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   EuGH, 29.09.2011 - C-520/09 P, C-521/09 P   

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https://dejure.org/2011,305
EuGH, 29.09.2011 - C-520/09 P, C-521/09 P (https://dejure.org/2011,305)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - C-520/09 P, C-521/09 P (https://dejure.org/2011,305)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - C-520/09 P, C-521/09 P (https://dejure.org/2011,305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der Ausübung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Arkema / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der Ausübung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Arkema SA gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der Ausübung eines ...

  • EU-Kommission

    Arkema / Kommission

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Europäischer Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der Ausübung eines ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin Elf Aquitaine die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Arkema an einem Kartell auf dem Markt für Monochloressigsäure zugerechnet wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Geldbuße für Elf Aquitaine

  • handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)

    Neues zur Konzernhaftung für Kartellverstöße

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2009 von der Arkema France SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-168/05, Arkema/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T"168/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten der Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50; Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60; General Química u. a./Kommission, Randnr. 39, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 97).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, General Química u. a./Kommission, Randnr. 40, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 98).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Aus der von Arkema angeführten Rechtsprechung ergibt sich in der Tat, dass die Leitlinien von 1998 nur Verhaltensnormen darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten und von denen die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Eine Partei kann daher nicht den Streitgegenstand verändern, indem sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59; vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Eine Partei kann daher nicht den Streitgegenstand verändern, indem sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59; vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Eine Partei kann daher nicht den Streitgegenstand verändern, indem sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59; vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).
  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-520/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arkema SA (vormals Elf Atochem SA, dann Atofina SA, im Folgenden: Arkema oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T-168/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endg.
  • EuGH, 06.11.2008 - C-203/07

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Infolgedessen ist ein solcher Rechtsmittelgrund zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99âEUR‚P, EU:C:2003:527, Rn. 105 und 106, sowie Arkema/Kommission, C-520/09âEUR‚P, EU:C:2011:619, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Der Umstand, dass die Muttergesellschaft weder unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war noch zu deren Begehung angestiftet hat, kann nämlich nicht den Beweis liefern, dass diese beiden Gesellschaften nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteile General Química u. a./Kommission, Randnr. 103, und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnrn.

    Fünftens ist zu der Rüge, das Gericht habe die angeblich fehlerhafte Anwendung eines Multiplikators von 2 durch die Kommission nicht zutreffend beurteilt und das angefochtene Urteil insoweit nicht hinreichend begründet, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil Arkema/Kommission, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da er sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. entsprechend Urteil Arkema/Kommission, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Fünftens habe das Gericht hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung von Eni für die Zahlung dieser Erhöhung seine Begründungspflicht verletzt und sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Arkema/Kommission (C-520/09 P, EU:C:2011:619) abgewichen, in dem anerkannt worden sei, dass eine Muttergesellschaft, die eine Unternehmenseinheit mit einer Tochtergesellschaft bilde, die für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlich sei, für den Teil der Geldbuße, der auf den Wiederholungsfall bei der Tochtergesellschaft entfalle, nicht gesamtschuldnerisch hafte, sofern sie mit ihrer Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Zuwiderhandlung keine wirtschaftliche Einheit gebildet habe.

    Zum Urteil Arkema/Kommission (EU:C:2011:619) genügt die Feststellung, dass das Vorbringen von Versalis und Eni von einem falschen Verständnis dieses Urteils ausgeht, in dem sich der Gerichtshof darauf beschränkt hat, die Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage der von der Kommission getroffenen Entscheidungen zu überprüfen, ohne zu den Voraussetzungen eines Wiederholungsfalls Stellung zu nehmen.

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