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   EuGH, 13.10.2011 - C-139/10   

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https://dejure.org/2011,1079
EuGH, 13.10.2011 - C-139/10 (https://dejure.org/2011,1079)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-139/10 (https://dejure.org/2011,1079)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-139/10 (https://dejure.org/2011,1079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Prism Investments

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

  • EU-Kommission PDF

    Prism Investments

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

  • EU-Kommission

    Prism Investments

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. März 2010 - Prism Investments B.V./Jaap Anne Van der Meer, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland B.V.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 34, 35, 43, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3506
  • EuZW 2011, 869
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
    Die Aufzählung dieser Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 55), ist abschließend.

    Wenn den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645, Randnrn. 10 und 11), geht es nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Urteilsmitgliedstaat nicht hat oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde (vgl. Urteil Apostolides, Randnr. 66).

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
    Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.10.1985 - 119/84

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
    Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-267/97

    Coursier

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
    Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist die Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. Urteil vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, Slg. 1999, I-2543, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-139/10
    Wenn den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645, Randnrn. 10 und 11), geht es nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Urteilsmitgliedstaat nicht hat oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde (vgl. Urteil Apostolides, Randnr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17

    Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Die Kommission vertritt demgegenüber die Ansicht, eine im Wesentlichen auf das Urteil Prism Investments(7) gestützte Argumentation werde dem im Ausgangsverfahren vorliegenden grenzüberschreitenden Charakter nicht gerecht.

    6 Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653).

    7 Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653).

    10 Vgl. Urteile vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40).

    13 Vgl. in diesem Sinne, was die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung angeht, deren Vollstreckung im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 beantragt wird, Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 37 und 39).

    Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66), vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40), und vom 15. November 2012, Gothaer Allgemeine Versicherung u. a. (C-456/11, EU:C:2012:719, Rn. 34).

    24 Vgl. Urteile vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte des Staates, in dem aus dem Titel gegen den Schuldner vollstreckt wird oder die Vollstreckung droht (hier in Deutschland), auch für die von ihm erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO international zuständig (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84, NJW 1985, 2892 Rn. 12 [zum gleichlautenden Art. 16 EGÜV] und Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10, NJW 2011, 3506 Rn. 40).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-379/17

    Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats,

    Für die Zwecke der Erteilung einer Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen als dem Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung haben sich die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke zu beschränken, die nach Art. 53 dieser Verordnung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 28 bis 30).

    Durch dieses Verfahren kann somit eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung in Letzterem die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalten (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 31).

    Diese Anerkennung betrifft die charakteristischen Merkmale der betreffenden Entscheidung, ohne die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 39).

    Insoweit gelten nach ständiger Rechtsprechung, sobald eine solche Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, die innerstaatlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die Vollstreckung in gleicher Weise wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dem sie ergangen sind, gibt es jedoch keinen Grund, einer Entscheidung bei ihrer Vollstreckung Wirkungen zuzuerkennen, die eine unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung derselben Art nicht erzeugen würde(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Hinsichtlich des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems ergibt sich aus ihrem 17. Erwägungsgrund, dass das Verfahren für die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen darf, die für die Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich sind (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 28).

    Demnach können sie in diesem Verfahrensabschnitt keine Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der mit der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wurde, abgeschlossenen Rechtssache vornehmen (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 30).

    Die Anfechtungsgründe, die geltend gemacht werden können, sind in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist, ausdrücklich und abschließend aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, Randnrn.

    Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedstaat, in dem der entsprechende Antrag gestellt wird, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 27 und 28).

    Die Aufzählung dieser Gründe, die eng auszulegen sind, ist abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prism Investments, EU:C:2011:653, Rn. 33).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    Die Aufzählung der eng auszulegenden Versagungsgründe sei abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-139/10, Prism Investments BV, EuZW 2011, 869 Rn. 32 f).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO:

    Den Entscheidungen sollen im Vollstreckungsstaat grundsätzlich (nur) die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - C-145/86, Slg. 1988, 645 - Hoffmann, Rn. 10 und 11); es geht daher nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Ursprungsmitgliedstaat nicht hat (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-420/07, EuGRZ 2009, 210 - Apostolides, Rn. 66; vom 13. Oktober 2011 - C-139/10, NJW 2011, 3506 - Prism, Rn. 38).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt:

    Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkungen beigelegt werden können, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat (vgl. EuGH Urteile vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10 - NJW 2011, 3506 Rn. 38 - Prism Investments und vom 28. April 2009 - Rs. C-420/07- Slg. 2009, I-3571 Rn. 66 - Apostolidis).

    Der Europäische Gerichtshof hat Art. 45 Brüssel I-VO in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dahin ausgelegt, dass er der Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 Brüssel I-VO entscheidet, aus anderen als den in Art. 34 und 35 Brüssel I-VO genannten Gründen entgegensteht; dies gilt insbesondere für den Einwand, dass der Forderung im Ursprungsstaat nachgekommen worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10 - NJW 2011, 3506 Rn. 34 ff. - Prism Investments).

    Da der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - anders als noch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C-139/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn. 57) - nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen unterscheidet, wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Prism Investments weitgehend (vgl. auch BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11 - juris Rn. 3) dahin verstanden, dass Art. 45 Brüssel I-VO (dementsprechend auch Art. 34 EuUnthVO) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendungen ausschließe.

  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    Andererseits soll es aber nicht angehen, "einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die (...) ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde" (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, C-139/10, Prism Investments, EU:C:2011:653, Rn. 38; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 27).

    Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem ersuchten Mitgliedstaat erforderlich sind (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 28).

    Zu diesem Zweck hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt, gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Art. 54 dieser Verordnung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 29).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11

    Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15

    Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils

  • AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18

    Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen ausländischen Unterhaltstitel als

  • OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im

  • EuGH, 26.09.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • BGH, 20.01.2022 - IX ZB 60/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Lugano-Übereinkommens:

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11

    Vollstreckbarerklärung der Urteile aus einem anderen EU-Land und der

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • OLG Stuttgart, 25.10.2013 - 17 UF 189/13

    Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung: Antragsablehnung bei

  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 W 221/13

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz ergangenen Gerichtsentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18

    Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels:

  • EuGH, 12.12.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 250/16
  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 2 U 156/13

    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils:

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

  • OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 26 W 11/20
  • OLG München, 15.02.2016 - 25 W 1915/15

    Erteilung der Vollstreckungsklausel für schweizer Urteil

  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 13 UF 431/12

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Rechtsvernichtende Einwendungen im Verfahren

  • OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 17 UF 8/18

    Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Unterhaltstitels: Verstoß gegen den

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorabentscheidungsersuchen

  • OLG Frankfurt, 09.02.2018 - 4 UF 266/17

    Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Unterhaltsvergleichs

  • LG Detmold, 28.04.2015 - 1 O 64/12

    Vollstreckungsgegenklage, Tilgungswirkung freiwilliger Zahlungen im Wege der

  • OLG Koblenz, 24.03.2017 - 13 UF 438/16
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