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   EuGH, 08.09.2011 - C-279/08 P   

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EuGH, 08.09.2011 - C-279/08 P (https://dejure.org/2011,1451)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-279/08 P (https://dejure.org/2011,1451)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-279/08 P (https://dejure.org/2011,1451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide - Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide - Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - ...

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide - Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juni 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-233/04, Königreich der Niederlande, unterstützt durch Bundesrepublik ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008, Königreich der Niederlande/Kommission (T-233/04), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Es ist insbesondere der Meinung, dass das Gericht den Begriff der Finanzierung aus staatlichen Mitteln, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099), angewandt worden sei, falsch ausgelegt habe.

    Ferner bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 43).

    Was das Vorbringen zum Urteil PreussenElektra betrifft, so hat das Gericht dieses Urteil zu Recht vom vorliegenden Fall abgegrenzt.

    Der Sachverhalt beider Rechtssachen ist somit nicht vergleichbar, so dass die vom Gerichtshof im Urteil PreussenElektra gewählte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    Da die vom Gerichtshof im Urteil PreussenElektra gewählte Lösung demnach nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Königreich der Niederlande auf die fraglichen Einnahmen verzichtet hat.

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, der eine derartige Differenzierung zwischen den Unternehmen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur oder den Aufbau der fraglichen Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04), wird aufgehoben.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 32, vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 48, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 48).

    In den Fällen, in denen für die fragliche Maßnahme horizontal anwendbare objektive Kriterien gelten, kann auch dieser Umstand die Selektivität der Maßnahme nicht in Frage stellen, da damit nur dargetan werden könnte, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung sind und keine individuellen Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 49).

    Auch wenn der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist, rechtfertigt die Notwendigkeit, dieses Ziel zu berücksichtigen, nicht den Ausschluss selektiver Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG, da eine zweckdienliche Berücksichtigung der Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 3 EG erfolgen kann (Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 46, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 92).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden kann (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), trägt die Kommission vor, aus der Natur und dem allgemeinen Aufbau eines weiterreichenden Systems mit Beschränkungen der NO x -Emissionen folge nicht, dass den unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen die Handelbarkeit der NO x -Emissionsrechte gewährt werden müsse.

    In den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 98, Portugal/Kommission, Randnr. 89, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 59, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Randnr. 49).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Dabei ist die Kommission nach der Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 134).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Im Fall eines Beihilfeprogramms kann sie sich darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der von ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen (vgl. Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 89).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Ferner bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt (Urteil vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 31, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 88).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuGH - C-388/03

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Überdies ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um festzustellen, ob der dem Begünstigten gewährte Vorteil den Staatshaushalt belastet, zu prüfen ist, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 111, vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109, vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 47, und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 19).
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Die Kommission muss für den Nachweis, dass die fragliche Maßnahme selektiv für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gilt, dartun, dass sie zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, während der Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung zwischen Unternehmen bezüglich Belastungen eingeführt hat, darzutun hat, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    80 Zudem genügt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine nationale Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, nicht, um die Selektivität dieser Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 48, und vom 8. September 2011 , Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Die Kommission bringt erstens vor, das Gericht hätte, selbst wenn der mit dem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), verlangte Vergleich bei der Prüfung der Selektivität von Maßnahmen zur Festlegung der Gebühren einzelner öffentlicher Einrichtungen anwendbar sein sollte, den gleichen Fehler begangen wie denjenigen, der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 87 und 89), und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 61 bis 67), beanstandet worden sei.

    Sie nennt auch die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29), vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 10), vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 67), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).

    29- Die Kommission führt die Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 bis 89), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 51), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 bis 109), an.

    43- Siehe u. a. Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46- Siehe Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62).

    56- Es handelt sich um die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29), vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 10), vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 bis 39), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 67), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).

    67- Die Kommission bezieht sich auf die Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 48), vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 118 bis 128), und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 50).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Soweit Eventech ihre Argumentation auf die angebliche Ähnlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache mit denen der dem Urteil Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551) zugrunde liegenden Rechtssache stützt, ist festzustellen, dass sich diese Umstände von denen des Ausgangsrechtsstreits unterscheiden.

    In Rn. 106 des Urteils Kommission/Niederlande (EU:C:2011:551) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand u. a. in Form des Erlasses von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern bewirken könnte, da das Königreich der Niederlande den unter diese Maßnahme fallenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt hatte, Emissionsrechte zu erwerben, um Geldbußen zu vermeiden, die ohne solche Rechte geschuldet gewesen wären, weil diese Unternehmen die gesetzlichen Grenzen ihrer Stickoxidemissionen überschritten hatten.

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass die Notwendigkeit, die Erfordernisse des Umweltschutzes, wie sie sich aus den Bestimmungen der Verträge ergeben, zu berücksichtigen, so legitim diese auch sein mögen, nicht die Nichteinbeziehung selektiver Maßnahmen, mögen sie auch so spezifisch sein wie Ökoabgaben, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtfertigen, da die Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV sachdienlich berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 90 bis 92, und 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 75).

    Soll dagegen mit der Maßnahme ein Unternehmen von der Zahlung von Beträgen freigestellt werden, die andernfalls dem Staatshaushalt geschuldet wären, ist der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Verringerung des Staatshaushalts eng genug, um die Maßnahme als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 106 bis 108).

    Viertens geht die Berufung der DN auf das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), fehl, da die mit diesem Urteil entschiedene Rechtssache Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Unternehmen betraf und damit einen Fall, wie ihn der Gerichtshof mit dem Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), in dem Sinne entschieden hat, dass zwischen der Maßnahme und dem Einnahmeverlust für den Staatshaushalt ein hinreichend enger Zusammenhang bestand.

    In diesem Fall gilt das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel als erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45, und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 106).

    Die Nichterhebung des Pfands und damit einhergehend die Nichtverhängung einer Geldbuße ergeben sich somit - anders als bei der Maßnahme, über die der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), entschieden hat - nicht aus einer Befreiung von der Regelung, sondern aus einer bloßen Praxis der zuständigen deutschen Landesbehörden bei der Auslegung der geltenden Regelung.

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Die Kommission muss für den Nachweis, dass die fragliche Maßnahme selektiv für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gilt, dartun, dass sie zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, während der Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung zwischen Unternehmen bezüglich Belastungen eingeführt hat, darzutun hat, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

    18 - Vgl. beispielsweise Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 61), vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 74), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 52), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82), vom 3. März 2005, Heiser (C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 40), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41).

    21 - Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59), und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62).

    22 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62).

    25 - Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 52), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41).

    29 - Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551).

    30 - Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 66).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weiter als der der Subvention, weil er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anteilige Kürzung von

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 15.11.2018 - T-239/11

    Sigma Alimentos Exterior / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 28.02.2024 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2022 - T-469/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen

  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 19.05.2021 - T-465/20

    Ryanair / Kommission - Staatliche Beihilfe COVID-19 - Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-115/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Strukturfonds - Europäischer Fonds für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-268/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission eine

  • EuG, 06.12.2023 - T-731/21

    Kopriva - Horák/ Kommission

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • EuG, 12.07.2019 - T-292/17

    Région Île-de-France/ Kommission

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