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   EuGH, 09.06.2011 - C-409/09   

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EuGH, 09.06.2011 - C-409/09 (https://dejure.org/2011,12105)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - C-409/09 (https://dejure.org/2011,12105)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - C-409/09 (https://dejure.org/2011,12105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • EU-Kommission PDF

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • EU-Kommission

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2009 - José Maria Ambrósio Lavrador und Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio/Companhia de Seguros Fidelidade - Mundial, S. A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça - Auslegung von Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
    Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, Slg. 2005, I-5745), zwar anerkannt, dass die Haftpflicht weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten falle, er habe jedoch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssten und den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie somit nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen dürften.

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19; Candolin u. a., Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden die genannten Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 29).

    Der Schadensersatz für den Geschädigten darf seinem Umfang nach daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteil Candolin u. a., Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat somit festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (Urteil Candolin u. a., Randnr. 35).

    Im Ausgangsverfahren ist der Anspruch eines Unfallopfers auf Entschädigung im Gegensatz zu dem Fall, der den Rechtssachen zugrunde lag, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, nicht wegen einer Begrenzung der Haftpflichtdeckung durch versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern wegen einer Begrenzung der Haftpflicht des versicherten Fahrers nach der geltenden zivilrechtlichen Haftungsregelung beeinträchtigt.

    Im Gegensatz zu den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Candolin u. a. und Farrell ergangen sind, haben die genannten Rechtsvorschriften somit nicht zur Folge, dass in dem Fall, dass der Geschädigte zu seinem eigenen Schaden beiträgt, sein Anspruch - im vorliegenden Fall derjenige der Eltern eines minderjährigen Kindes, das tödlich verunglückte, als es mit seinem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug zusammenstieß - auf eine Entschädigung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, sowie Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht festgelegt und garantiert (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).

    Diese Rechtsvorschriften berühren daher nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Haftpflicht durch eine mit den drei genannten Richtlinien vereinbare Versicherung gedeckt sein muss (vgl. Urteil Carvalho Ferreira Santos, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, sowie Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).

    27 und 28, sowie Farrell, Randnr. 34).

    Dieses Ergebnis ist im Urteil Farrell bestätigt worden (Randnr. 35).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-409/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19; Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-506/16

    Neto de Sousa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würden diese Richtlinien ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die Pflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte (Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Insbesondere hat der Umstand, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags für einen durch leichte Verletzungen verursachten immateriellen Schaden Teile der Berechnung, die bei der Entschädigung von Opfern anderer Unfälle als Straßenverkehrsunfälle vorgenommen wird, ausgelassen oder beschränkt werden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den oben genannten Richtlinien, da diese Regelung nicht bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch des Geschädigten von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Rn. 29, und Marques Almeida, Rn. 32).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    35 und 36, sowie vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

    12 - Vgl. u. v. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, Slg. 2011, I-12639, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

    10 - Urteil vom 9. Juni 2011 (C-409/09, Slg. 2011, I-4955).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

    12 - Vgl. für zwei neuere Fälle, in denen der Gerichtshof die nicht immer einfache Unterscheidung von Rechtsvorschriften der Union über die Versicherungsdeckung und der nationalen Vorschriften über die zivile Haftpflicht nachgezeichnet hat, Urteile vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos (C-484/09, Slg. 2011, I-0000), und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio (C-409/09, Slg. 2011, I-0000).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

    p. I-1821, point 24; du 9 juin 2011, Ambrósio Lavrador et Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, non encore publié au Recueil, point 23, ainsi que Marques Almeida, précité, point 26).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

    Par ordonnance du président de la Cour du 2 juin 2010, 1a présente procédure a été suspendue jusqu'au prononcé de l'arrêt dans l'affaire C-409/09 (arrêt du 9 juin 2011, Ambrósio Lavrador et Olival Ferreira Bonifácio, non encore publié au Recueil).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

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