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   EuGH, 16.06.2011 - C-484/07   

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EuGH, 16.06.2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (https://dejure.org/2011,5889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • EU-Kommission PDF

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • EU-Kommission

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich, EG Art. 234
    Vorabentscheidungsverfahren, Assoziationsberechtigte, Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Aufenthaltsrecht, praktische Wirksamkeit, Wanderarbeitnehmer, familiäre Lebensgemeinschaft, Niederlande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pehlivan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Pehlivan

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 - Fatma Pehlivan / Staatssecretaris van Justitie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank"s-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande) - Auslegung des Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziationsabkommen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1187
  • DÖV 2011, 653
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Um auf die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegte erste Frage eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

    Die unter den beiden Gedankenstrichen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Wohnzeiten setzen allerdings, da ihnen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde, voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht haben (vgl. Urteile Kadiman, Randnr. 29, und Bozkurt, Randnrn.

    Danach soll nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Stellung der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers dadurch gefestigt werden, dass ihnen selbst Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats gewährt wird, damit sie sich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufbauen können und auf diese Weise eine nachhaltige Integration der Familie im Aufnahmemitgliedstaat erreicht wird (vgl. Urteil Bozkurt, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Familienangehörige grundsätzlich - vorbehaltlich berechtigter Gründe - tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen muss, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat, d. h. bis zum Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 35).

    Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren kann, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 desselben Beschlusses darstellt oder der Betroffene diesen Staat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteil Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System soll gemäß dem allgemeinen Zweck dieses Beschlusses, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem grundlegenden Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, dadurch konkret zum Ausdruck kommen muss, dass sich der Familienangehörige bei dem Arbeitnehmer durchgehend aufhält, d. h. mit ihm zusammenlebt, bis er sich nach Ablauf von drei Jahren eine von seinem Elternteil, der ihm die Integration in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht hat, unabhängige Existenz aufbauen kann (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 36).

    Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen anfänglichen Zeitraums von drei Jahren nicht mehr berechtigt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Inland von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 38, und vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 30).

    Daraus folgt insbesondere, dass - wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat und entgegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung - die Tatsache, dass der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt volljährig ist, keinen Einfluss auf die von ihm nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnrn.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Um auf die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegte erste Frage eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31).

    Die unter den beiden Gedankenstrichen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Wohnzeiten setzen allerdings, da ihnen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde, voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht haben (vgl. Urteile Kadiman, Randnr. 29, und Bozkurt, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen in den ersten drei Jahren an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht (Urteil Kadiman, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht der Assoziation EWG-Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnrn.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lassen (vgl. Urteile Eyüp, Randnr. 42, und Kurz, Randnr. 69).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    40 und 41, vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnrn.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lassen (vgl. Urteile Eyüp, Randnr. 42, und Kurz, Randnr. 69).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    Was das Kriterium des ordnungsgemäßen Wohnsitzes vor Ablauf des in Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten anfänglichen Zeitraums von drei Jahren angeht, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei den in den einzelnen Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriffen um unionsrechtliche Begriffe, die in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, einheitlich auszulegen sind, um deren homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1997, Ertanir, C-98/96, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 59, sowie vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig, dass zum einen die erstmalige Zulassung der Einreise in einen Mitgliedstaat im Fall eines Familienangehörigen eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Arbeitnehmers grundsätzlich dem nationalen Recht dieses Staates unterliegt, dessen Zuständigkeit durch die dem Betroffenen von den zuständigen nationalen Behörden gewährte Erlaubnis zum Ausdruck kommt, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Ayaz, Randnrn.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr.

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    62 bis 67 des Urteils vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495), in Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), und in Randnr. 45 des Urteils Bozkurt dargelegt hat, ist nämlich angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    66 bis 68, sowie vom 4. Februar 2010, Genc, C-14/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    62 bis 67 des Urteils vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495), in Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), und in Randnr. 45 des Urteils Bozkurt dargelegt hat, ist nämlich angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
    26 und 27, sowie vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - 18 B 169/12

    Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum als

    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 liegt eine dreistufige Systematik zu Grunde, nach der die Regelungsbefugnisse des Aufnahmemitgliedstaats von Stufe zu Stufe abnehmen (wie EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - Pehlivan -):.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 39 m.w.N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-451/11 -(Dülger), juris Rn. 29; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 40f. m.w.N., Die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind erfüllt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 19.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-451/11 - (Dülger), juris Rn. 64 und 66; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 47. Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - 18 A 4649/05 -, juris, m.w.N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C 484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 46; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C 203/08 - (M. Bozkurt), NVwZ 2011, 483, Rn. 35; Urteil vom 11. November 2004 - C 467/02 -(Cetinkaya), juris Rn. 30; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 - (Aydinli), juris Rn. 29; Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -(Derin), juris Rn. 51; Urteil vom 17. April 1997 - C 351/95- (Kadiman), NVwZ 1997, 1104, Rn. 34 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 50 ff. m.w.N. sowie die zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin Skarpston vom 8. Juli 2010, juris Rn. 38ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C 303/08 - (Bozkurt), juris Rn. 33.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 45, 47.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Pehlivan), juris Rn. 55.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - (Q. ), juris Rn. 58, 63.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    31, 35 und 36, sowie vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, und zwar, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteile Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pehlivan, Randnr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

    Zum anderen wird die im Urteil Pehlivan(24) enthaltene Präzisierung nur ein einziges Mal und in einer Rechtssache vorgenommen, in der die zeitliche Abfolge kein Problem darstellte, wie es aber vorliegend der Fall ist(25).

    17 - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 36).

    18 - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 37).

    20 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 32 und 33), vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36), vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 45, 51 und 55), vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 39).

    21 - Vgl. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 30), vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 24 und 29), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 19, 30 und 58), und vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 36, 38, 60, 61 und 64).

    23 - Urteil vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 52).

    24 - Urteil vom 16. Juni 2011 (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 52).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

    26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, im genannten Staat zwangsläufig ein unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 43).

    Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).

    28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Zwar ist Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu entnehmen, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - Rs. C-484/07, Pehlivan - InfAuslR 2011, 272 Rn. 43 und vom 29. März 2012 - Rs. C-7/10 und C-9/10, Kahveci und Inan - AuAS 2012, 98, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pehlivan (C-484/07, EU:C:2010:410, Nr. 65).

    110 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pehlivan (C-484/07, EU:C:2010:410, Nr. 63).

    111 Urteile vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 68), und vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 65).

  • VG Düsseldorf, 07.08.2020 - 8 L 996/20

    Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind;

    Bei den in den einzelnen Vorschriften des ARB 1/80 verwendeten Begriffen des ordnungsgemäßen Wohnsitzes handelt es sich um unionsrechtliche Begriffe, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einheitlich auszulegen sind, um deren homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (Pehlivan) -, unter: curia.eu (Rn. 44).

    Ob daraus heute noch zwingend zu fordern ist, dass eine ordnungsgemäße Wohnsitznahme weiter voraussetzt, dass der Aufenthalt bis zum Ablauf des in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Zeitraums rechtmäßig ist und es hierzu grundsätzlich eines nach innerstaatlichem Recht zu beurteilenden Aufenthaltstitels bedarf, so OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 - 18 B 169/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 45), m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 - 18 B 169/12 -, unter: nrwe.de (Rn. 47), unter zutreffender Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (Pehlivan) -, zur Erlaubnisfiktion, wenn nicht die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.

    Ausdrücklich führt der EuGH aus, dass die Wohnzeiten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 voraussetzen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht "haben"; sonst werde den Vorschriften jede praktische Wirksamkeit genommen, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (Pehlivan) -, unter: curia.eu (Rn. 42).

    Wollte man den Familienangehörige ein solches Recht verweigern, würde dies nämlich die vom betroffenen Mitgliedstaat einem Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers gegebene Erlaubnis, mit diesem zusammenzuziehen, ihrer Wirkung berauben und die dem Familienangehörigen mit der Erlaubnis eröffnete Möglichkeit, im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, zunichte machen, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 (Pehlivan) -, unter: curia.eu (Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

    Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten, die Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 betreffenden Urteil des EuGH vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - [Pehlivan] ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
  • VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.6067

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

    Das in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeräumte Recht zur Bewerbung auf jedes Stellenangebot beinhaltet zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht des Bewerbers, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. EuGH v. 16.6.2001 - Pehlivan, C-484/07, juris und v. 29.3.2010, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Aufenthaltsrechte, die Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers gewährt, nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - [Rs. Ziebell] Rn. 49, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-484/07 - [Rs. Pehlivan] Rn. 62, Urteil vom 22. Dezember 2010, Rs. M. Bozkurt, a.a.O., Rn. 42, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - [Rs. Altun] Rn. 62, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 - [Rs. Derin] Rn. 54, Urteil vom 16. Februar 2006 - C-502/04 - [Rs. Torun] Rn. 21; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 - [Rs. Aydinli] Rn. 27, Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - [Rs. Cetinkaya] Rn. 36 und 38, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 - [Rs. Ergat] Rn. 45, 46, 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 10 ZB 16.1225

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 19 ZB 18.1011

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich eines die Ausweisung u.a.

  • VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 11 S 75.11

    Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80; Familiennachzug; Zugehörigkeit zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 18 A 1151/14

    Qualifizierung der Aufenthaltserlaubnis als feststellender Verwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 19 ZB 14.1181

    Ausweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2013 - 7 S 64.13

    Türkei; Familienangehöriger; selbständige Tätigkeit des Ehemannes bei Zuzug;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - 11 S 14.12

    Türke; eigenständiges Aufenthaltsrecht; Verlängerung; Lebensunterhaltssicherung;

  • VG München, 07.04.2016 - M 12 K 16.424

    Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht für

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 19 K 246.18

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen der Begehung einer schweren

  • VG Berlin, 29.04.2016 - 29 K 84.15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines

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