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   EuGH, 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10   

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EuGH, 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2011,10346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2010 - Waldemar Hudzinski gegen Agentur für Arbeit Wesel - Familienkasse

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG §§ 62ff, EStG § 62, EWGV 1408/71 Art 14a Abs 1 Buchst a, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10
    Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.02.2011 - C-612/10

    Wawrzyniak - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 14.02.2011 - C-611/10
    und in der Rechtssache C-612/10.

    Die Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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   EuGH, 14.02.2011 - C-612/10   

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EuGH, Entscheidung vom 14.02.2011 - C-612/10 (https://dejure.org/2011,77016)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - C-612/10 (https://dejure.org/2011,77016)
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    In den verbundenen Rechtssachen C-611/10 und C-612/10.

    Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse (C-612/10).

    In der Rechtssache C-612/10 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2011 sind die Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-611/10 und zu den beiden ersten Vorlagefragen in der Rechtssache C-612/10.

    Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-611/10 und den beiden ersten Fragen in der Rechtssache C-612/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die Arbeit vorübergehend ausgeführt wurde.

    Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die beiden ersten Fragen in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

    Zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-612/10.

    Mit der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-612/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Antikumulierungsregeln in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 547/72, die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Diskriminierungsverbot, dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 EStG entgegensteht, die den Anspruch auf Leistungen für Kinder ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung in einem anderen Staat zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre.

    Da sich aus der Prüfung der ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-612/10 ergibt, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland, die nach dieser Vorschrift nicht der zuständige Staat ist, in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden befugt, aber nicht verpflichtet ist, einem entsandten Arbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht, nach seinem nationalen Recht Leistungen für Kinder zu gewähren, muss dieser Staat - worauf das vorlegende Gericht hinweist - grundsätzlich auch darüber entscheiden können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen will, dass in dem nach der genannten Vorschrift zuständigen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall der Republik Polen, ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung besteht.

    Daher ist auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 EStG entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

    Der Rechtssache C-611/10 liegt ein Verfahren zwischen Herrn Hudzinski, einem polnischen Staatsangehörigen, der als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik arbeitete, und der Agentur für Arbeit Wesel - Familienkasse zugrunde und der Rechtssache C-612/10 ein Verfahren zwischen Herrn Wawrzyniak, einem polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland als "entsandter Arbeitnehmer" arbeitete, und der Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse.

    B - Rechtssache C-612/10.

    Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 sind diese mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2011 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zielen daher lediglich darauf ab, ob Deutschland als nicht zuständigem Mitgliedstaat dennoch - aufgrund des Urteils Bosmann(17) - nicht die Befugnis genommen wird, unter den vorliegenden Umständen Kindergeld zu gewähren.

    Im Licht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach diesen Bestimmungen nicht anwendbar sind, nicht die Befugnis nehmen, einem Arbeitnehmer, der in seinem Gebiet nur vorübergehend beschäftigt ist oder dahin entsandt wurde, Familienleistungen zu gewähren, wenn es um Fälle wie jene geht, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, in denen weder der Arbeitnehmer noch seine Kinder in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erleidet und im zuständigen Staat ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestehen könnte.

    B - Frage 3 in der Rechtssache C-612/10: Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG mit dem Unionsrecht.

    Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zielt darauf ab, ob das Unionsrecht - vor allem die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten und die Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG entgegensteht, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn - bzw. im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift soweit - eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre.

    Ferner ist anzumerken, dass - im Gegensatz zur Auffassung von Herrn Hudzinski und Herrn Wawrzyniak - nach Angaben des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-612/10 die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass § 65 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden ist, wenn Deutschland Familienleistungen aufgrund der Vorschriften der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 gewähren muss.

    Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass das Unionsrecht und vor allem die Verordnung Nr. 1408/71 dem nicht entgegenstehen, eine nationale Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat auf den Anspruch auf Kindergeld anzuwenden.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-612/10: Kumulation des Anspruchs auf Kindergeld.

    Falls die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie eine mögliche Kumulation der Ansprüche im zuständigen Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat zu lösen wäre.

    Aufgrund der Antwort, die auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 vorgeschlagen wurde, erübrigt sich eine Beantwortung der Frage 4 in dieser Rechtssache.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2020 - L 16 KR 573/15

    Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 12.06.2012 - C-611/10 und C-612/10 -, Rn. 41, juris).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 40/09

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH bei eröffnetem Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unionsrechtswidrig, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss führt (Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, ABlEU 2012, Nr. C 227, 4).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 7 K 3133/17

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters für seine im Haushalt

    Zwar ist der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, über die unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Grenzen hinaus weitergehend Kindergeld an im Inland ansässige Steuerpflichtige zu gewähren (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 - C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999; BFH, Urteile vom 16.05.2013 - III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040; vom 04.02.2016 - III R 16/14, BFH/NV 2016, 911 jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind diese Entscheidungen zu Konstellationen ergangen, in denen nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsregeln der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 -VO Nr. 1408/71- keine Konkurrenzsituation bestand, weil diese Regeln nur eingriffen im Falle einer Kumulierung von Ansprüchen nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 - C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999, Rn. 73 ff.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 65 EStG Rn. 14).

  • EuGH, 14.02.2011 - C-611/10

    Hudzinski - Verbindung

    und in der Rechtssache C-612/10.

    Die Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2019 - 7 K 3133/17

    Prozesskostenhilfe - Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters

    Zwar ist der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, über die unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Grenzen hinaus weitergehend Kindergeld an im Inland ansässige Steuerpflichtige zu gewähren (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999; BFH, Urteile vom 16.05.2013 III R 8/11, BStBl II 2013, 1040; vom 04.02.2016 III R 16/14, BFH/NV 2016, 911 jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind diese Entscheidungen zu Konstellationen ergangen, in denen nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsregeln der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 -VO 1408/71- keine Konkurrenzsituation bestand, weil diese Regeln nur eingriffen im Falle einer Kumulierung von Ansprüchen nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999, Rn 73 ff.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 65 EStG Rn 14).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 52/08

    Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei

    Insoweit handelte es sich um die gleichen Fragestellungen, die bereits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 (BFHE 231, 183) sind, so dass eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem bei diesem anhängigen Verfahren C-612/10 in Betracht kommen könnte.
  • BFH, 05.02.2015 - III R 29/14

    Kindergeld: Keine Sperrwirkung hinsichtlich Anwendung der §§ 62ff. EStG aufgrund

    Wie der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, sowie Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) entschieden hat, entfalten die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts (s. im Einzelnen z.B. Senatsurteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 12 ff.; vom 14. November 2013 III R 12/11, BFH/NV 2014, 506, Rz 12 ff., und vom 13. November 2014 III R 18/14, BFH/NV 2015, 331, Rz 13).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 51/08

    Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im

    Insoweit handelte es sich um die gleichen Fragestellungen, die bereits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 (BFHE 231, 183) sind, so dass eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in dem bei diesem anhängigen Verfahren C-612/10 in Betracht kommen könnte.
  • BFH, 13.11.2014 - III R 18/14

    Kindergeld: Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. der VO (EWG)

  • FG Sachsen, 24.06.2015 - 8 K 188/15

    Kein Kindergeldanspruch eines vom polnischen Arbeitgeber für gut drei Monate nach

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