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   EuGH, 14.07.2011 - C-464/10   

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EuGH, 14.07.2011 - C-464/10 (https://dejure.org/2011,6926)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - C-464/10 (https://dejure.org/2011,6926)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - C-464/10 (https://dejure.org/2011,6926)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Henfling u.a.

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Henfling, Davin, Tanghe

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden ...

  • EU-Kommission

    Henfling, Davin, Tanghe

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden ...

  • Wolters Kluwer

    Glücksspiele; Steuerbefreiung bei Dienstleistungen eines in eigenem Namen aber für Rechnung des Wettannehmers auftretenden; État belge gegen Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe; Mehrwertsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Glücksspiele; Steuerbefreiung bei Dienstleistungen eines in eigenem Namen aber für Rechnung des Wettannehmers auftretenden; État belge gegen Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe

  • datenbank.nwb.de

    Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Steuerbefreiung für Glücksspiele gilt auch für Kommissionsdienstleistungen eines Unternehmers an den Unternehmer, der die Leistung steuerfrei erbringt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers) im eigenen Namen, aber für Rechnung eines als Wettannehmer tätigen Kommittenten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Mons (Belgien), eingereicht am 24. September 2010 - État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe, als Konkursverwalter der SA Tiercé Franco-Belge

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel de Mons - Auslegung der Art. 6 Abs. 4 und 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1813
  • DB 2011, 2072
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).

    Wettumsätze im Sinne der genannten Vorschrift sind durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet (Urteil United Utilities, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat daraufhin festgestellt, dass Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und die die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, keine Wettumsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie darstellen, so dass ihnen die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung nicht zugutekommen kann (Urteil United Utilities, Randnr. 29).

    Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat.

    Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, in der das Urteil United Utilities ergangen ist, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht.

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, Slg. 2007, I-10779, Randnr. 85, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 65).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Es ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV Sache des nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit über die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie anhängig ist, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der Natur der vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gegenüber seinen Kunden zu prüfen, ob die genannte Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, Slg. 1992, I-5723, Randnr. 21, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Es ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV Sache des nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit über die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie anhängig ist, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der Natur der vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gegenüber seinen Kunden zu prüfen, ob die genannte Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, Slg. 1992, I-5723, Randnr. 21, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, Slg. 2007, I-10779, Randnr. 85, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 65).
  • BFH, 25.04.2018 - XI R 16/16

    Zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit

    Ergänzend bringt der Kläger mit Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Henfling u.a. vom 14. Juli 2011 C-464/10 (EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470) vor, dass die nach Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) geschaffene Fiktion auch die Anwendung der Steuerbefreiungen betreffe, ohne dabei zwischen personenbezogenen Merkmalen einerseits und sachbezogenen Merkmalen andererseits zu differenzieren.

    d) Die GbR hat mithin --anders als das FA meint-- die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistungen der Oper als an sie erbracht gelten und solche Leistungen von ihr an ihre Auftraggeber als erbracht fingiert werden (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 34).

    Dementsprechend wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (vgl. noch zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 35).

    Die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion betrifft daher auch die Anwendung von nach der MwStSystRL vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer (vgl. noch zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteil Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 36).

  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (EuGH-Urteile Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, HFR 2011, 1163, Rz 35; Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 - C-274/15, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz 86, und UCMR - ADA vom 21.01.2021 - C-501/19, EU:C:2021:50, HFR 2021, 424, Rz 43).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Fiktion nur auf die Leistungen selbst und deren Inhalt (s. EuGH-Urteile Henfling u.a., EU:C:2011:489, HFR 2011, 1163, Rz 35; Kommission/Luxemburg, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz 86, und UCMR - ADA, EU:C:2021:50, HFR 2021, 424, Rz 43; s.a. BFH-Urteil in BFHE 261, 429, Rz 37); sie betrifft dagegen nicht die personenbezogenen Merkmale von Leistendem und Leistungsempfänger der in der fiktiven Leistungskette getätigten Leistungen.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

    Die Kommission stützt sich hierzu auf das Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489).

    Der Mitgliedstaat macht geltend, dass die von der Kommission zwischen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489), ergangen sei und dem vorliegenden Fall hergestellte Analogie nicht relevant sei, weil die beiden Situationen grundlegend verschieden seien.

    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 35).

    Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der ein Wirtschaftsteilnehmer hinzutritt, der Mehrwertsteuer unterliegt, fällt die rechtliche Beziehung zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er handelt, auch unter die Mehrwertsteuer (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36).

  • EuGH, 28.02.2023 - C-695/20

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine

    Des Weiteren scheine die in Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgestellte Vermutung, und insbesondere die Vermutung nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung, die Verpflichtung zur konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage des Steuerpflichtigen aufzuheben, die sich jedoch aus Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489), klargestellt habe.

    Dieser Artikel, der allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, und somit alle Dienstleistungskategorien abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36), schafft die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Voraussetzung, wonach der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden muss, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 42).

    Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Endkunde trotz der Komplexität der Transaktionsketten, die für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen kennzeichnend sein kann, in bestimmten Fällen in der Lage ist, von der Existenz des Auftrags zu wissen und die Identität des Kommittenten zu kennen, reichen diese Umstände allein nicht aus, um auszuschließen, dass der Steuerpflichtige, der sich an der Dienstleistung beteiligt, im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, im Folgenden: Urteil Henfling u. a., EU:C:2011:489, Rn. 42), entschieden, dass, was die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG(11) vorgesehene Bedingung angehe, wonach der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden müsse, das nationale Gericht konkret prüfen müsse, ob der Steuerpflichtige tatsächlich im eigenen Namen handele.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens weist jedoch erhebliche Unterschiede zu der Rechtssache auf, in der das Urteil Henfling u. a. ergangen ist.

    38 Urteile Henfling u. a. (Rn. 35) sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49).

    39 Urteil Henfling u. a. (Rn. 35).

    43 Vgl. Urteile Henfling u. a. (Rn. 36) sowie vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 64).

    Wenn umgekehrt die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär (vgl. Urteil Henfling u. a., Rn. 36).

    48 Urteil Henfling u. a. (Rn. 38).

    66 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission ausgeführt, das Urteil Henfling u. a. habe gezeigt, dass es notwendig sei, eine einheitliche Regel zu erlassen, um den Fall zu klären, in dem der Vermittler im eigenen Namen handele, was zum Erlass von Art. 9a geführt habe.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    aa) Zwar trifft es zu, dass sich nach Auffassung des EuGH "Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (so EuGH-Urteile Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185, Rz 30; United Utilities vom 13.07.2006 - C-89/05, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 23; Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590, Rz 24; Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470, Rz 29; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, HFR 2012, 98, Rz 39).

    Der Aufsteller räumt dem Spieler dabei eine Gewinnchance ein und nimmt im Gegenzug dafür das Risiko hin, den Gewinn auszahlen zu müssen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile United Utilities, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 26; Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 30; s.a. Erkenntnisse des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.1988 - 87/15/0102, und vom 29.07.2010 - 2008/15/0272, https://www.ris.bka.gv.at).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    Ebenso ist die Frage, ob der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig geworden ist, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 42; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72 f.).

    Auch dies steht in Einklang mit dem Unionsrecht; denn bei der Prüfung der Frage, in wessen Namen gehandelt wird, ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, ob die Ausübung ihrer Tätigkeit eine behördliche Genehmigung erfordert und welches Firmenschild das Geschäft trägt (EuGH-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 43).

    bb) Wenn die Dienstleistung, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär (vgl. EuGH-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 36; s.a. bereits BFH-Urteile vom 25.05.2000 - V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310, unter II.3.; vom 31.01.2002 - V R 40, 41/00, BFHE 197, 377, BStBl II 2004, 315, Leitsatz 3 und unter II.2.c bb).

    Der Grundsatz der Neutralität ist nicht verletzt, da das Unionsrecht für Dienstleistungen eines Kommissionärs, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung tätig wird, und Dienstleistungen eines Bevollmächtigten, der in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird, unterschiedliche Regelungen vorsieht (vgl. EuGH-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 38).

    Hierfür könnten die Rz 38 des EuGH-Urteils Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489 und die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Lebara vom 08.12.2011 - C-520/10, EU:C:2011:818, Rz 50, 71 sprechen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2011 - C-464/10 -, juris, Rn. 29, m. w. N. zur gleichlautenden Vorgängervorschrift.
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Nach dieser Rechtsprechung betrifft Art. 28, da er zu Titel IV ("Steuerbarer Umsatz") der Mehrwertsteuerrichtlinie gehört und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, auch die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, Slg. 2011, I-6219, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    12 Siehe dazu nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit er sich schon mit Art. 28 befasst hat: Urteile vom 30. März 2023, Gmina L. (C-616/21, EU:C:2023:280, Rn. 31 ff.), vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 85 ff.), und vom 14. Juli 2011, Henfling, Davin, Tanghe (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 34 ff.).

    13 Urteile vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA (C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 43), vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49 und 50), vom 19. Dezember 2019, Amara?Ÿti Land Investment (C-707/18, EU:C:2019:1136, Rn. 37 und 38), vom 16. September 2020, Valstybine mokesciu inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 49), vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 85, 86 und 88), und vom 14. Juli 2011, Henfling, Davin, Tanghe (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 35).

    14 Urteile vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 86), und vom 14. Juli 2011, Henfling, Davin, Tanghe (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 35).

    15 Vgl. ausdrücklich Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling, Davin, Tanghe (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • EuGH, 16.09.2020 - C-312/19

    Valstybine mokescių inspekcija (Contrat d'activité commune)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 36/19

    Zum Leistungsort der Umsätze einer ausländischen Zweitlotterie bei inländischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

    UCMR - ADA

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-415/10

    Meister - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung von Lieferungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-501/19

    UCMR - ADA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

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