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   EuGH, 19.05.2011 - C-448/09, C-448/09 P, C-448/09 P-DEP   

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https://dejure.org/2011,29075
EuGH, 19.05.2011 - C-448/09, C-448/09 P, C-448/09 P-DEP (https://dejure.org/2011,29075)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - C-448/09, C-448/09 P, C-448/09 P-DEP (https://dejure.org/2011,29075)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - C-448/09, C-448/09 P, C-448/09 P-DEP (https://dejure.org/2011,29075)
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  • EuG, 15.09.2009 - T-446/07

    Royal Appliance International / OHMI - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-448/09
    Mit Urteil vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) (T-446/07), hat das Gericht diese Klage abgewiesen.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-104/05

    El Corte Inglés / HABM und Emilio Pucci

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-448/09
    Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Gerichtshof hingegen eine Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Pucci/El Corte Inglés, Randnr. 11).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-512/04

    Vitakraft-Werke Wührmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-448/09
    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 11. Januar 2007, Artegodan/Kommission, C-440/01 P[R]-DEP und C-39/03 P-DEP, Randnr. 27, vom 16. Oktober 2007, Kraft/Vitakraft-Werke Wührmann, C-512/04 P-DEP, Randnr. 9, und vom 9. Januar 2008, Pucci/El Corte Inglés, C-104/05 P-DEP, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-440/01

    Artegodan / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-448/09
    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 11. Januar 2007, Artegodan/Kommission, C-440/01 P[R]-DEP und C-39/03 P-DEP, Randnr. 27, vom 16. Oktober 2007, Kraft/Vitakraft-Werke Wührmann, C-512/04 P-DEP, Randnr. 9, und vom 9. Januar 2008, Pucci/El Corte Inglés, C-104/05 P-DEP, Randnr. 10).
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