. Dezember 2007 C-101/05, EU:C:2007:804, Rz 48, Slg. 2007, I-11531; Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319) könnte die Frage zu verneinen sein.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

    Wagner-Raith - Nicht unterbreitete Vorfrage - Freier Kapitalverkehr - Art. 73c

    Hinsichtlich der Einstufung einer nationalen Maßnahme als Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG ist die Beurteilung des Gerichtshofs im Urteil Prunus und Polonium (EU:C:2011:276), in dem er die Anwendung von Art. 63 AEUV auf die ÜLG erstreckt, zutreffend, soweit keine spezielle, der Tragweite von Art. 63 AEUV zumindest gleichwertige Bestimmung für diesen Kapitalverkehr gilt.

    Der Beweis dafür ist, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Holböck(40), Prunus und Polonium (EU:C:2011:276), Welte (EU:C:2013:662) sowie Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249) die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Kontext nationaler Steuermaßnahmen sehr wohl geprüft hat.

    20 - Vgl. insoweit die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2010:759, Nrn. 24 bis 29).

    24 - Urteile Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 29) und X und TBG (C-24/12 und C-27/12, EU:C:2014:1385, Rn. 45).

    25 - EU:C:2011:276, Rn. 31. Der Gerichtshof spricht von "Drittstaaten", es wäre aber passender in Anbetracht der fehlenden völkerrechtlichen Souveränität bei diesen Rechtsgebilden von Drittländern zu sprechen, was im Übrigen auch dem Wortlaut der Art. 73b und 73c EG-Vertrag, der Art. 56 EG und 57 EG sowie der Art. 63 AEUV und 64 AEUV entspricht.

    29 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Prunus und Polonium (EU:C:2011:276, Rn. 32).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Schließlich können die Steuerregelungen der Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen der Auffassung der Kommission in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 174 bis 196, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 37 bis 45, sowie Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 27 bis 37).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit die Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten worden sind, wieder einführen (Urteile vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Meines Erachtens ist nämlich weder das Urteil Fokus Invest noch das Urteil Prunus und Polonium, auch wenn beide den Erwerb von Immobilien durch Drittstaatsangehörige betrafen, maßgebend für die Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 57 Abs. 1 EG; zumindest wurde in diesen Urteilen nicht die Frage behandelt, ob Vermögensanlagen in Immobilien, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind.

    In gleicher Weise ist zum Urteil Prunus und Polonium, in dem sich die Hauptfrage auf den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 EG bezog, und zwar darauf, ob ein überseeisches Land oder Gebiet eines Mitgliedstaats gegenüber einem anderen Mitgliedstaat als Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, zu sagen, dass diese Rechtssache die Erhebung einer Vermögensteuer auf Immobilieneigentum betraf, die im konkreten Fall durch die französische Gesellschaft Prunus, die als Instrument zur Durchführung einer Direktinvestition in Immobilien durch ihre Muttergesellschaften mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln eingesetzt wurde, wirtschaftlich genutzt wurden(39).

    Vgl. auch Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium (C-384/09, Slg. 2011, I-3319, Randnr. 36).

    31 - Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 64 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache, in der das Urteil Prunus und Polonium ergangen ist.

    40 - Urteil Prunus und Polonium (Randnr. 37).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-24/12

    X BV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus

    Der Gerichtshof habe im Urteil Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2011:276) in Rn. 20 entschieden, dass diese Vorschrift angesichts ihres unbeschränkten räumlichen Anwendungsbereichs zwangsläufig für den Kapitalverkehr nach und aus den ÜLG gelte, und in den Rn. 30 sowie 31, dass die in Art. 56 EG vorgesehene Liberalisierung des Kapitalverkehrs den ÜLG in ihrer Eigenschaft als Drittstaaten zugutekomme, da der EU-Vertrag in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung und der EG-Vertrag keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG enthielten.

    Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage nach der Anwendbarkeit des Urteils Prunus und Polonium (EU:C:2011:276) auf die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf, da es in diesem Urteil nicht um Kapitalverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und dessen ÜLG gegangen sei.

    Das Bestehen dieses besonderen Systems zwischen der Union und den ÜLG hat zur Folge, dass die allgemeinen Bestimmungen des EGË—Vertrags, also diejenigen, die nicht in dessen Viertem Teil aufgeführt sind, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf die ÜLG anwendbar sind (Urteile Leplat, C-260/90, EU:C:1992:66, Rn. 10, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 46, sowie Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Verweisung auf die Zahlungsbilanz und das Verbot zum einen jeder Beschränkung der Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung und zum anderen der Beschränkungen der Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die Kapitalbilanztransaktionen betreffen, hat Art. 47 Abs. 1 des ÜLG-Beschlusses eine besonders große Tragweite, die der Bedeutung von Art. 56 EG in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern nahekommt (siehe hierzu und in Bezug auf Art. 63 AEUV Urteil Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rn. 29 bis 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    22 Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 174 bis 196), vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39 bis 45), vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 27 bis 37), vom 31. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 41), und insbesondere die ungünstigere Behandlung von Dividenden aus dem Ausland (Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81 ff.).

    23 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium (C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 36).

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

    Nach Art. 64 Abs. 1 AEUV berührt das Verbot von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 AEUV nicht die Anwendung solcher Beschränkungen auf Drittstaaten, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Mai 2011, Prunus SARL, Polonium SA, C-384/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2011, 710, Rdnr. 27).

    Wäre dies anders, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittstaaten wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, die aber nicht aufrechterhalten worden sind (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Rdnr. 48; vom 5. Mai 2011, Prunus SARL, Polonium SA, C-384/09, HFR 2011, 710, Rdnr. 34).

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13

    Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige

  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

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