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   EuGH, 08.09.2011 - C-177/10   

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EuGH, 08.09.2011 - C-177/10 (https://dejure.org/2011,694)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-177/10 (https://dejure.org/2011,694)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-177/10 (https://dejure.org/2011,694)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes - Diskriminierungsverbot

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosado Santana

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes - Diskriminierungsverbot

  • EU-Kommission PDF

    Francisco Javier Rosado Santana gegen Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía.

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes - Diskriminierungsverbot

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung eine bestimmte Dienstzeit verlangt, können die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die Zeiträume der Tätigkeit als Beamter auf Zeit anzurechnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beförderung nach Dienstalter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befristete Arbeitsverhältnisse sind bei Beamtenbeförderung zu berücksichtigen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla (Spanien), eingereicht am 7. April 2010 - Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso"Administrativo Número 12 de Sevilla - Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Anhang, Paragraph ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 768
  • NZA 2011, 1219
  • DÖV 2011, 937
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    37 und 38, sowie vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnrn.

    Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Richtlinie die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre volle Wirksamkeit entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 10. April 1984, Von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 15, sowie Impact, Randnr. 40).

    Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (Urteil Impact, Randnr. 41).

    Vor allem den nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen (Urteil Impact, Randnr. 42).

    Die Rahmenvereinbarung ist aus einem zwischen Sozialpartnern auf Unionsebene auf der Grundlage von Art. 139 Abs. 1 EG geführten Dialog hervorgegangen und gemäß Art. 139 Abs. 2 EG mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden, deren integraler Bestandteil sie ist (Urteil Impact, Randnr. 58).

    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, enthält ein Verbot, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen und der diese betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln (Urteil Impact, Randnrn.

    In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils Sache ihres innerstaatlichen Rechts, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteil Impact, Randnr. 44, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 173).

    Die Mitgliedstaaten sind allerdings für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich (vgl. u. a. Urteil Impact, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteil Impact, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2011 - C-272/10

    Berkizi-Nikolakaki

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Für die Feststellung, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist, hat es deren Stellung im gesamten Verfahren, den Ablauf des genannten Verfahrens und die Besonderheiten dieser Vorschriften zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 26 bis 29, sowie Beschluss vom 18. Januar 2011, Berkizi-Nikolakaki, C-272/10, Randnrn. 40 und 41).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Bulicke, Randnr. 35, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 48).

    Der Gerichtshof hat zu den Ausschlussfristen außerdem entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (Urteil Bulicke, Randnr. 36, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 49).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Kontext der Fälle, mit denen er befasst war, bereits entschieden, dass es nicht ersichtlich ist, dass die Festlegung einer Ausschlussfrist von zwei Monaten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. Urteil Bulicke, Randnr. 39, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 58).

    Insbesondere hat er die Gültigkeit einer solchen Frist in Bezug auf eine Klage gegen eine Handlung mit allgemeiner Geltung, die ein komplexes Verfahren vorsieht und eine Vielzahl von Personen betrifft, festgestellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnrn. 56 bis 58).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Für die Feststellung, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist, hat es deren Stellung im gesamten Verfahren, den Ablauf des genannten Verfahrens und die Besonderheiten dieser Vorschriften zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 26 bis 29, sowie Beschluss vom 18. Januar 2011, Berkizi-Nikolakaki, C-272/10, Randnrn. 40 und 41).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Bulicke, Randnr. 35, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 48).

    Der Gerichtshof hat zu den Ausschlussfristen außerdem entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (Urteil Bulicke, Randnr. 36, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 49).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Kontext der Fälle, mit denen er befasst war, bereits entschieden, dass es nicht ersichtlich ist, dass die Festlegung einer Ausschlussfrist von zwei Monaten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. Urteil Bulicke, Randnr. 39, und Beschluss Berkizi-Nikolakaki, Randnr. 58).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    54, sowie vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 54, sowie Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40).

    53 und 58, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55).

    Die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, hieße nämlich, dass die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn verlören, und liefe auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, sowie Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 28).

    Die Anwendung der Rahmenvereinbarung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens von vornherein auszuschließen, wie dies die spanische Regierung und die Kommission tun, liefe darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks des Paragrafen 4 einzuengen und diesen Paragrafen entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs unangemessen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 54, sowie Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. u. a. Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn.

  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Zur Feststellung, ob die betroffenen Personen in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung tätig sind, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, Randnr. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 54, sowie Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40).

    Die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, hieße nämlich, dass die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn verlören, und liefe auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, sowie Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben nämlich die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewandt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33, vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnrn.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils Sache ihres innerstaatlichen Rechts, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteil Impact, Randnr. 44, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 173).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    Hierzu genügt der Hinweis, dass es ist nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35), und dass der Gerichtshof hinsichtlich der Entwicklung der Rechtsprechung dieser Gerichte seine Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des vorlegenden Gerichts setzen darf.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2011 - C-177/10
    68 und 69, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 11.07.2006 - C-313/04

    Franz Egenberger - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 -

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • EuGH, 14.09.1999 - C-249/97

    Gruber

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen Bereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und Bewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur Berücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-177/10 - Slg. 2011, I-7907 Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte Beamte über einen hinreichend langen Zeitraum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 - Slg. 2010, I-1 Rn. 43).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Rahmenvereinbarung nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition gilt (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg 2011, I-7907, Randnr. 39).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 28, und Rosado Santana, Randnr. 40).

    Der bloße Umstand, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nunmehr unbefristet beschäftigt sind, verwehrt es ihnen nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 41, und in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 37).

    Da die gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßende Diskriminierung, deren Opfer die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sein sollen, Dienstzeiten als befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen betrifft, ist der Umstand, dass sie mittlerweile unbefristet beschäftigt sind, unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 42).

    Die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung, Diskriminierungen zu verbieten und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern, sprechen nämlich für das Gegenteil (Urteil Rosado Santana, Randnr. 43).

    Würde die Anwendung der Rahmenvereinbarung in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren von vornherein ausgeschlossen, liefe dies darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks des Paragrafen 4 einzuengen, und würde entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer unangemessen engen Auslegung dieses Paragrafen führen (Urteil Rosado Santana, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält das gleiche Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil Rosado Santana, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (Urteil Rosado Santana, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, Randnr. 37, Urteil Rosado Santana, Randnr. 66, und Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, Randnr. 43).

    Grundsätzlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, als sie ihre Aufgaben bei der AGCM im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags wahrnahmen, in einer vergleichbaren Situation wie die bei derselben Behörde unbefristet angestellten Berufsbeamten befanden (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 67, und Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 44).

    Sie gehören auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Situation der Betroffenen mit der dieser Berufsbeamten vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 69).

    Falls die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren bei der AGCM im Rahmen befristeter Arbeitsverträge wahrgenommenen Aufgaben nicht den Aufgaben eines Berufsbeamten der einschlägigen Laufbahn bei dieser Behörde entsprachen, würde die gerügte unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Berücksichtigung der Dienstzeiten bei der Einstellung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Berufsbeamtinnen nicht gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßen, da sich diese unterschiedliche Behandlung auf unterschiedliche Sachverhalte bezöge (vgl. entsprechend Urteil Rosado Santana, Randnr. 68).

    Falls dagegen die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren bei der AGCM im Rahmen befristeter Arbeitsverträge wahrgenommenen Aufgaben denjenigen eines Berufsbeamten der einschlägigen Laufbahn bei dieser Behörde entsprachen, wäre sodann zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten bei der Einstellung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Berufsbeamtinnen und damit ihrer Einweisung in Planstellen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    53 und 58, und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 41, Urteil Rosado Santana, Randnr. 73, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 48).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43, Urteil Rosado Santana, Randnr. 74, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnrn.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können, und zwar insbesondere dann, wenn sie zuvor von diesen Verwaltungen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 76).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 77).

    Insoweit ist anzuerkennen, dass einige der Unterschiede, auf die sich die italienische Regierung hinsichtlich der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen von Stabilisierungsverfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gegenüber den aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten, der verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie die Verantwortung zu tragen haben, beruft, grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 78).

    Ergibt sich eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren zu besetzende Stelle beziehen und die nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 79).

    50 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu beurteilen, ob die von der AGCM in den Ausgangsverfahren vorgebrachten Argumente "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Rosado Santana, Randnr. 83).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um ab dem Zeitpunkt, zu dem die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzte Frist abgelaufen ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 78 bis 83, 97 und 98, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 46, und Urteil Rosado Santana, Randnr. 56).

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, NZA 2011, 1219) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern besteht darin, dass in einem Fall die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., NZA 2011, 1219; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 44 ff., NZA 2013, 261) .

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die höherwertige Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70, Slg. 2011, I-7907) .
  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Denn die Antwort auf die Vorlagefragen kann klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden, und zwar insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), vom 12. Dezember 2013, Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683), sowie aus dem Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725).

    Dieser Rechtsprechung ist zunächst zu entnehmen, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 42, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 40, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 27).

    Schließlich folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, denen die befristet beschäftigten Arbeitnehmer unterworfen sind, nicht ungünstiger sein dürfen als jene, die für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gelten, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Arbeitnehmern ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 42 und 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 53, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56, 57 und 64, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 34, und Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 40).

    Auch wenn letztlich das vorlegende Gericht feststellen muss, ob die als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrkräfte sich gegenüber den Hochschullehrkräften mit Berufsbeamtenstatus in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 44), folgt klar aus den Feststellungen in der Vorlageentscheidung, dass bei jeder dieser beiden Kategorien von Lehrkräften die Merkmale der besetzten Arbeitsstellen, die Art der ausgeübten Arbeit, die übertragenen Aufgaben und die erforderliche Ausbildung identisch sind.

    Insoweit ergibt sich ein "sachlicher Grund", der eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigt, nicht allein daraus, dass diese Ungleichbehandlung in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 72, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 46, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 48).

    Die Berufung auf den bloß zeitweiligen Charakter der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung kann somit keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 56, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 74, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 47, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 49).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 73, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 51).

    Was das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen angeht, können diese grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, für den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen u. a. Voraussetzungen hinsichtlich des Dienstalters vorsehen, den Zugang zu einer internen Beförderung Berufsbeamten vorbehalten und von diesen den Nachweis einer Berufserfahrung verlangen, die der Einstufung unmittelbar unter der ausgeschriebenen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 76, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 53).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dieses Ermessens dafür Sorge tragen, dass solche zu einer Ungleichbehandlung führenden Einschränkungen auf der Grundlage sachlicher Gründe in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 77, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 59, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 54).

    Ergibt sich bei einem Auswahlverfahren eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit diesem Verfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bediensteten auf Zeit und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 79, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 61, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 55).

    Schließlich ist noch anzufügen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unbedingt und inhaltlich hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen vor einem Gericht gegenüber dem Staat geltend gemacht werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78 bis 83, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 59).

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die st. Rspr. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, Slg. 2011, I-7907; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109 mit Anm. Höland ZESAR 2009, 184, 188) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., Slg. 2011, I-7907; BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30, BAGE 144, 263) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    13 - Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass "die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung [über befristete Arbeitsverträge] auf alle Arbeitnehmer anwendbar [sind], die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen" (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 42, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 40, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 33, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 68, Beschluss León Medialdea, C-86/14, EU:C:2014:2447, Rn. 39, und Urteil Nisttahuz Poclava, C-117/14, EU:C:2015:60, Rn. 31).

    23 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass "Paragraf 4 [Nr.] 4 ... dasselbe Verbot [wie die Nr. 1] hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten [enthält]" (Urteile Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 64, und Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 39, sowie Beschluss Bertazzi u. a., C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 29).

    26 - Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65).

    27 - Beschluss Montoya Medina (C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 39); Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67); Beschluss Lorenzo Martínez (C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 44); Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43); Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 33) und Urteil Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

    29 - Beschluss Montoya Medina (C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 37); Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66); Beschluss Lorenzo Martínez (C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 43); Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42); Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 32) und Urteil Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    50 - Vgl. Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 73): "Nach [dem Begriff der sachlichen Gründe] muss die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.

    Sie gehören auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Situation des Betroffenen mit der diese[s Dauerbeschäftigten] vergleichbar ist." (Urteile Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 69, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 44, und Beschluss Bertazzi u. a., C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 34).

    63 - Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67 und 83).

    66 - Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 10 bis 12).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Demnach unterliegen die Verjährung und die Verwirkung, die einer gemäß Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 erhobenen Klage zur Verteidigung entgegengehalten werden können, nach Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung dem nationalen Recht, das unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes, deren Inhalt in Rn. 42 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird, angewandt werden muss (vgl. auch entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Rn. 77 bis 80, vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, Slg. 2010, I-817, Rn. 32 und 40, vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, Slg. 2010, I-7003, Rn. 25, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg. 2011, I-7907, Rn. 89, 90, 92 und 93, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, Rn. 27).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 18.12

    Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

    Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen Bereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und Bewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur Berücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-177/10 - Slg. 2011, I-7907 Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte Beamte über einen hinreichend langen Zeitraum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 - Slg. 2010, I-1 Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGöD, 29.04.2015 - F-78/12

    Todorova Androva / Rat

  • EuG, 14.12.2016 - T-366/15

    Todorova Androva / Rat u.a.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1082/11

    Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung -

  • LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1081/11

    Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung -

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 09.07.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • VG Köln, 29.07.2015 - 3 K 3789/13
  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel -

  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

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  • EuGH, 05.02.2015 - C-117/14

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  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

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  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

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  • EuG, 13.12.2012 - T-641/11

    Mische / Kommission

  • EuG, 20.03.2012 - T-441/10

    Kurrer / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

  • EuG, 11.12.2013 - T-116/11

    EMA / Kommission - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-515/12

    4finance - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen

  • ArbG Berlin, 04.11.2019 - 19 BV 5170/19

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