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   EuGH, 05.05.2011 - C-201/10, C-202/10   

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https://dejure.org/2011,3077
EuGH, 05.05.2011 - C-201/10, C-202/10 (https://dejure.org/2011,3077)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - C-201/10, C-202/10 (https://dejure.org/2011,3077)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - C-201/10, C-202/10 (https://dejure.org/2011,3077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ze Fu Fleischhandel

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vion Trading

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

  • EU-Kommission PDF

    Ze Fu Fleischhandel

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

  • EU-Kommission

    Ze Fu Fleischhandel

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

  • Wolters Kluwer

    Keine Anwendungsmöglichkeit der Mitgliedstaaten einer 30jährigen Verjährungsfrist auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Erstattungen; Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Grundsatz der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit; 'Analoge' Anwendung nationaler Verjährungsregelungen; Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10) ...

  • rechtsportal.de

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union; Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Grundsatz der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit; 'Analoge' Anwendung nationaler Verjährungsregelungen; Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10) und ...

  • datenbank.nwb.de

    Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ze Fu Fleischhandel

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - ...

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Dialog zwischen beredt Schweigenden - Wer keine zweite Meinung hören will, muß fühlen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ze Fu Fleischhandel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Hamburg (Deutschland) eingereicht am 26. April 2010 - Vion Trading GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) - Rückforderung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.07.2007 - C-280/07

    Ze Fu Fleischhandel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Die Ausgangsverfahren und das Vorabentscheidungsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07.

    Insbesondere aufgrund der Feststellung, dass die beanstandeten Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 stammten, beschloss der Bundesfinanzhof, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Diese Vorabentscheidungsersuchen führten zum Urteil vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a. (C-278/07 bis C-280/07, Slg. 2009, I-457), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, im Rahmen der dritten Vorlagefrage in den verbundenen Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 mit der Frage befasst war, ob sich aus einer allgemeinen Auffangregelung, die schon vor dem Erlass der Verordnung bestand, eine "längere" nationale Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ergeben könne.

    Insoweit hat der Gerichtshof, indem er auf die dritte Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs in den Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 geantwortet hat, dass sich die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden dürfen, aus Auffangregelungen ergeben können, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen, dem Bundesfinanzhof implizit aber zwangsläufig bestätigt, dass die Mitgliedstaaten solche längeren Fristen im Wege der von den deutschen Gerichten als "analoge" Anwendung bezeichneten Praxis anwenden dürfen, bei der die Rechtsprechung beschließt, auf die Rückforderung von zu Unrecht erlangten Vorteilen eine allgemeine Bestimmung, die eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vorsieht, anzuwenden.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Insoweit ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit, die zu einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme, etwa der Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, die zu Unrecht erhaltenen Erstattungen zurückzuzahlen, führt, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. erforderlich ist, dass die Lage des Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der nationalen Behörde nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16) und dass folglich auf die Verfolgung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Verjährungsfrist anwendbar sein muss und dass diese Verjährungsfrist, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, im Voraus festgelegt sein muss (vgl. Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 19, sowie vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 39).

    Dürfte ein nationales Gericht in einer solchen Situation im Kontext der Verordnung Nr. 2988/95 eine bisher angewandte bestimmte Verjährungsfrist verkürzen, um sie auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbarendes Maß zu bringen, obwohl ihm jedenfalls in seiner Rechtsordnung eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Verjährungsvorschrift zur Verfügung steht, liefe dies den Grundsätzen zuwider, dass zum einen eine Verjährungsfrist, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, im Voraus festgelegt sein muss (vgl. Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 19, sowie Marks & Spencer, Randnr. 39) und dass zum anderen jede "analoge" Anwendung einer Verjährungsfrist für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein muss (vgl. entsprechend Urteil Danske Slagterier, Randnr. 34).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Folglich muss jede "analoge" Anwendung einer Verjährungsfrist für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein (vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 34).

    Dürfte ein nationales Gericht in einer solchen Situation im Kontext der Verordnung Nr. 2988/95 eine bisher angewandte bestimmte Verjährungsfrist verkürzen, um sie auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbarendes Maß zu bringen, obwohl ihm jedenfalls in seiner Rechtsordnung eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Verjährungsvorschrift zur Verfügung steht, liefe dies den Grundsätzen zuwider, dass zum einen eine Verjährungsfrist, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, im Voraus festgelegt sein muss (vgl. Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 19, sowie Marks & Spencer, Randnr. 39) und dass zum anderen jede "analoge" Anwendung einer Verjährungsfrist für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein muss (vgl. entsprechend Urteil Danske Slagterier, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Die Mitgliedstaaten behalten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).

    Demnach ist auf Unionsebene weder hinsichtlich der abweichenden Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung anwenden, noch hinsichtlich der Sektoren, in denen sie die Anwendung solcher Fristen beschlossen haben, irgendeine Form der Kontrolle vorgesehen worden (Urteile Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 45, sowie Corman, Randnr. 55).

  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Der Verwaltung obliegt nämlich eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten und den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, da die Mitgliedstaaten die allgemeine Sorgfaltspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EU zu beachten haben, zu der es gehört, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, Slg. 2001, I-8453, Randnr. 40).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Insoweit ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit, die zu einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme, etwa der Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, die zu Unrecht erhaltenen Erstattungen zurückzuzahlen, führt, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. erforderlich ist, dass die Lage des Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der nationalen Behörde nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16) und dass folglich auf die Verfolgung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Verjährungsfrist anwendbar sein muss und dass diese Verjährungsfrist, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, im Voraus festgelegt sein muss (vgl. Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 19, sowie vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 39).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-562/08

    Müller Fleisch - System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Zudem kann die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit kürzere Verjährungsfristen als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, nicht bedeuten, dass die von Letzterem erlassenen Fristen unverhältnismäßig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, sowie vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Sie muss jedoch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, zu denen der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Insoweit ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit, die zu einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme, etwa der Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, die zu Unrecht erhaltenen Erstattungen zurückzuzahlen, führt, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. erforderlich ist, dass die Lage des Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der nationalen Behörde nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16) und dass folglich auf die Verfolgung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Verjährungsfrist anwendbar sein muss und dass diese Verjährungsfrist, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, im Voraus festgelegt sein muss (vgl. Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 19, sowie vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 39).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
    Eine "längere" Frist im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 darf also u. a. nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna Ltd., C-221/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282).

    Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich die auf diesem Gebiet geltenden Fristen nicht vereinheitlichen, so dass die Mitgliedstaaten durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 nicht gezwungen sein konnten, die bisher wegen des Fehlens unionsrechtlicher Bestimmungen auf diesem Gebiet angewandten Verjährungsvorschriften auf vier Jahre zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 25).

    So behalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteile Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 26).

    So können die Mitgliedstaaten die Geltung längerer Fristen herbeiführen, indem sie einer gerichtlichen Praxis folgend auf die Rückforderung von zu Unrecht erlangten Vorteilen eine allgemein geltende Bestimmung, die eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vorsieht, anwenden (Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 29).

    Ist aber eine solche auf einen Bereich wie den der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die zulasten des Unionshaushalts zu Unrecht gezahlt wurden, anwendbare spezifische Vorschrift nicht vorhanden, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der Anwendung einer allgemeinen Verjährungsfrist des Zivilrechts, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene von vier Jahren ist, als solcher nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 33).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens festzustellen, ob eine solche Rechtsprechungspraxis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 34).

    Im Übrigen darf die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 38).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine sich aus einer zivilrechtlichen Vorschrift ergebende Verjährungsfrist von 20 Jahren im Hinblick auf das mit dieser Vorschrift verfolgte und vom nationalen Gesetzgeber definierte Ziel insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen erforderlich und angemessen sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 41).

    Hingegen hat der Gerichtshof bereits befunden, dass es im Hinblick auf das genannte Ziel, für das der Unionsgesetzgeber eine Verjährungsfrist von vier Jahren, ja sogar von drei Jahren, als solche schon als ausreichend angesehen hat, um den nationalen Behörden die Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit zu ermöglichen und eine Maßnahme wie die Rückforderung eines zu Unrecht erlangten Vorteils zu ergreifen, über das für eine sorgfältige Verwaltung Erforderliche hinausginge, wenn den Behörden hierfür eine Frist von 30 Jahren eingeräumt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 43).

    Den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuzugestehen, der Verwaltung zum Tätigwerden einen viel längeren Zeitraum als den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen einzuräumen, könnte daher in gewisser Weise einer Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von "Unregelmäßigkeiten" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 Vorschub leisten und gleichzeitig die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, nach Ablauf eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 44 und 45).

    Gleiches gilt auch für die Anwendung einer sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung ergebenden Verjährungsfrist von 20 Jahren auf die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Dem nationalen Gesetzgeber steht es nämlich, wenn eine Verjährungsfrist von vier Jahren zu kurz erscheinen sollte, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, nach Abs. 3 dieses Artikels jedenfalls weiterhin frei, eine längere Verjährungsfrist, wie etwa die des Art. 40 des Decreto-Lei Nr. 155/92, einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    3 - C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282.

    Gegenstand des Urteils Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282) waren eben jene längeren Verjährungsfristen, die im nationalen Recht festgelegt werden können.

    11 - C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282.

    Die Verjährungsfrist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist in den Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Unionsregelung eine kürzere Frist (nicht weniger als drei Jahre) oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht (Urteil Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 35), die nicht unverhältnismäßig sein darf (Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 47, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 65).

    21 - Urteile Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a. (C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 25, 27 und 29) und Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C 202/10, EU:C:2011:282, Rn. 24).

    24 - Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 43 und 44).

    Vgl. auch Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 51): "ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt".

    42 - Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 32).

    43 - Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 45).

    47 - Vgl. Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 45).

  • FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gewährter

    Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung nicht anwendbar (Anschluss an EuGH vom 05.05.2011, C-201/10).

    Der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren Maß zu verkürzen (Anschluss an EuGH vom 05.05.2011, C-201/10).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2010 (C-202/10) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) erkannt, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gebrauchs der ihnen durch Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 gebotenen Möglichkeit verwehrt, eine 30-jährige Verjährungsfrist auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Erstattungen anzuwenden (Rz. 55, 2. Leitsatz).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) ebenfalls für alle Gerichte und Behörden bindend erkannt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es verbietet, dass sich eine "längere" Verjährungsfrist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 aus einer allgemeinen Verjährungsfrist ergeben kann, die durch die Rechtsprechung verkürzt wird, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, da jedenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 unter diesen Umständen anwendbar ist (Rz. 55, 3. Leitsatz).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.05.2011 (C-201/10) deutlich gemacht, dass "jede "analoge" Anwendung einer Verjährungsvorschrift für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein" muss (Rz. 32).

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