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   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10   

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https://dejure.org/2011,3956
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10 (https://dejure.org/2011,3956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - C-419/10 (https://dejure.org/2011,3956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - C-419/10 (https://dejure.org/2011,3956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hofmann

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist

  • EU-Kommission PDF

    Hofmann

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist

  • EU-Kommission

    Hofmann

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
    6 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
    6 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
    6 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

    Ich weise darauf hin, dass es bei der in dieser Rechtssache gestellten Frage um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ging, das vorlegende Gericht jedoch wissen wollte, ob Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie der Anwendung dieser Vorschriften entgegenstehe, dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machte, gemäß dieser Vorschrift könnten die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Hofmann, C-419/10, EU:C:2011:723, Rn. 28 bis 39).

    46 - In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hofmann (C-419/10, EU:C:2011:723) hat Generalanwalt Bot auf den im Bericht des Parlaments vom 3. Februar 2005 enthaltenen Änderungsantrag 13 Bezug genommen.

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