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   EuGH, 13.10.2011 - C-439/09   

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https://dejure.org/2011,165
EuGH, 13.10.2011 - C-439/09 (https://dejure.org/2011,165)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-439/09 (https://dejure.org/2011,165)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-439/09 (https://dejure.org/2011,165)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 2 bis 4 - Wettbewerb - Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise - Selektives Vertriebssystem - Kosmetika und Körperpflegeprodukte - Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet - Den ...

  • Telemedicus

    Wettbewerbsbeschränkung durch Internet-Verkaufsverbot - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS

  • Telemedicus

    Wettbewerbsbeschränkung durch Internet-Verkaufsverbot - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS

  • webshoprecht.de

    Zur Zulässigkeit eines Vertriebsverbots über das Internet

  • Europäischer Gerichtshof

    Pierre Fabre Dermo-Cosmétique

    Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 2 bis 4 - Wettbewerb - Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise - Selektives Vertriebssystem - Kosmetika und Körperpflegeprodukte - Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet - Den ...

  • EU-Kommission PDF

    Pierre Fabre Dermo-Cosmétique

    Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 2 bis 4 - Wettbewerb - Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise - Selektives Vertriebssystem - Kosmetika und Körperpflegeprodukte - Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet - Den ...

  • EU-Kommission

    Pierre Fabre Dermo-Cosmétique

    Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 2 bis 4 - Wettbewerb - Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise - Selektives Vertriebssystem - Kosmetika und Körperpflegeprodukte - Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet - Den ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer i.R.e. selektiven Vertriebssystems abgeschlossenen Vertragsklausel bzgl. des Verkaufs von Kosmetika in einem Raum nur in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten mit Europarecht; Rechtmäßigkeit einer in einem selektiven Vertriebssystem ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freistellungsmöglichkeit für ein selektives Vertriebssystem - Verbot des Verkaufs von Kosmetika über das Internet

  • kanzlei.biz

    Kosmetika nicht im Internet vertreibbar?

  • Betriebs-Berater

    Vertriebsverbote im Internet untersagt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 2 bis 4 - Wettbewerb - Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise - Selektives Vertriebssystem - Kosmetika und Körperpflegeprodukte - Allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet - Den ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pierre Fabre Dermo-Cosmétique

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den Vertriebshändlern der Gesellschaft Pierre Fabre Dermo-Cosmétique verbietet, ihre Produkte über das Internet zu verkaufen, stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot des Vertriebs von Produkten über das Internet im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems regelmäßig unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freistellung von wettbewerbseinschränkenden Vereinbarungen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen durch ein Verbot des Vertriebs von Kosmetikprodukten über das Internet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen durch ein Verbot des Vertriebs von Kosmetikprodukten über das Internet

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kosmetikfirma darf Händlern Vertrieb über Internet nicht untersagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nicht objektiv gerechtfertigte Klausel stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertriebsverbote im Internet untersagt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot des Verkaufs von Produkten übers Internet

  • nietzer.info (Kurzinformation)

    Verbot des Internetverkaufs grundsätzlich unwirksam

  • kartellblog.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Verbot des Internetvertriebs ("Pierre Fabre”)

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Selektiver Vertrieb und Ausschluss des Internet-Handels

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Fordert Erlaubnis des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines generellen Verbots von Internetverkäufen in selektiven Vertriebssystemen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sportartikelhersteller sprechen Verkaufsverbot über Amazon und eBay aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internetvertrieb in selektiven Vertriebssystemen gestärkt

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues zum Vertriebs- und Kartellrecht

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Vertriebs über das Internet nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt

Besprechungen u.ä. (2)

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Entscheidungsbesprechung)

    Markenbeschädigung durch Onlinevertrieb - Können Markenhersteller den Onlinevertrieb verbieten?

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Internetvertrieb im selektivem Vertriebssystem

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Paris (Frankreich), eingereicht am 10. November 2009 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS/Président de l'Autorité de la concurrence, Ministre de l'Économie, de l'Industrie et de l'Emploi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel de Paris - Wettbewerb - Den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes vom Lieferanten auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Kosmetika und Körperpflegeprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 11
  • GRUR 2012, 844
  • GRUR Int. 2011, 1077
  • EuZW 2012, 28
  • MMR 2012, 50
  • BB 2011, 2625
  • BB 2011, 2956
  • K&R 2011, 783
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    Die Wettbewerbsbehörde übertrug sodann das zu Beschränkungen des Vertriebs rezeptfreier Medikamente über das Internet ergangene Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, Slg. 2003, I-14887), auf die in Rede stehenden Produkte.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter dem Blickwinkel der Verkehrsfreiheiten die Argumente in Bezug auf die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte zurückgewiesen hat, mit denen im Rahmen des Verkaufs von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und von Kontaktlinsen ein Verbot des Verkaufs über das Internet gerechtfertigt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    106, 107 und 112, sowie vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 76).
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20, und vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, Slg. 1980, 3775, Randnrn. 15 und 16).
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20, und vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, Slg. 1980, 3775, Randnrn. 15 und 16).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
    Zu Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem begründen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sie zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinflussen (Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die

    Es führte aus, das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages könne nach dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), die Einführung eines selektiven Vertriebssystems, das grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend sei, nicht rechtfertigen.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen der Auffassung von Parfümerie Akzente sowie der deutschen und der luxemburgischen Regierung wird diese Schlussfolgerung nicht durch die Feststellung in Rn. 46 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), entkräftet.

    Die Feststellung in Rn. 46 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), steht im Kontext der Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen dem vorlegenden Gericht in jener Rechtssache die erforderlichen Auslegungskriterien an die Hand gegeben werden sollten, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob die aus der genannten Vertragsklausel resultierende Wettbewerbsbeschränkung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war und ob dieses Ziel auf verhältnismäßige Weise verfolgt wurde.

    Hingegen lässt das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nicht den Schluss zu, dass in seiner Rn. 46 der Grundsatz aufgestellt werden sollte, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, nunmehr für sämtliche Waren, insbesondere Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte, und dass damit die in den Rn. 25 bis 27 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs geändert werden sollte.

    Zum anderen ist zu der Frage, ob das im Ausgangsverfahren streitige Verbot über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Klausel den autorisierten Händlern im Unterschied zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht pauschal verbietet, die Vertragswaren im Internet zu verkaufen.

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klausel, um die es im vorliegenden Fall geht, im Unterschied zu der Klausel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht die Nutzung des Internets als Form der Vermarktung der Vertragswaren verbietet, wie in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15

    Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware

    Nach der speziell zum Selektivvertrieb ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs beeinflussen Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem begründen, zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, weshalb solche Vereinbarungen in Ermangelung einer objektiven Rechtfertigung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen" zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 39 m.w.N. - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    Dieser Beurteilung steht richtigerweise nicht entgegen, dass - worauf nachstehend noch eingegangen wird - nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen durchaus legitime Bedürfnisse bestehen können, die eine Einschränkung insbesondere des Preiswettbewerbs durch selektive Vertriebsvereinbarungen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 40 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    Zu solchen legitimen Bedürfnissen gehört etwa die Aufrechterhaltung eines Fachhandels, der in der Lage ist, bestimmte Dienstleistungen für hochwertige und technisch hoch entwickelte Erzeugnisse zu erbringen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 40 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 41 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ; Urteil v. 25. Oktober 1977 - Rs. 26/76 , Slg. 1977, 1875 = GRUR Int. 1978, 254 [256], Rz. 20 - Metro I ), sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 41 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ; Urteil v. 11. Dezember 1980 - Rs. 31/80 , Slg. 1980, 3775 = GRUR Int. 1981, 315 [316], Rz. 16 - L´Oreal ).

    Die Produkte müssen nicht nur ein "auf Qualitätsanforderungen aufgebautes selektives Vertriebssystem", sondern auch die einzelnen qualitativen Vertriebsbeschränkungen erfordern (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 47 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ; Immenga/Mestmäcker - Zimmer , Art. 101 Abs. 1 AEUV Rz. 302; Lohse , WuW 2014, 120 [123]; Rösner , WRP 2010, 1114 [1115 f.]).

    Die von der Beschwerde bemühte Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Produktanwendung ist vielmehr aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Marke als Qualitätssignal geeignet, das Pauschalverbot, Preisvergleichsportale zu nutzen, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil v. 2. Dezember 2010 - C-108/09 , Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [246], Rzn. 71 und 76 - Ker-Optika ; Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 44 m.w.N. - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bezweckt eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verwendete Vertragsklausel, die de facto das Internet als Vertriebsform verbietet, im Sinne von Art. 4 Buchst. c) Vertikal-GVO zumindest die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 54 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    Dies gilt umso mehr, als Unternehmen, namentlich auch bei "Internetverbotsklauseln", stets die Möglichkeit haben, individuell die Anwendbarkeit der Legalausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV geltend zu machen und deshalb von vornherein kein Anlass besteht, die Bestimmungen, mit denen die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in die Gruppenfreistellung einbezogen werden, weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rz. 57 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

    Unter dem Geschäftsbetrieb von "nicht zugelassenen Niederlassungen" aus sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Verkaufsstellen zu verstehen, in denen Direktverkäufe vorgenommen werden (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Oktober 2011 - C-439/09 , Slg. 2011, I-9419 = WuW/E EU-R 2163, Rzn. 56 ff. - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen

    In dieser Hinsicht bietet die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit, klarzustellen, ob das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique(6), das, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, von den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten unterschiedlich interpretiert worden ist, das Verständnis der auf qualitativen Kriterien beruhenden Beschränkungen, die jedes selektive Vertriebssystem kennzeichnen, im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union tiefgreifend geändert hat.

    Es führte u. a. aus, dass gemäß dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages die Einführung eines selektiven Vertriebssystems, das grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend sei, nicht rechtfertigen könne.

    Mit der ersten Frage, die die unterschiedlichen Auslegungen des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), unmittelbar aufgreift, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob selektive Vertriebsnetze für Luxus- und Prestigewaren, die primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" dieser Waren dienen, unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verbot fallen.

    Das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, das nicht das selektive Vertriebssystem als solches, sondern ausschließlich die in dieser Rechtssache geprüfte Vertragsklausel betroffen habe, sei nicht dahin auszulegen, dass der Schutz eines Luxusimages künftig nicht mehr zur Rechtfertigung eines selektiven Vertriebssystems geeignet sei.

    Entgegen der Auslegung, die von einigen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten wird, wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), insbesondere dessen Rn. 46, wonach "[d]as Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, ... kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein [kann] und ... es daher nicht rechtfertigen [kann], dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt", nicht in Frage gestellt.

    Was erstens den tatsächlichen Rahmen des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), betrifft, ging es in dieser Rechtssache um die Verpflichtung, die ein Hersteller von Kosmetika und Körperpflegeprodukten seinen ausgewählten Vertriebshändlern auferlegt hatte, nachzuweisen, dass in ihren jeweiligen Verkaufsstellen mindestens ein diplomierter Pharmazeut ständig physisch anwesend ist.

    Zweitens bezieht sich die ausdrückliche Begründung des Gerichtshofs im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique nur auf die Vertragsklausel, die u. a. den von der Gesellschaft Pierre Fabre ins Auge gefassten Internetverkauf verbietet.

    Mit anderen Worten darf das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nicht als Abkehr von der früheren Rechtsprechung verstanden werden, da die Feststellung in Rn. 46 dieses Urteils im Kontext einer Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vertragsklausel, um die es im Ausgangsverfahren konkret ging (vgl. insbesondere Rn. 43 dieses Urteils), zu lesen ist.

    Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist aus diesem Urteil allerdings zu schließen, dass es je nach Eigenschaften der betreffenden Waren oder bei besonders schwerwiegenden Beschränkungen wie etwa dem völligen Verbot des Internetverkaufs, das sich aus der im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique streitigen Klausel ergab, möglich ist, dass der Zweck Wahrung des Luxusimages der betreffenden Waren nicht legitim ist, was zur Folge hätte, dass die Freistellung eines selektiven Vertriebssystems oder einer Klausel, mit der ein solcher Zweck verfolgt wird, nicht gerechtfertigt wäre.

    Ferner liefe eine Auslegung des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nach der ein selektives Vertriebssystem, das die Wahrung des Luxusimages der betreffenden Waren bezweckt, künftig nicht mehr von dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden kann, den auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vorgegebenen Orientierungslinien, insbesondere der im Kontext des Markenrechts entwickelten Rechtsprechung, zuwider.

    Gemäß dem Prüfungsschema, das sich aus der Rechtsprechung Metro SB-Großmärkte/Kommission ergibt, die durch das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique keineswegs in Frage gestellt wurde(34), ist zu prüfen, ob die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, ob die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs einen selektiven Vertrieb erfordern und schließlich, ob die festgelegten Bedingungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

    Dieses Verbot unterscheidet sich deutlich von der Klausel, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, streitig war.

    Im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klausel eines Vertrags, die ein an die autorisierten Händler gerichtetes absolutes Verbot vorsieht, die Vertragswaren online zu verkaufen, eine bezweckte Beschränkung darstellen und damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen kann, wenn "eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vertragsklausel sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, ergibt, dass diese Klausel in Anbetracht der Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte nicht objektiv gerechtfertigt ist".

    Was letzteren Punkt angeht, kann das im vorliegenden Fall streitige Verbot - anders als die Vertragsklausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist - nach meiner Ansicht keinesfalls als "bezweckte Beschränkung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, zumal dieser Begriff eng auszulegen ist.

    Im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, erlaubt die streitige Klausel die Verwendung des Internets als Vertriebskanal, sofern der Einzelhändler seine Tätigkeit des Online-Verkaufs über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts oder nach außen nicht erkennbar über eine Drittseite ausübt und eine Reihe von Bestimmungen zur Wahrung des luxuriösen Charakters der Waren einhält.

    Wie ich oben ausgeführt habe, verbietet die streitige Vertragsklausel im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht jeglichen Online-Verkauf.

    6 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-439/09, EU:C:2011:649).

    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33), und vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 40).

    21 Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und 43).

    38 Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2015 - 11 U 84/14

    Verbots des Internetvertriebs von Markenartikeln

    Dies müsse jedoch mit dem Urteil des EuGH vom 13.10.2011, C-439/09 (Pierre Fabre) als überholt gelten.

    Zweitens müssen die Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden, und drittens dürfen sie nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] -Pierre Fabre - Rdnr. 41; WRP 1978, 234 - Metro I - Rdnr. 20; GRUR Int 1981, 315 - l'Oréal - Rdnr. 15, 16; BGH GRUR 1999, 276 [BGH 12.05.1998 - KZR 23/96] - Depotkosmetik; KG, WRP 2013, 1517 Rdnr 33; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 109; Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01 -im Folgenden: Leitlinien - , Nr. 175; BKartA, Hintergrundpapier S. 12; Ellger in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 3 AEUV Rdnr. 527; Bahr in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach § 2 GWB Rdnr. 235).

    (i) Nach Ansicht des Senats ist an dieser Auffassung auch nach der Entscheidung des EuGH vom 13.10.2011 in der Rechtssache C-439/09 -Pierre Fabre (GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] ) grundsätzlich festzuhalten.

  • OLG Frankfurt, 19.04.2016 - 11 U 96/14

    Vorlagebeschluss zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven

    1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitime Bedürfnisse geben kann, die eine Einschränkung des Preiswettbewerbes zu Gunsten anderer Wettbewerbsfaktoren rechtfertigen und dass deshalb die Organisation eines Vertriebsnetzes der Art, wie es von der Klägerin betrieben wird, dann nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 - Pierre Fabre, GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] - Rdnr. 41; Urteil vom 15.10.1977, Rechtssache 26/76 - Metro I, WRP 1978, 234, Rdnr. 20; Urteil vom 11.12.1980, Rechtssache 31/80 - l...Oréal, GRUR-Int 1981, 315 -Rdnr. 15, 16).

    In der Entscheidung vom 13.10.2011 in der Rechtssache C-439/09 - Pierre Fabre hat der Gerichtshof demgegenüber ausgeführt: "Das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, kann kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein und kann es daher nicht rechtfertigen, dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt" (GRUR 2012, 844, [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] Rdnr. 46).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, die dieser auch im Vorlageverfahren bekräftigt hat, stellen deshalb selektive Vertriebsvereinbarungen dann einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Vorlageverfahren Rdnr. 22; Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 - Pierre Fabre, Rdnr. 41; Urteil vom 11.12.1980, Rechtssache 31/80 - l'Oréal, Rdnr. 15, 16; Urteil vom 25.10.1977, Rechtssache 26/76 - Metro I, Rdnr. 20).
  • KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

    110 (zitiert nach juris); anders jetzt anscheinend allerdings ohne Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-439/09 - (Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) Textnr.
  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13

    Plattformverbot kartellrechtswidrig - Coty

    Tz. 46 des Urteils des EuGH vom 13.10.2011 - C-439/09 - "Pierre Fabre Dermo - Cosmétique SAS" ist dahingehend auszulegen, dass allein das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages die Einführung eines Selektivvertriebssystems nicht rechtfertigt.

    Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 41; vgl. in diesem Sinne KG, MMR 2013, 774) erneut festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 = GRUR Int. 1978, 254 - Metro SB-Großmärkte/Kommission; Slg. 1980, EUGH-SLG 1980, 3775 Rn. 15 f. - L"Oréal).

    Das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages allein rechtfertigt die Einführung eines Selektivvertriebssystems jedoch nicht (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 46 = Anlage B 8 = Bl. 265 - 272 d.A.).

    Mit dem Urteil des EuGH in Pierre-Fabre (GRUR 2012, 844 = EuZW 2012, 28) muss Ziffer 54 der Leitlinien daher als überholt gelten.

  • OLG Hamburg, 22.03.2018 - 3 U 250/16

    Plattformverbot bei Nahrungsergänzungsmitteln, Aloe2GO - Kartellrechtlicher

    cc) Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Zusammenhang auch angenommen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 (C-439/09, GRUR 2012, 844 - Pierre-Fabre) der Annahme eines zulässigen selektiven Vertriebssystems nicht entgegensteht.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17

    Voraussetzungen der Erschöpfung gem. Art. 15 UMV

    Nachdem der EuGH sodann in der Rechtssache "Pierre Fabre" geäußert hatte, dass das Ziel, den Prestigecharakter einer Marke zu schützen, Beschränkungen des Wettbewerbs nicht rechtfertigen könne (GRUR 2012, 844), hat er jüngst mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (GRUR 2018, 211 - Coty Germany) entschieden, dass Anbieter von Luxusartikeln ihren Händlern den Vertrieb ihrer Ware über allgemeine Verkaufsplattformen Dritter verbieten können.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2014 - 3 O 158/13

    Kein Online-Vertriebsverbot oder Vorbehalt für Online-Preissuchmaschinen

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

  • BGH, 06.07.2021 - KZR 35/20

    Porsche-Tuning II

  • OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • OLG München, 20.10.2016 - U 2267/16

    Markenrechtswidrige Entfernung von Kontrollnummern auf Kosmetikprodukten

  • LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15

    Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems; Statthaftigkeit

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13

    CB / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
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