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   EuGH, 08.09.2011 - C-89/10, C-96/10   

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EuGH, 08.09.2011 - C-89/10, C-96/10 (https://dejure.org/2011,5067)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-89/10, C-96/10 (https://dejure.org/2011,5067)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-89/10, C-96/10 (https://dejure.org/2011,5067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Q-Beef

    Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...

  • EU-Kommission PDF

    Q-Beef NV (C-89/10) gegen Belgische Staat und Frans Bosschaert (C-96/10) gegen Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV.

    Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar ...

  • EU-Kommission

    Q-Beef

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Brussel - Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Aufgrund eines Beihilfe- und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.05.2011 - C-96/10

    Bosschaert

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.

    Frans Bosschaert (C-96/10).

    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Q-Beef NV (im Folgenden: Q-Beef) und dem belgischen Staat (C-89/10) und zwischen Herrn Bosschaert einerseits sowie den Gesellschaften Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV und Slachthuizen Goossens NV (im Folgenden zusammen: Goossens) andererseits (C-96/10) wegen der Möglichkeit, auf Klagen gegen den belgischen Staat auf Erstattung der an den Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung (im Folgenden: Fonds) entrichteten Beträge eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden.

    Rechtssache C-96/10.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 sind die Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10.

    Folglich ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-89/10 und C-96/10 zu antworten, dass das Unionsrecht unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht verbietet, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, auf Klagen anzuwenden, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die aufgrund eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren "gemischten Beihilfe- und Abgabensystems" entrichtet worden sind.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-96/10.

    Folglich ist die zweite Frage in der Rechtssache C-96/10 dahin zu beantworten, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für den Anspruch eines Einzelnen gegenüber einem anderen Einzelnen auf Erstattung der Abgaben, die Ersterer an Letzteren, der als Zwischenperson aufgetreten ist, rechtsgrundlos gezahlt hatte und die dieser für Rechnung des Erstgenannten an den Staat entrichtet hatte, eine längere Verjährungsfrist gilt, während für den Anspruch des Ersteren, wenn er die Abgaben unmittelbar an den Staat entrichtet hätte, eine kürzere, von der allgemeinen Regelung für Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweichende Frist gegolten hätte, nicht entgegensteht, sofern der als Zwischenperson auftretende Einzelne die eventuell für andere Einzelne entrichteten Beträge vom Staat tatsächlich zurückverlangen kann.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-89/10 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-96/10.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-89/10 und die dritte Frage in der Rechtssache C-96/10 zu antworten, dass sich unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Rückwirkung der fraglichen nationalen Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat, nicht auf den Beginn der im nationalen Recht für Forderungen gegen den Staat vorgesehenen Verjährungsfrist auswirkt.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    Nach dem Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249), in dem festgestellt worden war, dass das Gesetz von 1998 nicht rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung, mit der die Kommission den Gesetzesentwurf, der zu diesem Gesetz geführt hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hatte, angewendet werden durfte, erhob Q-Beef am 2. April 2007 bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel Klage gegen den belgischen Staat auf Erstattung der betreffenden Beiträge.

    Entgegen den Ausführungen von Q-Beef habe das Urteil van Calster u. a. nach nationalem Recht nur deklaratorische Wirkung, so dass es die Verjährung nicht in Lauf gesetzt habe.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts begann in den Ausgangsverfahren die Verjährungsfrist am 1. Januar 1998 und endete am 31. Dezember 2002, während das Urteil van Calster u. a. erst am 21. Oktober 2003, also nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist von fünf Jahren, verkündet wurde.

    Die Festsetzung des Beginns dieser Frist auf den 1. Januar 1998 nahm den Betroffenen jedoch nicht jede Möglichkeit, ihre Rechte aus dem Unionsrecht vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, wie sich aus den bei den belgischen Gerichten erhobenen Klagen in den dem Urteil van Calster u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen ergibt.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).

    Überdies erfüllen die Verjährungsfristen allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, die gleichermaßen den betroffenen Steuerpflichtigen und die betroffene Verwaltung schützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 35, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 68).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    Zwar hatte der Gerichtshof zum Beginn der Verjährungsfrist festgestellt, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, da eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Emmott, C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 23).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Emmott es für zulässig erklärt, dass der säumige Mitgliedstaat gegen Klagen Ausschlussfristen einwenden kann, auch wenn er im Zeitpunkt der Erhebung der Klagen die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, und die Entscheidung in der Rechtssache Emmott mit den besonderen Umständen jenes Falles gerechtfertigt, in dem die Ausschlusswirkung dazu geführt hatte, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Richtlinie gestützten Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteil Iaia u. a., Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Unionsrecht es einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Barth, Randnr. 33, sowie Iaia u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht verletzt ist, wenn für die Finanzverwaltung eine angeblich günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    Zweitens ist entgegen den Ausführungen der Kläger der Ausgangsverfahren und nach gefestigter Rechtsprechung eine auf ein entsprechendes Ersuchen ergangene Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-89/10
    Überdies erfüllen die Verjährungsfristen allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, die gleichermaßen den betroffenen Steuerpflichtigen und die betroffene Verwaltung schützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Edis, Randnr. 35, und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 68).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Demgegenüber machen Umweltvereinigungen - wie der Antragsteller - im Verfahren nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG keine eigenen, ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte geltend (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-89/10 u.a. - juris, Rn. 32).
  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

    Der europarechtliche Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (siehe EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - C-89/10 und C-96/10, juris Rn. 32, Slg 2011, I-78919).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    So dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34).

    Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 32, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es das Unionsrecht dem Gerichtshof zufolge einer nationalen Behörde nur dann verwehrt, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unionsrecht verwehrt es einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 33, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51).

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Der europarechtliche Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (siehe EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - C-89/10 und C-96/10, juris Rn. 32, Slg 2011, I-78919).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

    59 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani (C-261/95, EU:C:1997:351, Rn. 29), Frist von einem Jahr, vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 35), Frist von drei Jahren, vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 24), Frist von vier bis fünf Jahren, vom 24. September 2002, Grundig Italiana (C-255/00, EU:C:2002:525, Rn. 34), Frist von drei Jahren, vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 48), Frist von zwei Jahren, vom 15. April 2010, Barth (C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 29), Frist von drei Jahren, vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 37), Frist von fünf Jahren, und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 38), Frist von zwei Jahren.

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C-78/98, EU:C:2000:247, Rn. 34), vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 25), vom 18. September 2003, Pflücke (C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 35), und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani (C-261/95, EU:C:1997:351, Rn. 28), vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry (C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 18), vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36), und vom 21. Dezember 2016, TDC (C-327/15, EU:C:2016:974, Rn. 98).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht verletzt ist, wenn für die Finanzverwaltung eine angeblich günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass der Grundsatz der Effektivität verletzt wäre, wenn der Steuerpflichtige weder einen Anspruch auf Erstattung der betreffenden Abgabe während seiner Klagefrist gegenüber der Finanzverwaltung noch nach einer von seinen Kunden nach Ablauf dieser Frist gegen ihn eingelegten Klage auf Rückerstattung einer Nichtschuld ein Rückgriffsrecht gegen die Finanzverwaltung gehabt hätte, so dass die Folgen der vom Staat zu verantwortenden rechtsgrundlosen Zahlung der Mehrwertsteuer allein vom Mehrwertsteuerpflichtigen getragen würden (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 43).

    Auch ist bereits entschieden worden, dass sich eine nationale Behörde dann nicht auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist berufen kann, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Verjährungsfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit nimmt, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 51).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).

    So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-572/16

    INEOS Köln - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ausschlussfrist jedoch grundsätzlich mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, obwohl ihr Ablauf die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, EU:C:2000:247, Rn. 34, vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, EU:C:2003:477, Rn. 35, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36).
  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

    Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich jedoch um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt (vgl. BGH, aaO; EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-89/10 und C-96/10, Slg 2011, I-7819 Rn. 36 mwN; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff.; Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff.; Urteil vom 10. Juni 2021, aaO, Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13

    Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie;

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • FG Hamburg, 19.12.2018 - 4 K 140/15

    Mineralölsteuerrecht / Energiesteuerrecht: verspätete Stellung eines

  • FG München, 01.12.2016 - 14 K 1350/14

    Emmott'sche Fristenhemmung bei der Steuerentlastung von Flugschulen

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