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   EuGH, 28.07.2011 - C-350/10   

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EuGH, 28.07.2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • EU-Kommission PDF

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • EU-Kommission

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Bestimmungen des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, 5 RL 77/388/EWG über die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen; Mehrwertsteuer; Keine Befreiungen für auf Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute bei auf Wertpapieren bezogenen Umsätzen; Nordea Pankki Suomi OyjArt. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Swift-Dienste

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachrichtenübermittlungsdienst auf elektronischem Weg für Finanzinstitute ist keine steuerfreie Finanzdienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei SWIFT-Diensten: Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 12. Juli 2010 - Nordea Pankki Suomi Oyj

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto"oikeus - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2005
  • DB 2011, 1791
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer möglichen Befreiung von Swift-Diensten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienste unstreitig in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, da sie angesichts der Tatsache, dass zwischen den Finanzinstituten, die Kunden sind, und SWIFT ein Rechtsverhältnis besteht und dass die Gegenleistung, die SWIFT von ihren Kunden erhält, den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistungen bildet, die SWIFT an ihre Kunden erbringt, eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnrn.

    Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 wies das Helsingin hallinto-oikeus die Klage von Nordea unter Hinweis auf die anwendbaren nationalen Bestimmungen, auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie und auf das Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, Slg. 1997 I-3017), ab.
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach welchen Gesichtspunkten unterscheidet sich grundsätzlich i) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzieller Informationen besteht, ohne die keine Zahlung erfolgen würde, die aber nicht unter die Befreiung fällt (wie im Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von ii) einer Dienstleistung der Verarbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (wie im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66) unter die Befreiung fallen kann?.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24).

    Da die funktionellen Aspekte für die Klärung der Frage entscheidend sind, ob ein Umsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie im Überweisungsverkehr erfolgt, ist ferner hervorzuheben, dass das Kriterium für die Unterscheidung eines unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fallenden Umsatzes, der - im Sinne der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung - eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, darin besteht, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 33).

    Überdies gelten die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26).

    Erstens lässt sich jedoch aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Insoweit unterschieden sich auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen von der sog. "SWIFT"-Dienstleistungen, über die der EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (Rs.: C-350/10 Nordea Pankki Suomi) zu entscheiden gehabt habe.

    Diese Anforderungen würden auch durch das EuGH-Urteil vom 28. Juli 2011 (C-350/10) bestätigt.

    Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.07.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi).

    Es sei an dieser Stelle auch auf das EuGH-Urteil vom 28.7.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi) hingewiesen.

    Richtig ist allerdings, dass der EUGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 C-350/10 - Nordea Pankki Suomi , UR 2011, 747, Rn. 33 und 34) zur Swift-Dienstleistungen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Eigentumsübertragung von Geld Ausführungen gemacht hat.

    Der EuGH lässt auch in diesem Verfahren - zutreffend - die enge Auslegung von Steuerbefreiungsnormen erkennen (s. dazu auch Beckmann, UR 2011, 750, 751 in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil C-350/10).

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten unabhängig von deren Grund (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi vom 28. Juli 2011 C-350/10, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 25).

    Die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, ergeben sich allein aus der tatsächlichen oder potenziellen Übertragung des Eigentums an Geld, ohne dass es notwendig wäre, dass der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 33).

    e) Die befreite Dienstleistung i.S. der genannten Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden; zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 24; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 40).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 65; Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 31; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 45).

    f) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 43; National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 38).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten, unabhängig von deren Grund (vgl. EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165).

    Die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, ergeben sich allein aus der tatsächlichen oder potentiellen Übertragung des Eigentums an Geld, ohne dass es notwendig wäre, dass der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165).

    Zu diesem Zweck muss insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersucht werden, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 und vom 26.05.2016 C-607/14 (Bookit), - HFR 2016, 668 -).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich allerdings nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (vgl. EuGH-Urteile vom 05.06.1997 C-2/95, - SDC -, HFR 1997, 618; vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungs-, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, -Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 14/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL enthält autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 29; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 23).

    Die befreite Dienstleistung ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 35; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 24).

    Die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr gelten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 33, 36, 38; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 25, f.).

    Aus dem Umstand, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung eines Leistungselements herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 XI R 35/14, juris Rn. 26; EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 24).

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    14 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 33).

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 38).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24 und 28 bis 39), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 51), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 35 und 46).

    21 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 40).

  • BFH, 17.12.2015 - V R 45/14

    Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

    Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen des § 4 UStG grundsätzlich eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union DTZ Zadelhoff vom 5. Juli 2012 C-259/11, EU:C:2012:423; Nordea vom 28. Juli 2011 C-350/10, EU:C:2011:532).
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (4) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, Rz 50; Nordea Pankki Suomi vom 28.07.2011 - C-350/10, EU:C:2011:532, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 43; National Exhibition Centre vom 26.05.2016 - C-130/15, EU:C:2016:357, Rz 38; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 37).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, EU:C:1989:246, Rn. 13, und Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 20).

    Unter diesen Umständen stellt der Verkauf einer solchen Karte an Verbraucher seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rn. 22 und 23, und Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, Rn. 24 bis 27).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • BFH, 19.04.2012 - V R 31/11

    Zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Nachlasspfleger

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