Rechtsprechung
EuGH, 27.01.2011 - C-489/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise ...
- Europäischer Gerichtshof
Vandoorne
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise ...
- EU-Kommission
Vandoorne
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise ...
- EU-Kommission
Vandoorne
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise ...
- Wolters Kluwer
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Nationalen Regelung über die einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer bei Tabakwaren an der Quelle mittels einer Steuerbanderole; Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung bei Nichtbezahlung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Nationalen Regelung über die einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer bei Tabakwaren an der Quelle mittels einer Steuerbanderole; Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung bei Nichtbezahlung des ...
- datenbank.nwb.de
Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Preises - Verweigerung der Mehrwertsteuererstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Vandoorne
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 30. November 2009 - Vanddoorne NV/Belgischer Staat
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 77/388/EWG Art 11 Teil C Abs 1, RL 77/388/EWG Art 27
Erhebung; Erstattung; Kaufpreisforderung; Quelle; Tabak; Umsatzsteuer; Verlust; Zigarette - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Hof van Beroep te Gent - Auslegung von Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 15.06.2006 - C-494/04
Heintz van Landewijck - Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - …
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Im vorliegenden Fall hat die in den nationalen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelung, die die Erhebung der Mehrwertsteuer mittels Steuerbanderolen gestattet - ebenso wie die niederländische Regelung, um die es in dem Urteil vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck (C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnrn.Im Übrigen steht fest, dass diese Regelung - wie sowohl aus Art. 58 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuchs als auch aus dem Text der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Mitteilung des Königreichs Belgien gemäß Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie hervorgeht - ebenso wie die niederländische Regelung, um die es in dem erwähnten Urteil Heintz van Landewijck (Randnr. 55) ging, den fälligen Mehrwertsteuerbetrag an den Preis des Erzeugnisses im Stadium des Endverbrauchs knüpft, da sich dieser Betrag im Verhältnis zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Einzelhandelspreis bestimmt.
27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie steht nur solchen Maßnahmen entgegen, die den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, Slg. 1988, 3937, Randnr. 52, sowie Heintz van Landewijck, Randnr. 57).
Selbst wenn der Hersteller oder Importeur unter bestimmten Umständen, wie beim Verlust der Erzeugnisse, ihrem Verkauf mit Verlust oder ihrem unrechtmäßigen Verkauf zu einem anderen als dem auf den Steuerzeichen angegebenen Einzelhandelspreis, im Rahmen einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen höheren Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten hätte als den, der normalerweise nach dem harmonisierten System der Mehrwertsteuererhebung anfiele, genügt jedoch die bloße Möglichkeit, dass solche Umstände eintreten, nicht für die Annahme, dass diese Regelung den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.
Aus diesen Gründen verstößt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gegen die in Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie festgelegten Kriterien und geht aus denselben Gründen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und Steuerhinterziehung oder -umgehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.
Würde einem Zwischenlieferanten im Rahmen einer solchen Regelung ein Recht auf teilweise oder sogar vollständige Erstattung der Mehrwertsteuer zugestanden, wenn der Erwerber namentlich unter Berufung auf seine Insolvenz den Preis der Lieferungen nicht zahlt, könnte dies sowohl die Erhebung der Mehrwertsteuer deutlich erschweren als auch - wie die belgische und die tschechische Regierung in ihren Erklärungen vortragen - Missbräuchen und Steuerhinterziehung Vorschub leisten, während die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und die Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung gerade die Ziele sind, die mit dieser Regelung im Einklang mit Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile Heintz van Landewijck, Randnrn.
- EuGH, 29.04.2004 - C-17/01
Sudholz
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Überdies müssen sie zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet sein und dürfen die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen (Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 60, sowie vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 46).Eine Vereinfachungsmaßnahme verfolgt nämlich naturgemäß einen umfassenderen Ansatz als die durch sie ersetzte Regel und entspricht deshalb nicht unbedingt der genauen Lage jedes einzelnen Steuerpflichtigen (Urteil Sudholz, Randnr. 62).
- EuGH, 13.12.2007 - C-374/06
BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung …
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
43, 62 und 65, sowie vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, Slg. 2007, I-11271, Randnr. 39).Der Zigarettenmarkt ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 87, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 72, sowie BATIG, Randnr. 34).
- EuGH, 29.04.2004 - C-222/01
British American Tobacco
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Der Zigarettenmarkt ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 87, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 72, sowie BATIG, Randnr. 34). - EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Der Zigarettenmarkt ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 87, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 72, sowie BATIG, Randnr. 34). - EuGH, 09.03.2010 - C-379/08
ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche …
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, Slg. 2007, I-5869, Randnr. 30, sowie vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25). - EuGH, 29.05.1997 - C-63/96
Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Die in Art. 27 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie genannten abweichenden Maßnahmen, die gestattet sind, "um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", sind eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 dieser Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteile vom 10. April 1984, Kommission/Belgien, 324/82, Slg. 1984, 1861, Randnr. 29, sowie vom 29. Mai 1997, Skripalle, C-63/96, Slg. 1997, I-2847, Randnr. 24). - EuGH, 10.04.1984 - 324/82
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Die in Art. 27 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie genannten abweichenden Maßnahmen, die gestattet sind, "um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", sind eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 dieser Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteile vom 10. April 1984, Kommission/Belgien, 324/82, Slg. 1984, 1861, Randnr. 29, sowie vom 29. Mai 1997, Skripalle, C-63/96, Slg. 1997, I-2847, Randnr. 24). - EuGH, 05.07.2007 - C-145/06
Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur …
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, Slg. 2007, I-5869, Randnr. 30, sowie vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25). - EuGH, 12.07.1988 - 138/86
Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise
Auszug aus EuGH, 27.01.2011 - C-489/09
27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie steht nur solchen Maßnahmen entgegen, die den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, Slg. 1988, 3937, Randnr. 52, sowie Heintz van Landewijck, Randnr. 57). - EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- EuGH, 19.09.2000 - C-177/99
Ampafrance
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …
Der Gerichtshof ist aber dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es ihm ermöglichen, die Vereinbarkeit der Bestimmungen des ESM-Vertrags mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.12.2012 - C-395/11
BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie genannten abweichenden Maßnahmen, die u. a. gestattet sind, "um ... Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten", eng auszulegen sind und überdies zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet sein müssen sowie die Ziele und Grundsätze der Sechsten Richtlinie nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen dürfen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-305/16
Avon Cosmetics
- Mehrwertsteuereinnahmen aus einer konkreten Lieferkette oder aus einzelnen Waren oder Umsätzen ; für diese Auslegung spricht beispielsweise das Urteil Vandoorne(34).9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (…C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 68), und vom 27. Januar 2011, Vandoorne (C-489/09, EU:C:2011:33, Rn. 33).
Vgl. beispielsweise Urteile vom 29. April 2004, Sudholz (…C-17/01, EU:C:2004:242, Rn. 62), und vom 27. Januar 2011, Vandoorne (C-489/09, EU:C:2011:33, Rn. 31).
34 Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne (C-489/09, EU:C:2011:33).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
63 - Vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne (C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …
Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Goldsmiths, Randnr. 21, vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 27). - EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
Partena - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. …
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits selbst zu beurteilen.