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   EuGH, 12.05.2011 - C-410/09   

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https://dejure.org/2011,6319
EuGH, 12.05.2011 - C-410/09 (https://dejure.org/2011,6319)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-410/09 (https://dejure.org/2011,6319)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-410/09 (https://dejure.org/2011,6319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Einwendbarkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Geltendmachung

  • EU-Kommission PDF

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Einwendbarkeit

  • EU-Kommission

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Einwendbarkeit“

  • Betriebs-Berater

    Keine Verpflichtung Einzelner durch Bezugnahme auf Marktanalyse-Leitlinien der Kommission im EU-Amtsblatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Mit den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Geltendmachung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marktmacht im Telekommunikationsmarkt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung Einzelner durch Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung Einzelner durch Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Verpflichtung Einzelner durch Bezugnahme auf Marktanalyse-Leitlinien der Kommission im EU-Amtsblatt

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Kurzanmerkung)

    Marktanalyse-Leitlinien enthalten keine Verpflichtungen für den Einzelnen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Polska Telefonia Cyfrowa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2009 - Polska Telefonia Cyfrowa Spólka z o.o./Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Polen) - Auslegung von Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Er weist darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnrn.

    Ob sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen in diesen Staaten anwendbar sind, hängt jedoch von den allgemeinen Bedingungen der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten ab, wie sie in den ursprünglichen Verträgen und für die neuen Mitgliedstaaten in der Beitrittsakte von 2003 selbst vorgesehen sind (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 32).

    Was Verordnungen des Rates und der Kommission sowie Richtlinien dieser Organe betrifft, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, ergibt sich aus Art. 254 Abs. 2 EG, dass diese Rechtsakte nur dann Rechtswirkungen erzeugen können, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Skoma-Lux, Randnr. 33).

    Zudem dürfen diese Rechtsakte gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von ihnen durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (Urteile Racke, Randnr. 15, und Skoma-Lux, Randnr. 37).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 in Verbindung mit den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1, dass unter einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung einer Unionsverordnung im Fall eines Mitgliedstaats, dessen Sprache eine Amtssprache der Union ist, die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sprache zu verstehen ist (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 34).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    57 bis 59, und vom 4. Juni 2009, Balbiino, C-560/07, Slg. 2009, I-4447, Randnr. 30).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können (Urteile Skoma-Lux, Randnr. 51, und Balbiino, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Es weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, Slg. 2009, I-1659), den Begriff der "Gemeinschaftsregelung" anscheinend so weit ausgelegt habe, dass alle Maßnahmen der Unionsorgane davon erfasst sein könnten.

    Somit ist nicht nur die nationale Regelung zu veröffentlichen, sondern auch der Rechtsakt der Union, der die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zum Erlass von Maßnahmen verpflichtet, mit denen den Einzelnen Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Heinrich, Randnrn.

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Auch in Randnr. 6 dieser Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass sie die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer neuen Verantwortung im Hinblick auf die Marktdefinition und die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht unterstützen sollen (Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, Slg. 2009, I-11431, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.2003 - C-361/01

    Kik / HABM

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof die Existenz eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach alles, was die Interessen eines Unionsbürgers berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache abzufassen wäre, bereits verneint hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM, C-361/01 P, Slg. 2003, I-8283, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen (Urteil vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Außerdem scheine aus dem Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten (C-158/06, Slg. 2007, I-5103), hervorzugehen, dass nicht nur die Rechtsakte der Union, mit denen den Einzelnen Verpflichtungen auferlegt würden, veröffentlicht werden müssten, sondern dass eine Veröffentlichung bereits dann geboten sei, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Maßnahme verpflichtet werde, eine konkrete Handlung gegenüber Einzelnen vorzunehmen.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-410/09
    Nationale Maßnahmen, mit denen den Einzelnen in Durchführung einer unionsrechtlichen Regelung Verpflichtungen auferlegt werden, müssen daher veröffentlicht werden, damit die Betroffenen davon Kenntnis nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

    Entsprechend wurde diese Bekanntmachung im Jahr 2001 in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht, in der anders als in der Reihe L keine rechtlich verbindlichen Rechtsakte, sondern nur Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Union veröffentlicht werden sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa, C-410/09, Slg. 2011, I-3853, Randnr. 35).
  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit und die Kronzeugenregelung, die im Rahmen des ECN erlassen wurden, im Jahr 2004 bzw. 2006 in der Reihe "C" des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in der, anders als in der Reihe "L" des Amtsblatts, keine rechtlich verbindlichen Rechtsakte, sondern nur Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Union veröffentlicht werden (Urteile Polska Telefonia Cyfrowa, C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 35, und Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 30).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die in den Verträgen enthaltenen Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Union nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden, nach dem alles, was die Interessen eines Unionsbürgers berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste (Urteile Kik/HABM, C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 82, und Polska Telefonia Cyfrowa, C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    67 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa (C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

    24 - Urteil vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa (C-410/09, Slg. 2011, I-3853, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

    37 Vgl. hierzu Urteile vom 9. September 2003, Kik/HABM (C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 82 bis 94), vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa (C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 38), und vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 89 bis 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

    33 Vgl. demgegenüber die Feststellung, dass die Reihe "C" ausschließlich für die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen bestimmt ist, in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa (C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 35), und vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

    In einem anderen Urteil (dem Urteil vom 12. Mai 2011, Polska Telefonia Cyfrowa, C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 34) hat er ferner festgestellt, dass Leitlinien der Kommission, die gemäß einer der Bestimmungen einer Richtlinie zu erlassen waren, im Amtsblatt veröffentlicht werden mussten, wenn sie "Verpflichtung[en] enthalten, die unmittelbar oder mittelbar Einzelnen auferlegt werden könnte[n]".
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-3/14

    T-Mobile Polska

    20 - C-410/09, EU:C:2011:294.
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