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   EuGH, 08.02.2011 - C-17/11 RX   

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https://dejure.org/2011,23786
EuGH, 08.02.2011 - C-17/11 RX (https://dejure.org/2011,23786)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - C-17/11 RX (https://dejure.org/2011,23786)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - C-17/11 RX (https://dejure.org/2011,23786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • EU-Kommission PDF (Kurzinformation)

    Réexamen Commission / Petrilli

    Überprüfung

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

    Auszug aus EuGH, 08.02.2011 - C-17/11
    Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T-143/09 P, Slg. 2010, I-0000), mit dem das Gericht das Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009, Petrilli/Kommission (F-98/07, Slg. ÖD 2009, I-A-1-0000, II-A-1-0000), zurückgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T-143/09 P), ist nicht zu überprüfen.

  • EuGöD, 29.01.2009 - F-98/07

    Petrilli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2011 - C-17/11
    Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T-143/09 P, Slg. 2010, I-0000), mit dem das Gericht das Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009, Petrilli/Kommission (F-98/07, Slg. ÖD 2009, I-A-1-0000, II-A-1-0000), zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2011 - C-17/11
    Darüber hinaus habe der Gerichtshof zwar bereits klargestellt, welches die allgemeinen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union seien (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291), doch habe er sich noch nicht zu der Frage geäußert, ob die Besonderheiten der dienstrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Art. 270 AEUV sowie den Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ergäben, es rechtfertigten, die außervertragliche Haftung der Union in diesem Bereich von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2011 - C-17/11
    Mit diesem Urteil habe das Gericht in Abkehr von der gegenteiligen Lösung im Urteil vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T-57/99, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000, II-A-1-0000), entschieden, dass die genannte Voraussetzung vorliege, wenn das betreffende Organ rechtswidrig handle, ohne dass geprüft werden müsse, ob diese Rechtswidrigkeit ein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Grenzen des Ermessens des Organs darstelle.
  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings -

    Handelt daher die Union als Arbeitgeber, unterliegt sie einer größeren Verantwortung, was sich in der Verpflichtung zeigt, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstanden sind (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T-143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46, nicht überprüft durch Entscheidung vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli, C-17/11 RX, EU:C:2011:55, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T-308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 103) und nicht nur, wie dies für gemäß Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV erhobene Klagen der Fall ist, die Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm entstanden sind, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden sollen.
  • LG Hamburg, 27.06.2012 - 318 S 196/11

    WEG-Versammlung ist keine "Informations- und Austauschrunde"!

    Mittlerweile sie die Forderung auch beim Amtsgericht anhängig (102B C 17/11).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

    Wenn der Gerichtshof beschließt, ein Urteil des Gerichts nicht zu überprüfen, weil es keine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts darstellt, verwendet er eine ganz andere Formulierung und erklärt nur, dass "das Urteil ... nicht zu überprüfen [ist]"( 22 Vgl. beispielsweise Entscheidungen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2001, Überprüfung Kommission/Petrilli ( RX, EU:C:2011:55), und vom 29. Juni 2016, Überprüfung Andres u. a./EZB ( RX, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:520).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

    Vgl. hierzu Urteile des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T-57/99, Randnr. 162), vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T-143/09 P, Randnr. 46), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos (T-308/10 P, Randnr. 103), im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung) vom 8. Februar 2011 über die Überprüfung des Urteils Kommission/Petrilli (Rechtssache C-17/11 RX, Randnrn. 3 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    49 - Entscheidung vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli (C-17/11 RX, Slg. 2011, I-299, Randnr. 4).
  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Insbesondere aus dem Statut ergibt sich nämlich, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete der Union im Unterschied zu jeder anderen Privatperson an das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dem bzw. der er angehört, durch ein Dienstverhältnis gebunden ist, das ein durch die Fürsorgepflicht des institutionellen Arbeitgebers gegenüber dem Betroffenen widergespiegeltes Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen besonderen Rechten und Pflichten beinhaltet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T-143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch die Entscheidung vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli, C-17/11 RX, EU:C:2011:55, Rn. 4 und 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

    22 Vgl. beispielsweise Entscheidungen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli (C-17/11 RX, EU:C:2011:55), und vom 29. Juni 2016, Überprüfung Andres u. a./EZB (C-312/16 RX, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:520).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

    22 Vgl. beispielsweise Entscheidungen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2001, Überprüfung Kommission/Petrilli (C-17/11 RX, EU:C:2011:55), und vom 29. Juni 2016, Überprüfung Andres u. a./EZB (C-312/16 RX, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:520).
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