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   EuGH, 05.05.2011 - C-543/09   

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https://dejure.org/2011,7430
EuGH, 05.05.2011 - C-543/09 (https://dejure.org/2011,7430)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-543/09 (https://dejure.org/2011,7430)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-543/09 (https://dejure.org/2011,7430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom

    Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von ...

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Telekom

    Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von ...

  • EU-Kommission

    Deutsche Telekom

    Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Telekom muss Teilnehmerdaten an konkurrierende Auskunftsdienste herausgeben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG muss Mitbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste zur Verfügung stellen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Telekom

    Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Datenweitergabe an Auskunftsdienste: Mitgliedstaaten können über Art 25 UD-RL hinausgehende Pflichten festlegen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Spielraum bei der Gestaltung der Weitergabepflicht von Teilnehmerdaten

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Deutsche Telekom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. Dezember 2009 - Deutsche Telekom AG gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und "diensten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 484
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.03.2010 - C-522/08

    Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C-522/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Daher steht der GRR einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich an jedes Unternehmen richtet, das Endnutzern Telefonnummern zuweist, und somit die Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation allgemein und unterschiedslos berührt, nicht entgegen, sofern sie nicht in die Befugnisse eingreift, die den NRB unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des GRR zustehen (Urteil Telekomunikacja Polska, Randnrn. 27 und 28, vgl. ebenso Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, Slg. 2009, I-11431, Randnrn.

    Aus dem bloßen Umstand, dass es für die NRB, wenn das betroffene Unternehmen die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung beachtet, nach einer eventuellen Analyse des Endnutzermarktes keinen Grund mehr gibt, eine besondere Maßnahme anzuordnen, d. h. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Weitergabe von Fremddaten an dritte Unternehmen zu verpflichten, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass unmittelbar in die Befugnisse dieser NRB aus Art. 17 der Universaldienstrichtlinie eingegriffen wird (vgl. entsprechend zum allgemeinen Verbot gekoppelter Verkäufe Urteil Telekomunikacja Polska, Randnr. 28).

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
    Einerseits lasse sich dem Urteil vom 25. November 2004, KPN Telecom (C-109/03, Slg. 2004, I-11273), entnehmen, dass ein Unternehmen, das Telefonnummern zuweise, nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nur Daten von seinen eigenen Teilnehmern weitergeben müsse.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
    Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
    Daher steht der GRR einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich an jedes Unternehmen richtet, das Endnutzern Telefonnummern zuweist, und somit die Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation allgemein und unterschiedslos berührt, nicht entgegen, sofern sie nicht in die Befugnisse eingreift, die den NRB unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des GRR zustehen (Urteil Telekomunikacja Polska, Randnrn. 27 und 28, vgl. ebenso Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, Slg. 2009, I-11431, Randnrn.
  • EGMR, 12.01.2016 - 61496/08

    Firma durfte Mitarbeiter wegen privater Nachrichten kündigen

    21 Important decisions have been delivered in this area by the Luxembourg Court of Justice, such as Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (ASNEF) and Federación de Comercio Electrónico y Marketing Directo (FECEMD) v. Administración del Estado, Joined cases C-468/10 and C-469/10, 24 November 2011, on the implementation of Article 7 (f) of the Data Protection Directive in national law; Deutsche Telekom AG v. Bundesrepublik Deutschland, C-543/09, 5 May 2011, on the necessity of renewed consent; College van burgemeester en wethouders van Rotterdam v. M.E.E. Rijkeboer, C-553/07, 7 May 2009, on the right of access of the data subject; Dimitrios Pachtitis v. European Commission, F-35/08, 15 June 2010, and V v. European Parliament, F-46/09, 5 July 2011, both on the usage of personal data in the context of employment in EU institutions.
  • EuGH, 27.10.2022 - C-129/21

    Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist

    In dieser Hinsicht sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 61), festgestellt worden, dass die fragliche Willensäußerung, wie sich aus einer kontextbezogenen und systematischen Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/58 ergebe, einer "Einwilligung" entspreche, die sich auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses beziehe.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ermöglicht eine solche vorherige Unterrichtung dem betroffenen Teilnehmer die Einwilligung in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen; diese Einwilligung ist für eine solche Veröffentlichung erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 54 und 58).

    Demnach hat der Teilnehmer, wenn er in die Veröffentlichung seiner Daten in einem Teilnehmerverzeichnis mit einem bestimmten Zweck eingewilligt hat, im Allgemeinen kein Interesse daran, sich der Veröffentlichung derselben Daten in einem anderen, ähnlichen Teilnehmerverzeichnis zu widersetzen (Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 61 und 62).

    Die gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 erteilte Einwilligung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich somit auf jede weitere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt (Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 65).

  • BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11

    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis;

    Mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Rs. C-543/09) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlage wie folgt beschieden:.

    aa) Dass dem Streitbeilegungsbeschluss zum Erlasszeitpunkt am 11. September 2006 keine unionsrechtlichen Vorschriften entgegen gestanden haben, ergibt sich aus dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Oktober 2009 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - (EuZW 2011, 484).

    Dass § 47 Abs. 1 TKG mit Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) vereinbar ist, steht aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (a.a.O.) fest.

    Da der Wortlaut dieser Bestimmung durch die Richtlinie 2009/136/EG nicht geändert worden ist, ist davon auszugehen, dass sich die "relevanten Informationen" im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, auch nach neuer Rechtslage ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 37).

    Ferner ist unverändert festzustellen, dass es sich hierbei mangels einer vollständigen Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes nur um eine Mindestvorgabe handelt und es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Bewerber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationale Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulierungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43; sowie früher bereits Urteile vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009, I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommunikacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27).

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage festgestellt, dass die in § 47 Abs. 1 TKG geregelte Erweiterung der Datenüberlassungspflicht auf Fremddaten in keine Befugnis eingreift, die nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen ausdrücklich auf die betroffene nationale Regulierungsbehörde, d.h. hier die Bundesnetzagentur, übertragen wurde (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff.).

    Ist Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu gewährleisten, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 31), kann für Art. 25 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie im Hinblick auf den identischen systematischen Zusammenhang im Ansatz nichts anderes gelten.

    Während Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen ermöglichen soll, eine umfassende Datenbank zu erstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O.), indem ihm vollständiges Datenmaterial als Grundlage zur Verfügung steht, betrifft Art. 25 Abs. 3 - wie bereits ausgeführt - nicht die inhaltliche, sondern die "technische" Seite der Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, indem für die Endnutzer der tatsächliche Zugang sichergestellt wird.

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49, vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

    Was sodann die Rechtfertigung der Verarbeitung der Fingerabdrücke auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage betrifft, ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 7 und 8 der Charta zuerkannten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volker und Markus Schecke und Eifert, Randnr. 48, sowie vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, Slg. 2011, I-3441, Randnr. 51).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Zu berücksichtigen sei, dass nach dem Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011 (C543/09, EuZW 2011, 484 ff.) hinsichtlich nicht nur der Basis-, sondern auch der Zusatzdaten der eigenen Telefoniekunden des Teilnehmernetzbetreibers lediglich die reinen Kosten der Datenüberlassung umgelegt werden dürften.

    (2) Die Rechtsauffassung der Beklagten findet in dem von ihr hierzu herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (C-543/09, EuZW 2011, 484 ff.) keine belastbare Stütze.

    Ausdrücklich sieht der Gerichtshof in seiner benannten Entscheidung die Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 URL darin, die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 URL zu gewährleisten, indem die Verpflichtung eines jeden Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, zur Weitergabe seiner Teilnehmerdaten es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen (sinngemäß: als Datenabnehmer im Sinne des Art. 25 Abs. 2 URL) ermöglicht, eine umfassende Datenbank zu erstellen und folglich die Einhaltung der Verpflichtung des Art. 5 Abs. 1 URL zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C543/09, EuZW 2011, 484 ff. Rz. 31).

    Denn wie der Gerichtshof weiter erläutert, verpflichtet die Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 URL die Mitgliedstaaten lediglich zur Sicherstellung eines Mindestangebots an den Endnutzer in Gestalt eines umfassenden Teilnehmerverzeichnisses bzw. Auskunftsdienstes, nicht aber zur Gewährleistung, dass alle den Endnutzern zugänglichen Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste umfassend sind (EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rz. 33).

    Eine Abweichung zu Art. 6 Abs. 3 ONP-RL kommt allenfalls insoweit in Betracht, als es den Mitgliedstaaten nicht nur erlaubt ist, die Bereitstellungspflicht auf solche Daten zu erstrecken, die in einem bestimmten nationalen Kontext zur Identifizierung von gesuchten Teilnehmern notwendig sind (hierzu EuGH, Urteil vom 25.11.2004 -C-109/03, EuZW 2005, 17, Rz. 35 f. - KPN Telecom ); da es sich bei Art. 25 Abs. 2 URL um eine einzuhaltende Mindestvorgabe handelt, steht es den Mitgliedstaaten vielmehr auch frei, weitergehende Regelungen zum Zweck der Erleichterung eines Marktzutritts zu erlassen, insbesondere die Bereitstellungspflicht auf Fremddaten zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 5.5.2011-C543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 42, 47).

    Dieser geht weder über die Basisdaten (im Grundsatz nur Name, Anschrift und Rufnummer des Teilnehmers) hinaus noch schließt er -wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 (C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 30, 47) bestätigt hatbei dem der gemeinschaftsrechtlichen Datenüberlassungspflicht unterliegenden Unternehmen verfügbare Fremddaten ein.

    Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe einer Herausgabepflicht und des insoweit gebotenen Maßstabes einer strengen Kostenorientierung beschränkt sich auf die Eigendaten des in Anspruch genommenen Unternehmens (BVerwG, a.a.O., Rzn. 26, 28 bei juris; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rzn. 30, 37).

    Mehr erfordert der Universaldienstzweck nicht, zumal alle Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, der Datenüberlassungspflicht unterliegen und daher keine Notwendigkeit des Datenbezuges "aus einer Hand" besteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 28 bei juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5.5.2011 -C-543/09, EuZW 2011, 484 ff., Rz. 36).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-536/15

    Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten

    Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), betreffe nicht die grenzüberschreitende Überlassung von Teilnehmerdaten und beantworte somit nicht die Frage, ob sie dahin auszulegen sei, dass sie ein Unternehmen dazu verpflichte, seine Teilnehmerdaten einem Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen.

    Das Fehlen einer solchen Unterscheidung steht im Einklang mit dem Ziel der Universaldienstrichtlinie, das nach ihrem Art. 1 Abs. 1 u. a. darin besteht, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie mit dem speziellen Ziel von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie, das insbesondere darin besteht, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 35).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits in Rn. 36 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie festgestellt, dass auf einem wettbewerbsorientierten Markt die Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Teilnehmer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Unternehmen, sondern auch jedem Telefondienstanbieter ermöglicht, eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der genannten Richtlinie, wie der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), entschieden hat, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass die Weitergabe von einer erneuten Einwilligung der Teilnehmer abhängig ist.

    Dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass dem Teilnehmer ein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 62 bis 65).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die ohne erneute Zustimmung dieses Teilnehmers vorgenommene Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt antasten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15

    Tele2 (Netherlands)

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 63 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), befunden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten zulässig ist, "[sofern gewährleistet wird], dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden".

    Auch wenn das Urteil Deutsche Telekom einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betraf, bin ich der Auffassung, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelte Lösung entsprechend auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt wie den hier in Rede stehenden zu übertragen ist.

    Andererseits steht u. a. im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), vorgenommene Auslegung fest, dass eine unterschiedliche Behandlung des Antrags je nachdem, ob er von einem inländischen oder einem ausländischen Anbieter gestellt wird, nur in dem Fall gerechtfertigt sein kann, dass die betreffenden Daten für andere Zwecke genutzt werden sollen, u. a., wenn dieser Anbieter eine Rückwärtssuche der Identität über die Telefonnummer anbietet.

    6 - C-543/09, EU:C:2011:279.

    7 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 61 und 62).

    9 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 63).

    11 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    L 201, S. 37. Zu den durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstandenen Rechtsstreitigkeiten vgl. Urteile vom 28. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-375/04) und Kommission/Belgien (C-376/04), sowie vom 1. Juni 2006, Kommission/Griechenland (C-475/04); vgl. auch allgemeiner Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), Urteile vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, Slg. 2011, I-3441), Scarlet Extended, vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a. (C-461/10), und vom 22. November 2012, Probst (C-119/12).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin T. in der Sache EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

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