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   EuGH, 12.05.2011 - C-144/10   

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https://dejure.org/2011,5031
EuGH, 12.05.2011 - C-144/10 (https://dejure.org/2011,5031)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-144/10 (https://dejure.org/2011,5031)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-144/10 (https://dejure.org/2011,5031)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BVG

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Berliner Verkehrsbetriebe

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer ...

  • EU-Kommission

    Berliner Verkehrsbetriebe

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften; Klage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen angeblicher ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem Vertragsrechtsstreit inzident die Ungültigkeit der Entscheidung eines Organs geltend macht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen; Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften; Klage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Feststellung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BVG

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    BVG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 18. März 2010 - Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts gegen JPMorgan Chase Bank N.A., Frankfurt Branch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kammergericht Berlin - Auslegung von Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3019
  • ZIP 2010, 2070
  • ZIP 2011, 1071
  • EuZW 2011, 477
  • NZG 2011, 674
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Daher hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 eng ausgelegt (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, Slg. 2008, I-7403, Randnrn.

    Dieser Ansatz ist auf den vorliegenden Zusammenhang zu übertragen, in dem sich die Frage der Anwendbarkeit des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 stellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hassett und Doherty, Randnrn.

    Wenn nämlich jeder Rechtsstreit über einen Beschluss eines Gesellschaftsorgans unter Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fiele, hieße das in der Praxis, dass Klagen gegen eine Gesellschaft - seien sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art - nahezu immer in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fielen, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hassett und Doherty, Randnr. 23).

    Darüber hinaus stünde eine weite Auslegung des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auch nicht im Einklang mit dem eigentlichen Ziel dieser Bestimmung, das lediglich darin besteht, die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe betreffen, an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Hassett und Doherty, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Diesem Ergebnis steht das im Vorlagebeschluss genannte Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens - eine im Wesentlichen mit Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 identische Bestimmung - auf alle Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, in denen die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt wird, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, so dass den Gerichten des Staates, in dem das Patent eingetragen wurde, insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    18 und 19, vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Er hat nämlich entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen identisch sind, als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    18 und 19, vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Er hat nämlich entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen identisch sind, als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-341/01

    Plato Plastik Robert Frank

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Unionsvorschrift müssen nach gefestigter Rechtsprechung jedoch einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C-341/01, Slg. 2004, I-4883, Randnr. 64, und vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Er hat nämlich entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen identisch sind, als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Unionsvorschrift müssen nach gefestigter Rechtsprechung jedoch einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C-341/01, Slg. 2004, I-4883, Randnr. 64, und vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-144/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und dass die genannte Verordnung besondere Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-54/11

    JPMorgan Chase Bank und J.P. Morgan Securities

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, steht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), und zwar auch hinsichtlich des Beklagten, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhalt im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht.
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

    Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).

  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10

    Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung

    Ihr Anwendungsbereich ist jedenfalls dann eröffnet, wenn sich die Klage - wie im Streitfall - unmittelbar gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung richtet und beantragt wird, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 44 - BVG/JPMorgan).

    Diese Regelung dient im Wesentlichen dem Zweck, die Zuständigkeit für die Entscheidung der genannten Rechtsstreitigkeiten an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-372/07, Slg. 2008, I-7403 = NZG 2009, 28 Rn. 20 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 40 - BVG/JPMorgan).

    Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über derartige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-372/07, Slg. 2008, I-7403 = NZG 2009, 28 Rn. 21 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011- C-144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 36 f. - BVG/JPMorgan).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    131 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 39).

    137 Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 27), vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic (C-111/01, EU:C:2003:257, Rn. 24 bis 32), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 35).

    138 Vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 1982, Effer (38/81, EU:C:1982:79, Rn. 8), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 34 und 35).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Das hängt nicht davon ab, ob dieser Freistellungsanspruch als selbständige Forderung (vgl. AG Lebach, Urteil vom 4. August 2010 - 3 B C 144/10, juris Rn. 41 - insoweit in SP 2011, 29 und 123 nicht abgedruckt) oder als - grundsätzlich nicht streitwerterhöhende - Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO (vgl. LG Nürnberg-Fürth, NZV 2012, 140, 142; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 - 43 S 41/11, juris Rn. 97; AG Karlsruhe, AGS 2009, 355, 356; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689; Tomson, VersR 2010, 1428, 1429) anzusehen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2017 - C-560/16

    Dedouch u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    7 Vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    8 Vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    9 Vgl. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hasset und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 19), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 29 und 30).

    Der Rechtsstreit, in dem das Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300), ergangen ist, betraf eine Differenz zwischen einer Gesellschaft deutschen Rechts und ihrer Gläubigerin betreffend ein Finanzderivat.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 33 und 35).

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verordnung, nach welchem der Gerichtsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. EuGH, ZIP 2011, 1071 Rn. 33).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

    Hinsichtlich der Systematik und des inneren Aufbaus der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 der Verordnung vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und dass die genannte Verordnung Regeln über eine besondere oder ausschließliche Zuständigkeit nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    Die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 dürfen nämlich als Ausnahme von der Regel nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 18 und 19, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    1972, L 299, S. 32], dessen Bestimmungen im Wesentlichen mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 identisch sind), mithin den Gerichten eines Mitgliedstaats eine ausschließliche Zuständigkeit in besonderen Fällen zuzuweisen, in denen sie im Hinblick auf den betroffenen Bereich wegen des besonders engen Zusammenhangs zwischen diesen Rechtsstreitigkeiten und dem genannten Mitgliedstaat am besten in der Lage sind, über die darunter fallenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 36).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, Slg. 2011, I-3961, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 05.10.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

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